Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 79. Die Staatsbeamten. 643 
suchung eine Verurteilung erfolgt, die den Amtsverlust 
nicht zur Folge hatte, so kann ein Disziplinarverfahren außer— 
dem eingeleitet oder fortgesetzt werden; ob in diesem Falle 
der Disziplinarrichter an die Feststellungen des Strafrichters 
gebunden ist, ist streitig. 
e. Rechte des Beamten. 
1. Der Beamte genießt bei Ausübung seines Amtes 
einen besonderen strafrechtlichen Schutz (vgl. StE. 
6. Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt). 
2. Er hat regelmäßig Anspruch auf Titel, Rang 
(ALR. II, 10, 84) und Uniform. Nach dem Range 
richten sich u. c#. der Wohnungsgeldzuschuß, die Tagegelder, 
Reise= und Umzugskosten. 
Die Rangordnung vom 7. Februar 1817 ist durch zahlreiche 
Nachträge ergänzt und abgeändert. Darnach werden die höheren 
Beamten in 5 Klassen geteilt. über ihnen stehen aber noch 
die Beamten mit dem Prädikat Exzellenz (die zu „Wirklichen 
Geheimen Räten“ ernannten und — für die Dauer ihres Amtes 
— die Staatsminister und die Oberpräsidenten). Es gechören 
z. B. in die 
I. Klasse: die Unterstaatssekretäre, die „Wirklichen Ge- 
heimen Ober regierungs= (Justiz-, Finanz= usw.) Räte“ der 
Ministerien, die Ministerialdirektoren, die Präsidenten der Ober- 
rechnungskammer, des Oberverwaltungsgerichts und der Justiz- 
prüfungskommission, der Kammerzgerichtspräsident; 
II. Kkasse: die „Geheimen Ober regierungsräte“ usw., 
die Regierungs= und Oberlandesgerichtspräsidenten, die Oberver- 
waltungsgerichtsräte, die Universitätsrektoren, der Oberstaats- 
anwalt beim Kammergericht („Generalstaatsanwalt'“);z 
III. Klasse: die „Geheimen Regierungsräte“, die Senats- 
präsidenten an den Oberlandesgerichten, die Landgerichtsprä- 
sidenten und die Oberstaatsanwälte; 
IV. Klasse: die Regierungs= und Landräte, die 
Oberlandesgerichts-, Landgerichts= und Amtsgerichtsräte, die Land- 
gerichtsdirektoren, die Ersten Staatsanwälte und die Staatsan- 
waltschaftsräte; 
V. Klasse: die Land= und Amtsrichter, Staatsan- 
wälte, Regierungs= und Gerichtsassessoren. 
Die Subaltern beamten zerfallen in vier Klassen: 
die erste bilden die Ministerialsekretäre, die zweite die Referen- 
darien und Regierungsbauführer. 
Daneben bestehen Zwischenstufen; so rangieren zwi- 
schen der III. und IV. Klasse die Oberregierungsräte und Ver- 
waltungsgerichtsdirektoren (sowie mit persönlichem, nicht Stellen- 
range die Geheimen Rechnungs= und Hofräte bei den Zentral- 
behörden), zwischen der IV. und V. Rangklasse die Rechnungs- 
und Hofräte bei den Zentralbehörden (nur persönlicher Rang).
	        
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