666 § 82. Die Polizei.
b. Zur Verwaltungspolizei gehören namentlich:
1) die Gewerbepolizei (S. 369),
2) die Wege-, Wasser-, Schiffahrtspolizei (S. 393, 395),
3) die Gesindepolizei (S. 663),
4) die Gesundheits= und Nahrungsmittelpolizei (S. 407, 413),
5) die Bau= und die Feuerpolizei (vgl. L. 1 8 29 II b Za,
L. III 8 18 r «
6) die. eld-, Forst-, Fischerei= und Jagdpolizei (vgl. L. III
*§l , .
§§ 7)diermenpolizei(StGB.§3615,7,s,10,vgl.auchS.310).
8. Landes= und Ortspolizei.
Der hauptsächlich erst im Anschluß an das Pol Verw.
(S. 519) eingehender entwickelte Gegensatz zwischen Landes-
polizei und Ortspolizei hat zunächst eine materielle
Bedeutung, insofern die erstere die auf das Gesamtinteresse
des Staates oder größerer Bezirke bezüglichen Maßregeln,
die Ortspolizei dagegen den Schutz der örtlichen Gemein-
interessen umfaßt. Gewöhnlich gehören die landespolizei-
lichen Angelegenheiten zur Zuständigkeit der Landes-
polizei-, die ortspolizeilichen zur Zuständigkeit der Orts-
polizeibehörde (unten b), sind also zugleich auch Landes-
bzw. Ortspolizeisachen in formeller Beziehung (eine
Ausnahme bildet z. B. die beschränkte Befugnis des
Ober= und des Regierungspräsidenten zum Erlaß orts-
polizeilicher Vorschriften, S. 670). Mangels besonderer
Zuständigkeitsvorschriften, wie sie beispielsweise im Pr.
Wasser G. (S. 395) oder in den Verunstaltungsgesetzen
(S. 662) enthalten sind, ist die Zuständigkeit durch Zu-
rückgehn auf die oben erwähnte materielle Unterschei-
dung zu bestimmen. UÜbrigens ist der Gegensatz zwischen
Landes= und Ortspolizei auch für die Tragung der Kosten
polizeilicher Maßnahmen erheblich (vgl. RG Z. 77 193
und S. 670).
b. Die Polizeibehörden.
1. Landespolizeibehörde
ist im allgemeinen der Regierungspräsident.
2. Ortspolizeibehörde ist:
auf dem flachen Lande.: in Posen der Distrikts-
kommissar (S. 611), in den übrigen östlichen Provinzen
und Schleswig-Holstein der Amtsvorsteher (S. 610), in
Westfalen der Amtmann (S. 611), in der Rheinprovinz