8 79. Die Staatsbeamten. 649
nach Genehmigung durch die vorgesetzte Provinzialbehörde
vollstreckbaren Beschluß festzustellen; auf die unmittelbare Ersatz-
verbindlichkeit kann der Beschluß gerichtet werden bei Unter-
schlagung, Veruntreuung oder grobem Versehn. Gegen den
Defektenbeschluß findet außer dem Rekurs an die vorgesetzte Be-
hörde auch die Berufung auf den Rechtsweg innerhalb eines
Jahrs statt; ob in diesem Rechtsstreite das Vorliegen einer
Ersatzverbindlichkeit überhaupt (also auch wegen leichten Ver-
sehns) oder nur das Vorhandensein der oben angegebenen
materiellen Voraussetzungen des Defektenbeschlusses (Unterschla-
gung, Untreue, grobes Versehen) festzustellen ist, ist streitig (für
die erste Ansicht RG. 75 329).
2. Verhältnis des Beamten zu Dritten.
Über die Besonderheiten in der Rechtsstellung der Be-
amten hinsichtlich der Abtretung (BGB. § 411) und der
Miete (Kündigungsrecht bei Versetzung nach BGB. 8 570),
sowie über die Frage, wann der Beamte, der unter Ver-
letzung seiner Amtspflicht einem Dritten Schaden zufügt,
hierfür verantwortlich gemacht werden kann (Syndi-
katsklage, BGB. 8§8 839, 841), vgl. L. II §§ 38 ½6,
575, 99 b 6, 100 b 2.
3. Haftung des Staats für seine Be-
amten.-) ·
Bezüglich der Haftung des Staats (oder eines son—
stigen öffentlichrechtlichen Verbandes) wegen des durch
Handlungen seiner Beamten verursachten Schadens ist zu
unterscheiden zwischen fiskalischen Rechten und Hoheits-
rechten (vgl. RS Z. 71 46 und oben S. 589).
a. Wenn es sich um die Ausübung fiskali-
scher Rechte handelt, z. B. in einem fiskalischen Ge-
werbebetriebe, so haftet der Fiskus — als Teilhaber
am bürgerlichen Verkehr — ebenso wie eine sonstige juristi-
sche Person; vgl. BGB. 88 89, 31, 278, 831 und über
die ausdehnende Auslegung des Reichsgerichts S. 588.
6. Dagegen haften der Staat, die Gemeinden und
anderen Kommunalverbände für den von ihren Beamten
in Ausübung der diesen anvertrauten
DDelius, Haftpflicht (2. A. 09); Gravenhorst, D.
sog. Konflikt (08) Ha r ö ich r Beamtenhaftpflicht (11); Sal-
man bhgbaftung für Beamte (11); Sander, D. Synd
age .