§ 79. Die Staatsbeamten. 637
vatbedienstete oder nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche
Beamte sein oder kraft Übertragung die Rechte und Pflichten
staatlicher oder gemeindlicher Beamten haben (R#VO. 8§8 351 I1,
359 IV; für Preußen ist das letztere in Aussicht genommen).
8. Streitig ist, wonach die Frage, welchem Gemeinwesen
(Staat, Gemeinde) ein Beamter angehört, zu beantworten ist,
ob nach der Person des Anstellenden (herrschende Ansicht),
nach dem Gemeinwesen, dessen Gewalt der Beamte aus-
übt, oder nach der Kasse, aus der er besoldet wird (Rg.80
347). Eine bekannte „crux inrisconsultorum“ in dieser Bezie-
hung bildet die staatsrecht liche Stellung der Lehrer:
Pr VU. Art. 23 II, wonach die öffentlichen Lehrer die Rechte und
Pflichten der Staatsdiener haben, ist — von einzelnen Aus-
führungsgesetzen abgesehen — noch suspendiert (S. 546). Aus-
gehend davon, daß die Schule nach AL#R. II, 12, 1 ff. eine-
Staatsanstalt sei, sieht Anschütz nicht nur (ALR. II, 12, 65.
und 73) die Universitätsprofessoren und die Lehrer an den
königlichen und städtischen höheren Schulen, sondern auch die
Lehrer an den öffentlichen Volksschulen als unmittelbare Staats-
beamte an. Auch das Reichsgericht (R. 80 338) vertritt
den Standpunkt, daß der Volksschullehrer rein staatliche Funk-
tionen ausübe und jedenfalls nicht Kommunalbeamter sei. Nach
einer verbreiteten Anschauung sind dagegen die Lehrer an nicht-
staatlichen öffentlichen Schulen, besonders an den Volksschulen,
mittelbare Staatsbeamte. Da sie aber trotzdem nicht Kommunal-
beamte sind (vgl. RSg. 70 422, Recht 14 172), so ist damit
der bedenkliche Begriff des mittelbaren Staatsbeamten, der keines
engeren Gemeinwesens unmittelbares Organ ist, geschaffen. Die-
Streitfrage, durch zahlreiche Sonderbestimmungen oft praktisch,
bedeutungslos, ist durch das preußische Amtshaftungsgesetz vom
1. August 1909 von Wichtigkeit geworden; das Reichsgericht hat
in RGZ. 80 338 erklärt, daß die Gemeinde für Amtspflichtver-
letzungen von Volksschullehrern nicht haftbar gemacht werden
könne, die Frage der Haftung des Staates ist dahingestellt gelassen.
Vgl. S. 650 und Ki. § 25 a 1 8 d.
b. Quellen des Beamtenrechts.
Das im ALR. II, 10 enthaltene Beamtenrecht
gilt nur noch teilweise, ist aber auch in die 1866 erwor-
benen Provinzen, in Lauenburg und Helgoland eingeführt
worden. Das in Pr V. Art. 98 verheißene allgemeine
Beamtengesetz ist nicht ergangen, wohl aber eine Reihe
von Einzelgesetzen. Auch das Kommunalbeamten G. vom
30. Juli 1899 regelt die Rechtsverhältnisse der Kom-
munalbeamten keineswegs erschöpfend; es bestimmt z. B.
nichts über das Disziplinar= und das Defektenverfahren
und findet nur auf besoldete und im Hauptamt angestellte
Beamte, selbst hier nicht überall Anwendung. Die Zweck-