Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 79. Die Staatsbeamten. 639 
Diese Befähigung ist aber nur für die Bekleidung bestimmter 
höherer Verwaltungsämter Vorbedingung. So müssen das Re- 
gierungsassessorexamen bestanden haben: die Abteilungsdirigen- 
ten und Mitglieder einer Regierung sowie die dem Oberpräsi- 
denten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwal- 
tungsbeamten mit Ausnahme der Justitiare (welche die Be- 
fähigung zum höheren Justizdienst haben müssen) und der tech- 
nischen Beamten; ferner diejenigen Mitglieder des Oberverwal- 
tungsgerichts und der durch Ernennung bestellten Mitglieder der 
Bezirksausschüsse, welche nicht die Befähigung zum Richteramte 
besitzen müssen (vgl. Z. I § 12 a 2 8 c3). Zur Bekleidung 
der Stelle eines Mitgliedes einer Oberzolldirektion ist die Be- 
fähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste sowie 
eine praktische Vorbereitung im Steuerdienst erforderlich. Die 
Minister des Innern und der Finanzen sind weiter ermächtigt, 
solche Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst 
erlangt haben und mindestens ein Jahr als Justitiar oder 
anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind, 
sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in 
dieser Stellung zurückgelegt haben, für befähigt für den höheren 
Verwaltungsdienst zu erklären. Bei Personen, welche die Be- 
fähigung zum höheren Justizdienste länger als 10 Jahre be- 
sitzen, kanmn von der einjährigen Beschäftigung im Verwaltungs- 
dienste abgesehen werden. Endlich können die zuständigen Minister 
Personen, die in einem anderen Bundesstaat oder in Elsaß-Lo- 
thringen die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Ju- 
stizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungs- 
dienst erklären (Pr G. vom 10. August 1906 §#§8 10—13). Für die 
nicht genannten Verwaltungsämter dagegen ist die Ablegung des 
Regierungsassessorexgamens nicht Vorbedingung, so z. B. nicht 
für die Ernennung zum Minister (S. 56, 
Über die Besetzung der Subalternstellen der Ver- 
waltung vgl. die AK O. vom 31. Oktober 1827, 10. November 
1855 und 5. Oktober 1859 sowie die Prüfungsordnung vom 21. 
August 1894 (für den Bereich der allgemeinen Verwaltung). Die 
nicht aus den Militäranwärtern (S. 305) entnommenen Anwärter 
für den Subalterndienst werden als Zivilsupernumerare 
oder Zivilan wärter bezeichnet (entsprechend den Justiz- 
anwärtern für die mittlere Beamtenlaufbahn bei der Justiz). 
c. Die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwal- 
tungsdienste wird oft auch für Kommunalbeamte in Orts- 
statuten oder Ausschreibungen verlangt. Gesetzlich ist dieses Er- 
fordernis in LVG. 8 37 III für den Vorsitzenden oder ein Mit- 
glied des Stadtausschusses (S. 610) aufgestellt, welch letzterer 
allerdings kein kommunales Organ (anders als der Kreisausschuß), 
sondern nur Behörde der allgemeinen Verwaltung ist. 
7. Rechtlich bedeutungslos ist gegenwärtig auch 
der Stand und das religiöse Bekenntnis. Nach Pr. 
Art. 4 sind die öffentlichen Amter unter Einhaltung der von 
den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 42 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.