648 8 79. Die Staatsbeamten.
g. Vermögensrechtliche Seitedes Staats-
dienstes.
1. Verhältnis des Beamten zum Staate.
a. Die Rechtsbeziehungen des Beamten zum Staate
oder sonstigen öffentlichrechtlichen Verband unterstehn
den Normen des öffentlichen Rechts. Auch so-
weit die aus dem Staatsdienste für den Beamten ent-
springenden Vermögensrechte (S. 644) in Frage kommen,
ist materiell das öffentliche Recht entscheidend; so über
Höhe und Zahlung des Gehalts usw. (manche sehen frei-
lich den Besoldungsanspruch als einen privatrechtlichen
an). Das schließt aber nicht aus, daß das Beamtenver-
hältnis sowohl für den Beamten als auch für den Staat
Wirkungen hervorbringt, die in Ermangelung öffentlich-
rechtlicher Normen nach Analogie der Vorschriften des
B. über den Dienstvertrag zu beurteilen sind; so hin-
sichtlich der Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber
dem Staate wegen eines durch Verletzung der Amtspflicht
verursachten Schadens (RG#. 63 432 für das Gebiet des
rheinischen Rechts, wo die Bestimmungen des ALPR. U,
10, 88 mf., RGZ. 56 340, bez. der Beamtenkollegien
II, 10, 127 ff., nicht gelten) oder hinsichtlich der Für-
sorgepflicht des Staats für die körperliche Sicherheit des
Beamten bei seinen Dienstverrichtungen gemäß BG#.
§ 618 (RGzZ. 71 246: Gesundheitsgefährdende Beschaffen-
heit der Dienstwohnung).
Sowohl die zuletzt genannten Aysprüche als auch die An-
sprüche auf Gehalt, Pension usw. sind auf dem ordentlichen
Rechtswege geltend zu machen (vgl. S. 660, Z. 1 8 12 a 2 a,
und über die Vertretung des Fiskus in solchen Prozessen L. I.
8§ 176, Z. II Anh. IV B). Dies gilt auch für die mittelbaren
Staatsbeamten (vgl. RE. im Recht 12 208 und KBe#. § 7 I, 3).
8. Besondere Bestimmungen bestehen über die Fest-
setzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver-
waltungen vorkommenden Defekte nach der auch in die
neuen Landesteile eingeführten, auf sämtliche öffentlichen
Kassen und Verwaltungen anwendbaren Verordnung vom
24. Januar 1844.
Stellt sich bei einer solchen Kasse oder Verwaltung ein Fehl-
betrag heraus, so hat die zuständige Behörde die Höhe des-
selben sowie den ersatzpflichtigen Beamten durch begründeten,