656 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung.
Dies gilt nicht nur bei Anderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse, sondern auch bei Anderung in der Auffassung
der Sach= oder Rechtslage; über den Widerruf infolge
von Willensmängeln vgl. S. 590.
b. Wirkliche Rechtsschutzmittel im wei-
teren Sinne
sind hingegen die formelle Gegenvorstellung (der
Einspruch, z. B. nach ZustG. § 56 gegen Anord-
nungen der Wegepolizeibehörde) und die formelle Be-
schwerde (z. B. nach LVG. 8 127 gegen polizeiliche
Verfügungen, S. 675), erstere ohne, letztere mit Devolutiv-
effekt (Z. II § 1b 3). Beide sind im einzelnen sehr
verschieden gestaltet und einer allgemeinen Darstellung
in dieser Übersicht nicht zugänglich. Wann sie erhoben
werden können, ist entweder speziell oder, wie bei den
polizeilichen Verfügungen (S. 674), durch Generalklausel
bestimmt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das
Verwaltungsstreitverfahren (unten c) zugelassen ist, vor-
behaltlich abweichender besonderer Bestimmung des Ge-
setzes (LV. 8 50 II, vgl. S. 675).
Die Beschwerdefrist beträgt nach LVG. 88 51, 121,
129, 130, 133, Zust G. § 7 usw. zwei Wochen.
Die Beschwerde wird erledigt:
1. entweder im einfachen Verwaltungsver-
fahren, also durch Einzelbeamte: Landrat, Regie-
rungspräsident, Oberpräsident usw. (so in der
Regel bei der Kommunalaufsicht, bei der Anfechtung poli-
zeilicher Verfügungen, S. 675, bei der Festsetzung und
Ausführung eines Zwangsmittels, S. 654);
Dabei ist zu beachten, daß für die Kommunalaufsicht, die
Polizeibeschwerde und die Aufsicht über die Polizei nicht überall
dieselben Behörden zuständig sind. Einheitlich ist die Zuständigkeit
für Stadtkreise und Landkreise (zuständig der Regierungspräsi-
dent) sowie Amtsbezirke und Landgemeinden (zuständig der Land-
rat), während in Landstädten über 10 000 Einw. für die Kom-
munalaufsicht und die Polizeibeschwerde der Regierungspräsident,
für die Polizeiaufsicht der Landrat, in kleineren Landstädten
für die Kommunalaufsicht der Regierungspräsident, für die
Polizeibeschwerde und die Polizeiaufsicht der Landrat zuständig
lnim E0. §§ 5, 7; L § 139; KreisO. §§ 77, 177;
2. oder im Beschlußverfahren: Kreisaus-