Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

638 § 79. Die Staatsbeamten. 
verbandsbeamten gelten als Beamte von Landgemeinden, 
bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen als solche 
von Städten (vgl. ZweckverbG. 8 19; hinsichtlich des 
Zweckverbands Groß-Berlin vgl. Berliner Zweckverb G. 
§ 33 IV). 
c. Begründung. 
1. Die unmittelbaren Staatsbeamten werden vom 
König (so die meisten höheren Beamten, bezüglich der 
Richter vgl. Z. I § 96) oder in seinem Auftrag 
ernannt. Die Anstellung der mittelbaren Staatsbe- 
amten ist sehr verschieden geregelt. Nach der Städte O. 
f. d. östl. Prov. § 56° sind die Kommunalbeamten vom 
Magistrate, nach der LGO. 8 88°5 vom Gemeindevorsteher 
anzustellen. Zahlreiche Kommunalbeamte, so der Landes- 
direktor (ProvO. § 87), Bürgermeister und Magistrats- 
mitglieder (StädteO. § 31), Gemeindevorsteher und 
Schöffen (LGO. 8 75) werden gewählt und bedürfen, 
wenn sie die Wahl angenommen haben, der Bestätigung 
durch den König oder die zuständige Staatsbehörde. Die 
unmittelbaren Staatsbeamten erhalten gewöhnlich eine 
Bestallung (Patent). Zur Anstellung der unter das 
KBW. fallenden Kommunalbeamten (S. 637) ist die Aus- 
händigung einer Anstellungsurkunde erforderlich (KB. 
§ 1, 2). 
a. Eine Mitwirkung anderer Faktoren ist viel- 
fach vorgeschrieben, z. B. Vorschlag des Staatsministeriums für 
die vom Könige zu ernennenden Mitglieder des O. S. 601), 
Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung vor der Anstellung 
der Gemeindebeamten. 
B. Zahlreich sind die Bestimmungen über das Erfordernis 
einer besonderen Qualifikation (ALR. II, 10, 70). 
a. Wegen der Richter laufbahn vgl. Z. I9 b, wegen der 
Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher Z. 1 §8 221, 231. 
be. Die Befähigung zum höheren Verwaltungs- 
dienst (vgl. v. Schwerin, 08) ist in Preußen geregelt durch 
das PrE. vom 10. August 1906. Auch sie wird durch die Ab- 
legung zweier Prüfungen erlangt, deren erste die erste juristische 
Prüfung ist und deren zweite vor der Prüfungskommission für 
höhere Verwaltungsbeamte in Berlin abgelegt wird. Der Re- 
gierungsreferendar, der die zweite Prüfung bestanden hat, wird 
von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regie- 
rungsassessor ernannt und erlangt dadurch die Befähigu 
zur Bekleidung einer Stelle im höheren Burchnsdie, wesähguns
	        
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