§ 79. Die Staatsbeamten. 639
Diese Befähigung ist aber nur für die Bekleidung bestimmter
höherer Verwaltungsämter Vorbedingung. So müssen das Re-
gierungsassessorexamen bestanden haben: die Abteilungsdirigen-
ten und Mitglieder einer Regierung sowie die dem Oberpräsi-
denten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwal-
tungsbeamten mit Ausnahme der Justitiare (welche die Be-
fähigung zum höheren Justizdienst haben müssen) und der tech-
nischen Beamten; ferner diejenigen Mitglieder des Oberverwal-
tungsgerichts und der durch Ernennung bestellten Mitglieder der
Bezirksausschüsse, welche nicht die Befähigung zum Richteramte
besitzen müssen (vgl. Z. I § 12 a 2 8 c3). Zur Bekleidung
der Stelle eines Mitgliedes einer Oberzolldirektion ist die Be-
fähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste sowie
eine praktische Vorbereitung im Steuerdienst erforderlich. Die
Minister des Innern und der Finanzen sind weiter ermächtigt,
solche Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst
erlangt haben und mindestens ein Jahr als Justitiar oder
anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind,
sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in
dieser Stellung zurückgelegt haben, für befähigt für den höheren
Verwaltungsdienst zu erklären. Bei Personen, welche die Be-
fähigung zum höheren Justizdienste länger als 10 Jahre be-
sitzen, kanmn von der einjährigen Beschäftigung im Verwaltungs-
dienste abgesehen werden. Endlich können die zuständigen Minister
Personen, die in einem anderen Bundesstaat oder in Elsaß-Lo-
thringen die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Ju-
stizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungs-
dienst erklären (Pr G. vom 10. August 1906 §#§8 10—13). Für die
nicht genannten Verwaltungsämter dagegen ist die Ablegung des
Regierungsassessorexgamens nicht Vorbedingung, so z. B. nicht
für die Ernennung zum Minister (S. 56,
Über die Besetzung der Subalternstellen der Ver-
waltung vgl. die AK O. vom 31. Oktober 1827, 10. November
1855 und 5. Oktober 1859 sowie die Prüfungsordnung vom 21.
August 1894 (für den Bereich der allgemeinen Verwaltung). Die
nicht aus den Militäranwärtern (S. 305) entnommenen Anwärter
für den Subalterndienst werden als Zivilsupernumerare
oder Zivilan wärter bezeichnet (entsprechend den Justiz-
anwärtern für die mittlere Beamtenlaufbahn bei der Justiz).
c. Die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwal-
tungsdienste wird oft auch für Kommunalbeamte in Orts-
statuten oder Ausschreibungen verlangt. Gesetzlich ist dieses Er-
fordernis in LVG. 8 37 III für den Vorsitzenden oder ein Mit-
glied des Stadtausschusses (S. 610) aufgestellt, welch letzterer
allerdings kein kommunales Organ (anders als der Kreisausschuß),
sondern nur Behörde der allgemeinen Verwaltung ist.
7. Rechtlich bedeutungslos ist gegenwärtig auch
der Stand und das religiöse Bekenntnis. Nach Pr.
Art. 4 sind die öffentlichen Amter unter Einhaltung der von
den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 42