Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 79. Die Staatsbeamten. 649 
nach Genehmigung durch die vorgesetzte Provinzialbehörde 
vollstreckbaren Beschluß festzustellen; auf die unmittelbare Ersatz- 
verbindlichkeit kann der Beschluß gerichtet werden bei Unter- 
schlagung, Veruntreuung oder grobem Versehn. Gegen den 
Defektenbeschluß findet außer dem Rekurs an die vorgesetzte Be- 
hörde auch die Berufung auf den Rechtsweg innerhalb eines 
Jahrs statt; ob in diesem Rechtsstreite das Vorliegen einer 
Ersatzverbindlichkeit überhaupt (also auch wegen leichten Ver- 
sehns) oder nur das Vorhandensein der oben angegebenen 
materiellen Voraussetzungen des Defektenbeschlusses (Unterschla- 
gung, Untreue, grobes Versehen) festzustellen ist, ist streitig (für 
die erste Ansicht RG. 75 329). 
2. Verhältnis des Beamten zu Dritten. 
Über die Besonderheiten in der Rechtsstellung der Be- 
amten hinsichtlich der Abtretung (BGB. § 411) und der 
Miete (Kündigungsrecht bei Versetzung nach BGB. 8 570), 
sowie über die Frage, wann der Beamte, der unter Ver- 
letzung seiner Amtspflicht einem Dritten Schaden zufügt, 
hierfür verantwortlich gemacht werden kann (Syndi- 
katsklage, BGB. 8§8 839, 841), vgl. L. II §§ 38 ½6, 
575, 99 b 6, 100 b 2. 
3. Haftung des Staats für seine Be- 
amten.-) · 
Bezüglich der Haftung des Staats (oder eines son— 
stigen öffentlichrechtlichen Verbandes) wegen des durch 
Handlungen seiner Beamten verursachten Schadens ist zu 
unterscheiden zwischen fiskalischen Rechten und Hoheits- 
rechten (vgl. RS Z. 71 46 und oben S. 589). 
a. Wenn es sich um die Ausübung fiskali- 
scher Rechte handelt, z. B. in einem fiskalischen Ge- 
werbebetriebe, so haftet der Fiskus — als Teilhaber 
am bürgerlichen Verkehr — ebenso wie eine sonstige juristi- 
sche Person; vgl. BGB. 88 89, 31, 278, 831 und über 
die ausdehnende Auslegung des Reichsgerichts S. 588. 
6. Dagegen haften der Staat, die Gemeinden und 
anderen Kommunalverbände für den von ihren Beamten 
in Ausübung der diesen anvertrauten 
DDelius, Haftpflicht (2. A. 09); Gravenhorst, D. 
sog. Konflikt (08) Ha r ö ich r Beamtenhaftpflicht (11); Sal- 
man bhgbaftung für Beamte (11); Sander, D. Synd 
age .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.