8 79. Die Staatsbeamten. 643
suchung eine Verurteilung erfolgt, die den Amtsverlust
nicht zur Folge hatte, so kann ein Disziplinarverfahren außer—
dem eingeleitet oder fortgesetzt werden; ob in diesem Falle
der Disziplinarrichter an die Feststellungen des Strafrichters
gebunden ist, ist streitig.
e. Rechte des Beamten.
1. Der Beamte genießt bei Ausübung seines Amtes
einen besonderen strafrechtlichen Schutz (vgl. StE.
6. Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt).
2. Er hat regelmäßig Anspruch auf Titel, Rang
(ALR. II, 10, 84) und Uniform. Nach dem Range
richten sich u. c#. der Wohnungsgeldzuschuß, die Tagegelder,
Reise= und Umzugskosten.
Die Rangordnung vom 7. Februar 1817 ist durch zahlreiche
Nachträge ergänzt und abgeändert. Darnach werden die höheren
Beamten in 5 Klassen geteilt. über ihnen stehen aber noch
die Beamten mit dem Prädikat Exzellenz (die zu „Wirklichen
Geheimen Räten“ ernannten und — für die Dauer ihres Amtes
— die Staatsminister und die Oberpräsidenten). Es gechören
z. B. in die
I. Klasse: die Unterstaatssekretäre, die „Wirklichen Ge-
heimen Ober regierungs= (Justiz-, Finanz= usw.) Räte“ der
Ministerien, die Ministerialdirektoren, die Präsidenten der Ober-
rechnungskammer, des Oberverwaltungsgerichts und der Justiz-
prüfungskommission, der Kammerzgerichtspräsident;
II. Kkasse: die „Geheimen Ober regierungsräte“ usw.,
die Regierungs= und Oberlandesgerichtspräsidenten, die Oberver-
waltungsgerichtsräte, die Universitätsrektoren, der Oberstaats-
anwalt beim Kammergericht („Generalstaatsanwalt'“);z
III. Klasse: die „Geheimen Regierungsräte“, die Senats-
präsidenten an den Oberlandesgerichten, die Landgerichtsprä-
sidenten und die Oberstaatsanwälte;
IV. Klasse: die Regierungs= und Landräte, die
Oberlandesgerichts-, Landgerichts= und Amtsgerichtsräte, die Land-
gerichtsdirektoren, die Ersten Staatsanwälte und die Staatsan-
waltschaftsräte;
V. Klasse: die Land= und Amtsrichter, Staatsan-
wälte, Regierungs= und Gerichtsassessoren.
Die Subaltern beamten zerfallen in vier Klassen:
die erste bilden die Ministerialsekretäre, die zweite die Referen-
darien und Regierungsbauführer.
Daneben bestehen Zwischenstufen; so rangieren zwi-
schen der III. und IV. Klasse die Oberregierungsräte und Ver-
waltungsgerichtsdirektoren (sowie mit persönlichem, nicht Stellen-
range die Geheimen Rechnungs= und Hofräte bei den Zentral-
behörden), zwischen der IV. und V. Rangklasse die Rechnungs-
und Hofräte bei den Zentralbehörden (nur persönlicher Rang).