652 § 80. Der Verwaltungszwang.
§ 80. Der Verwaltungszwang.-)
a. Allgemeines.
Nicht alle Verwaltungsakte bedürfen der Voll=
streckung, z. B. die abweisenden Bescheide oder die Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit. Soweit aber eine Voll-
streckung erforderlich ist, wie bei Geboten und Verboten,
ist gewöhnlich der Staat und jede andere mit obrig-
keitlicher Gewalt ausgestattete juristische Person des öffent-
lichen Rechts zur zwangsweisen Durchsetzung befugt
(Z. II § 33). Schon S. 175 ist hervorgehoben, daß es
dabei in der Regel nicht der Mitwirkung der für die
gerichtliche Zwangsvollstreckung bestehenden Organe be-
darf. Der ordentliche Rechtsweg ist sogar regelmäßig
ausgeschlossen, soweit der Verwaltungszwang zur Ver-
fügung steht (vgl. RGZ. 75 188).
b. Ausführung des Verwaltungszwan-
ges. .
1. Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei—
treibung von Geldforderungen richtet sich nach
der Kgl V. vom 15. Nov. 1899, die in Z. II § 334 dar-
gestellt ist (vgl. Düffe, Verwaltungszwangsverfahren 12;
Kautz, Verwaltungszwangsverfahren, 4. A. 11).
2. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die
auf ein Tun oder Unterlassen gehen, kommen
selbstverständlich zunächst etwaige Bestimmungen der
Reichsgesetze zur Anwendung, z. B. Branntweinsteuer G.
§ 134, Brausteuer G. §.50 (Zwangsgeldstrafen und Ersatz-
vornahme), sodann als allgemeine Vorschriften die
§§ 132 ff. LVG. (5. Titel: Zwangsbefugnisse).
a. Diese beziehen sich nicht etwa nur auf die
Vollstreckung polizeilicher Verfügungen. Vielmehr sind
nach § 132 der Regierungspräsident, der Landrat, die
Ortspolizeibehörde und der Gemeinde-(Guts-) Vorsteher
(Vorstand) berechtigt, die von ihnen in Ausübung der
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, gesetzlich gerecht-
fertigten Anordnungen durch Zwangsmittel (unten J)
durchzusetzen, z. B. in Sachen der Gemeindeaussicht, der
*) Neubecker, D. Zwang im öffentlichen Recht (10).