Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

644 § 79. Die Staatsbeamten. 
Die Beamten der I. Klasse der Subalternbeamten haben den 
Rang der Räte V. Klasse. * # 
Die mittelbaren Staatsbeamten sind im allgemeinen nicht 
in obige Rangklassen eingereiht. Ausnahmen bestehen 3z. B. für 
den Oberbürgermeister von Berlin (II. Klasse) und die Landes- 
direktoren (III. Klasse). Wegen der Reichsbeamten s. S. 278. 
3. Der Berufsbeamte hat endlich regelmäßig gewisse 
vermögensrechtliche Ansprüche, nämlich auf: 
a. Gehalt. " 
Das Gehalt ist die in Form einer dauernden Rente 
gewährte Gegenleistung des Staats für die dauernde In- 
anspruchnahme der Gesamttätigkeit des Beamten. Es 
werden nicht die einzelnen Arbeiten des Beamten durch 
das Gehalt entgolten, wie bei privaten Dienstverträgen, 
vielmehr übernimmt der Staat den Unterhalt des Beamten 
für die Dauer des Amtsverhältnisses (und sogar noch 
darüber hinaus, S. 645). Daher läuft der Anspruch auf 
das Gehalt z. B. auch bei Krankheit fort. 
a. Nach dem in Preußen (wie im Reich) überwiegenden 
Dienstaltersstufensystem erfolgt ein Aufrücken im Ge- 
halte vom 3 zu 3 Jahren. Einen Rechts anspruch auf die Ge- 
währung der Dienstalterszulagen haben jedoch nur die Richter 
(ogl. RichterbesoldungsG. vom 29. Mai 1907 § 7, Besold ungs- 
ordnung = Anlage 6 des Pr G. vom 26. Mai 1909, betr. die 
Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, 
und die Gehaltsvorschriften vom 17. August 1911). Die in der 
Provinz Posen und in den gemischtsprachigen Teilen Westpreußens 
angestellten mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten beziehen wider- 
rufliche nichtpensionsfähige Gehaltszulagen in Höhe von 10% 
des etatsmäßigen Gehalts (sog. Ostmarkenzulage, Bem. 1 
zur Besoldungsordnung). Über die Besoldung der Kommunal-= 
beamten vgl. KBG. §§ 11, 14, 18, 21. Die unmittelbaren 
Staatsbeamten, die eine etatsmäßige Stelle bekleiden, und in 
der Regel auch die Kommunalbeamten erhalten ihre Besoldung 
vierteljährlich im voraus (PrG. vom 7. März 1908 § 1, KB. 
§ 3), während die im Staatsdienste beschäftigten Hilfsarbeiter ihre 
Bezüge monatlich, und zwar meist nachträglich, empfangen. 
b. Ein Wohnungsgeldzuschuß wird den unmittel- 
baren Staatsbeamten gewährt, die eine etatsmäßige Stelle be- 
kleiden und ihre Besoldung aus der Staatskasse beziehen, außer 
wenn sie eine Dienstwohnung oder statt dieser Mietsentschädigung 
erhalten (PrG. vom 12. Mai 1873 und 25. Juni 1910). 
c. ÜUber die Pfändungsheschränkungen s. ZPO. 
35 811 8, 850 II, IV (Z. I 88 22 c 8, 23 d 8) und § 46 K## 
der VO. vom 15. November 1899, betr. das Verwaltungszwangs- 
verfahren, über die Aufrechnung BeB. 8 3914 und RGg.
	        
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