Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

648 8 79. Die Staatsbeamten. 
g. Vermögensrechtliche Seitedes Staats- 
dienstes. 
1. Verhältnis des Beamten zum Staate. 
a. Die Rechtsbeziehungen des Beamten zum Staate 
oder sonstigen öffentlichrechtlichen Verband unterstehn 
den Normen des öffentlichen Rechts. Auch so- 
weit die aus dem Staatsdienste für den Beamten ent- 
springenden Vermögensrechte (S. 644) in Frage kommen, 
ist materiell das öffentliche Recht entscheidend; so über 
Höhe und Zahlung des Gehalts usw. (manche sehen frei- 
lich den Besoldungsanspruch als einen privatrechtlichen 
an). Das schließt aber nicht aus, daß das Beamtenver- 
hältnis sowohl für den Beamten als auch für den Staat 
Wirkungen hervorbringt, die in Ermangelung öffentlich- 
rechtlicher Normen nach Analogie der Vorschriften des 
B. über den Dienstvertrag zu beurteilen sind; so hin- 
sichtlich der Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber 
dem Staate wegen eines durch Verletzung der Amtspflicht 
verursachten Schadens (RG#. 63 432 für das Gebiet des 
rheinischen Rechts, wo die Bestimmungen des ALPR. U, 
10, 88 mf., RGZ. 56 340, bez. der Beamtenkollegien 
II, 10, 127 ff., nicht gelten) oder hinsichtlich der Für- 
sorgepflicht des Staats für die körperliche Sicherheit des 
Beamten bei seinen Dienstverrichtungen gemäß BG#. 
§ 618 (RGzZ. 71 246: Gesundheitsgefährdende Beschaffen- 
heit der Dienstwohnung). 
Sowohl die zuletzt genannten Aysprüche als auch die An- 
sprüche auf Gehalt, Pension usw. sind auf dem ordentlichen 
Rechtswege geltend zu machen (vgl. S. 660, Z. 1 8 12 a 2 a, 
und über die Vertretung des Fiskus in solchen Prozessen L. I. 
8§ 176, Z. II Anh. IV B). Dies gilt auch für die mittelbaren 
Staatsbeamten (vgl. RE. im Recht 12 208 und KBe#. § 7 I, 3). 
8. Besondere Bestimmungen bestehen über die Fest- 
setzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver- 
waltungen vorkommenden Defekte nach der auch in die 
neuen Landesteile eingeführten, auf sämtliche öffentlichen 
Kassen und Verwaltungen anwendbaren Verordnung vom 
24. Januar 1844. 
Stellt sich bei einer solchen Kasse oder Verwaltung ein Fehl- 
betrag heraus, so hat die zuständige Behörde die Höhe des- 
selben sowie den ersatzpflichtigen Beamten durch begründeten, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.