Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

44 8 7. Die Rechtfertigung des Staates. 
8 7. Die Rechtfertigung des Staates. 
(Theorien über den Rechtsgrund des Staates). 
a. Uebersicht. 
1. In § 6 war die Frage zu beantworten: was ist 
der Staat, was ist sein Wesen? Hier handelt es sich um 
die weitere Frage: weshalb bestehen Staaten, was 
ist der innere rechtfertigende Grund ihres Be- 
stehens und der staatlichen Zwangsgewalt, die sich in der 
Wehrpflicht, der Steuerpflicht, dem Verwaltungszwang 
usw. äußert? « 
Damit nicht zu verwechseln sind die unten §8 8, 9 zu 
beantwortenden Fragen nach dem obersten Zweck und nach 
dem geschichtlichen Werden (der Entstehung) des Staates. 
Auch diese Frage ist seit Jahrtausenden gestellt und 
im Laufe der Zeit ganz verschieden beantwortet worden. 
Diese Fragestellung und Beantwortung geschah aber nicht 
aus rein theoretischem Interesse. Vielmehr wurden von 
den Vertretern der verschiedenen Theorien über den 
Staatsgrund wichtige, für die praktische Gestaltung des 
Staatswesens maßgebende Folgerungen gezogen. Die Ge- 
schichte dieser Staatstheorien gibt die Grundlagen der ge- 
samten politischen Entwicklung der Kulturstaaten wieder. 
Die Staatstheorien wurden in den bewegten Zeiten, in 
denen der Staatsbau revolutionären Erschütterungen aus- 
gesetzt war, die Kristallisationspunkte, um die sich die 
Reformbestrebungen gruppierten. 
2. Die gegensätzlichen Ideen, auf denen sich die 
Theorien über den Staatsgrund aufbauen, lassen sich auf 
die Schlagworte: Individualismus (oder Egois- 
mus) und Sozialismus t(oder Altruismus) zurück- 
führen. 
Der Individualismus („Freiheitsprin- 
zip“) geht davon aus: der Naturmensch ist frei; erst die 
Kultur unterwirft ihn der staatlichen Ordnung. Diese 
muß sich daher mit solchen Beschränkungen der natür- 
lichen Freiheit begnügen, die zur Aufrechterhaltung der 
staatlichen Ordnung unentbehrlich sind. 
Der Sozialismus„Ordnungsprinzip“h be- 
ruht umgekehrt auf der Anschauung, daß der Mensch schon 
von Natur aus und mit seiner Geburt Staatsangehöriger
	        
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