Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

636 § 79. Die Staatsbeamten. 
a. Abweichend von der herrschenden Auffassung sieht Arndt 
das dem Beamtenrecht Eigentümliche nicht in dem besonderen 
Gewalt= und Treueverhältnisse, sondern vielmehr darin, daß die 
Macht des Staats durch Rechtsnormen in Fesseln geschlagen sei 
im Interesse der allgemeinen bürgerlichen Freiheit und der 
besonderen Sicherheit der Beamten. 
8. Nicht zu den Staatsbeamten gehören z. B. die 
Hofbeamten (vgl. S. 565), die Geistlichen der katho- 
lischen und evangelischen Kirche (vgl. Ki. § 7, 8 a), die Privat- 
dozenten an den Universitäten, die Beamten der Berufsgenossen- 
schaften (RVO. 88§ 690 ff.), die Rechtsanwälte, wohl aber die 
Beamten der parlamentarischen Körperschaften, die Mitglieder 
und Beamten des Evangelischen Oberkirchenrats und der Kon- 
sistorien (Ki. § 12) und die Notare (Z. I § 30 c 2). Auch die 
Beamten der Zentralgenossenschaftskasse (S. 679) „haben“ die 
Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten (Pr. 
vom 31. Juli 1895 § 9; RG. 82 106). über die unmittel- 
baren und mittelbaren Reichsbeamten und die Personen des 
Soldatenstandes vgl. S. 274. 
J. Ob ein öffentlichrechtliches Dienstver- 
hältnis oder ein privatrechtlicher Dienstver- 
trag vorliegt, ist oft zweifelhaft, zumal für die preußischen (un- 
mittelbaren) Staatsbeamten die Aushändigung einer An- 
stellungsurkunde zwar üblich, aber regelmäßig nicht we- 
sentlich ist (vgl. dagegen Komm BG. 8§ 1, RBG. 8 4 ). Entschei- 
dend ist neben der Dienstpragmatik (vgl. z. B. Kanzlei O. vom 
27. März 1907 §§ 1 II, 8 U) oder dem Herkommen i. allg. der 
Wille der anstellenden Behörde (vgl. RGZ. 78 3; 
82 4). Allein ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann sich 
im Laufe der Jahre in ein Beamtenverhältnis umwandeln 
(RGZ. 82 4); ja, es kann sogar der obrigkeitliche Charakter der 
übertragenen Dienste derart bestimmend sein, daß ein öffentlich- 
rechtliches Beamtenverhältnis trotz entgegengesetzter Vereinbarun- 
gen anzunehmen ist (vgl. RGZ. 81 384). Über die Bedeu- 
tung der Leistung des Diensteids pgl. S. 640. 
2. Staatsbeamte sind aber nicht nur die im 
Dienste des Staates stehenden „unmittel- 
baren“ Staatsbeamten, sondern auch diejenigen Beam- 
ten, die im Dienste gewisser öffentlichrechtlicher, dem 
Staat untergeordneter „Kollegien, Korporationen und 
Gemeinen“ stehen (ALR. II, 10, 69), die sog. „mittel- 
baren Staatsbeamten“. · 
a. Hierher zählen u. a. die Kommunalbeamten, die Be— 
amten der Handels-, Handwerks-, Landwirtschaftskammer, der öf- 
fentlichen Feuerversicherungsanstalten (PrG. vom 25. Juli 1910 
8 4, sie „haben“ die Rechte und Pflichten mittelbarer Staats- 
beamten), der Landesversicherungsanstalten (vgl. RPBO. 8 1348, 
RG#Z. 71 238). Die Angestellten der Krankenkassen können Pri-
	        
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