Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

656 § 81. Die Rechtskontrollen der Verwaltung. 
Dies gilt nicht nur bei Anderung der tatsächlichen Ver- 
hältnisse, sondern auch bei Anderung in der Auffassung 
der Sach= oder Rechtslage; über den Widerruf infolge 
von Willensmängeln vgl. S. 590. 
b. Wirkliche Rechtsschutzmittel im wei- 
teren Sinne 
sind hingegen die formelle Gegenvorstellung (der 
Einspruch, z. B. nach ZustG. § 56 gegen Anord- 
nungen der Wegepolizeibehörde) und die formelle Be- 
schwerde (z. B. nach LVG. 8 127 gegen polizeiliche 
Verfügungen, S. 675), erstere ohne, letztere mit Devolutiv- 
effekt (Z. II § 1b 3). Beide sind im einzelnen sehr 
verschieden gestaltet und einer allgemeinen Darstellung 
in dieser Übersicht nicht zugänglich. Wann sie erhoben 
werden können, ist entweder speziell oder, wie bei den 
polizeilichen Verfügungen (S. 674), durch Generalklausel 
bestimmt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit das 
Verwaltungsstreitverfahren (unten c) zugelassen ist, vor- 
behaltlich abweichender besonderer Bestimmung des Ge- 
setzes (LV. 8 50 II, vgl. S. 675). 
Die Beschwerdefrist beträgt nach LVG. 88 51, 121, 
129, 130, 133, Zust G. § 7 usw. zwei Wochen. 
Die Beschwerde wird erledigt: 
1. entweder im einfachen Verwaltungsver- 
fahren, also durch Einzelbeamte: Landrat, Regie- 
rungspräsident, Oberpräsident usw. (so in der 
Regel bei der Kommunalaufsicht, bei der Anfechtung poli- 
zeilicher Verfügungen, S. 675, bei der Festsetzung und 
Ausführung eines Zwangsmittels, S. 654); 
Dabei ist zu beachten, daß für die Kommunalaufsicht, die 
Polizeibeschwerde und die Aufsicht über die Polizei nicht überall 
dieselben Behörden zuständig sind. Einheitlich ist die Zuständigkeit 
für Stadtkreise und Landkreise (zuständig der Regierungspräsi- 
dent) sowie Amtsbezirke und Landgemeinden (zuständig der Land- 
rat), während in Landstädten über 10 000 Einw. für die Kom- 
munalaufsicht und die Polizeibeschwerde der Regierungspräsident, 
für die Polizeiaufsicht der Landrat, in kleineren Landstädten 
für die Kommunalaufsicht der Regierungspräsident, für die 
Polizeibeschwerde und die Polizeiaufsicht der Landrat zuständig 
lnim E0. §§ 5, 7; L § 139; KreisO. §§ 77, 177; 
2. oder im Beschlußverfahren: Kreisaus-
	        
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