Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

642 § 79. Die Staatsbeamten. 
Zuständigkeit des Vorgesetzten und des Untergebenen liegt, 
in der vorgeschriebenen Form erlassen ist und nicht den 
Gesetzen offenbar zuwiderläuft. Vgl. aber auch einerseits 
Pr Vll. Art. 106 II (keine richterliche Nachprüfung der 
Gültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen, 
S. 580), anderseits G. § 1 (3. 188, Unabhängigkeit 
der Richter). 
J. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit 
ist in der AKO. vom 31. Dezember 1825 D X dahin 
umschrieben, daß kein Beamter über das, was amtlich zu 
seiner Kenntnis kommt, dritten Personen Mitteilung 
machen darf (vgl. auch ANO. vom 21. November 1835). 
Die Praxis hat diesen Grundsatz eingeschränkt auf Gegen- 
stände, deren Geheimhaltung ihrem Wesen nach erforder- 
lich oder von den Vorgesetzten besonders vorgeschrieben ist 
(RG. 35 403, vgl. RBMWG. 8 11). 
d. Die Pflicht zu einer der Würde des Amts ent- 
sprechenden Lebens führung. 
2. Die Folgen der Verletzung der Amts- 
pflichten-) 1 
können sein: strafrechtliche (uvgl. St GB. 28. Abschnitt: 
Verbrechen und Vergehen im Amte), zivilrechtliche (S. 649), 
staatsrechtliche (disziplinare), möglicherweise in Verbin- 
dung miteinander. Über die Voraussetzungen und Wir- 
kungen des Disziplinarverfahrens sowie über den In- 
stanzenzug in Disziplinarsachen vgl. Z. 1 § 32, Z. II 
Anh. I D. 
Das Verhältnis des ordentlichen Strafver- 
fahrens zum Disziplinarverfahren bestimmt sich 
nach DiszG. §8 4, 5: Wenn im Lauf eines Disziplinarverfahrens 
wegen der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung 
gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinar- 
verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen 
Verfahrens ausgesetzt werden. Wenn vom Strafgericht auf 
Freisprechung erkannt ist, so findet ein Disziplinarverfahren 
wegen der in der gerichtlichen Untersuchung erörterten Tatsachen 
nur noch insofern statt, als diese an sich und ohne ihre Beziehung 
zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafbaren Handlung ein 
Dienstvergehen enthalten. Ist dagegen in der gerichtlichen Unter- 
* Dultzig, D. preuß. Disziplinar G. f. d. nichtricht. Be- 
amten (13); Rheinbaben, D. preuß. Disziplinar G. (04).
	        
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