Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 79. Die Staatsbeamten. 641 
da. Die Dienstpflicht. 
a. Jeder Beamte hat die ihm übertragenen Amts- 
geschäfte persönlich zu erledigen. Er darf sich weder 
eigenmächtig vertreten lassen (ogl. ALR. I, 13, 41—45, 
aufrechterhalten durch ASBB. Art. 891, und wegen 
der Grundbuchbeamten Z. 1 § 143), noch ohne Urlaub 
seinen Wohnsitz verlassen (sog. Residenzpflicht, ALR. II, 
10, 92 f.). 
2| Urlaubs bedürfen Beamte, wenn sie zur Erfüllung 
allgemeiner Untertanenpflichten (z. B. Militärpflicht, Gerichts- 
zeugnis) herangezogen werden, oder — sofern sie nicht ihren 
Wohnsitz zu verlassen beabsichtigen — in Krankheitsfällen (vgl. 
hierüber sowie über die beschränkt zulässige „Selbstbeurlaubung“ 
der Justizbeamten die Urlaubsordnung vom 7. Januar 1914, 
über den Eintritt in den Reichstag und Landtag und die 
Stellvertretungskosten in diesem Falle S. 258, 582, das Erfordernis 
des Urlaubs zum Eintritt in den Kreistag, Provinziallandtag 
u. dgl. JMl. 93 3 Ziff. 3, über Gehaltskürzung in anderen 
Fällen die AK O. vom 15. Juni 1863 und DisziplinarG- vom 
21. Juli 1852 .§ 8). 
b. Da der Beamte grundsätzlich seine ganze Arbeits- 
kraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat, be- 
darf er in der Regel zur Übernahme von Neben- 
ämtern (RG Z. 80 310) und Nebenbeschäfti- 
gungen der Genehmigung (vgl. AKO. vom 13. Juli 
1839 und 25. August 1909, AGBGB. Art. 72 — Vor- 
mundschaften —, PrFG. Art. 82 — Notare — sowie 
die Zusammenstellung im JM l. 93 3 und wegen 
des Gewerbebetriebes S. 332). Zur Eheschließung 
bedürfen preußische Staatsbeamte keiner Erlaubnis mehr 
(AGBGB. Art. 42, L. IV § 4b9). 
c. Der Beamte unterliegt der Disziplinarge- 
walt eines Vorgesetzten, der hierdurch ermächtigt ist, den 
Untergebenen zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzu- 
halten, z. T. durch Zwangsmittel (AG#VG. 8 80, KreisO. 
f. d. östl. Prov. § 65, Disz G. 8 100). 
8. Die Gehorsamspflicht. 
Wie weit diese Pflicht geht, ist allgemein nicht zu 
beurteilen (vgl. bzgl. der Reichsbeamten und des Militärs 
S. 305). Die herrschende Meinung hält den Beamten zur 
Befolgung eines Dienstbefehls für verpflichtet, wenn — 
was der Beamte zu prüfen hat — der Befehl innerhalb der 
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