638 § 79. Die Staatsbeamten.
verbandsbeamten gelten als Beamte von Landgemeinden,
bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen als solche
von Städten (vgl. ZweckverbG. 8 19; hinsichtlich des
Zweckverbands Groß-Berlin vgl. Berliner Zweckverb G.
§ 33 IV).
c. Begründung.
1. Die unmittelbaren Staatsbeamten werden vom
König (so die meisten höheren Beamten, bezüglich der
Richter vgl. Z. I § 96) oder in seinem Auftrag
ernannt. Die Anstellung der mittelbaren Staatsbe-
amten ist sehr verschieden geregelt. Nach der Städte O.
f. d. östl. Prov. § 56° sind die Kommunalbeamten vom
Magistrate, nach der LGO. 8 88°5 vom Gemeindevorsteher
anzustellen. Zahlreiche Kommunalbeamte, so der Landes-
direktor (ProvO. § 87), Bürgermeister und Magistrats-
mitglieder (StädteO. § 31), Gemeindevorsteher und
Schöffen (LGO. 8 75) werden gewählt und bedürfen,
wenn sie die Wahl angenommen haben, der Bestätigung
durch den König oder die zuständige Staatsbehörde. Die
unmittelbaren Staatsbeamten erhalten gewöhnlich eine
Bestallung (Patent). Zur Anstellung der unter das
KBW. fallenden Kommunalbeamten (S. 637) ist die Aus-
händigung einer Anstellungsurkunde erforderlich (KB.
§ 1, 2).
a. Eine Mitwirkung anderer Faktoren ist viel-
fach vorgeschrieben, z. B. Vorschlag des Staatsministeriums für
die vom Könige zu ernennenden Mitglieder des O. S. 601),
Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung vor der Anstellung
der Gemeindebeamten.
B. Zahlreich sind die Bestimmungen über das Erfordernis
einer besonderen Qualifikation (ALR. II, 10, 70).
a. Wegen der Richter laufbahn vgl. Z. I9 b, wegen der
Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher Z. 1 §8 221, 231.
be. Die Befähigung zum höheren Verwaltungs-
dienst (vgl. v. Schwerin, 08) ist in Preußen geregelt durch
das PrE. vom 10. August 1906. Auch sie wird durch die Ab-
legung zweier Prüfungen erlangt, deren erste die erste juristische
Prüfung ist und deren zweite vor der Prüfungskommission für
höhere Verwaltungsbeamte in Berlin abgelegt wird. Der Re-
gierungsreferendar, der die zweite Prüfung bestanden hat, wird
von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regie-
rungsassessor ernannt und erlangt dadurch die Befähigu
zur Bekleidung einer Stelle im höheren Burchnsdie, wesähguns