Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

666 § 82. Die Polizei. 
b. Zur Verwaltungspolizei gehören namentlich: 
1) die Gewerbepolizei (S. 369), 
2) die Wege-, Wasser-, Schiffahrtspolizei (S. 393, 395), 
3) die Gesindepolizei (S. 663), 
4) die Gesundheits= und Nahrungsmittelpolizei (S. 407, 413), 
5) die Bau= und die Feuerpolizei (vgl. L. 1 8 29 II b Za, 
L. III 8 18 r « 
6) die. eld-, Forst-, Fischerei= und Jagdpolizei (vgl. L. III 
*§l , . 
§§ 7)diermenpolizei(StGB.§3615,7,s,10,vgl.auchS.310). 
8. Landes= und Ortspolizei. 
Der hauptsächlich erst im Anschluß an das Pol Verw. 
(S. 519) eingehender entwickelte Gegensatz zwischen Landes- 
polizei und Ortspolizei hat zunächst eine materielle 
Bedeutung, insofern die erstere die auf das Gesamtinteresse 
des Staates oder größerer Bezirke bezüglichen Maßregeln, 
die Ortspolizei dagegen den Schutz der örtlichen Gemein- 
interessen umfaßt. Gewöhnlich gehören die landespolizei- 
lichen Angelegenheiten zur Zuständigkeit der Landes- 
polizei-, die ortspolizeilichen zur Zuständigkeit der Orts- 
polizeibehörde (unten b), sind also zugleich auch Landes- 
bzw. Ortspolizeisachen in formeller Beziehung (eine 
Ausnahme bildet z. B. die beschränkte Befugnis des 
Ober= und des Regierungspräsidenten zum Erlaß orts- 
polizeilicher Vorschriften, S. 670). Mangels besonderer 
Zuständigkeitsvorschriften, wie sie beispielsweise im Pr. 
Wasser G. (S. 395) oder in den Verunstaltungsgesetzen 
(S. 662) enthalten sind, ist die Zuständigkeit durch Zu- 
rückgehn auf die oben erwähnte materielle Unterschei- 
dung zu bestimmen. UÜbrigens ist der Gegensatz zwischen 
Landes= und Ortspolizei auch für die Tragung der Kosten 
polizeilicher Maßnahmen erheblich (vgl. RG Z. 77 193 
und S. 670). 
b. Die Polizeibehörden. 
1. Landespolizeibehörde 
ist im allgemeinen der Regierungspräsident. 
2. Ortspolizeibehörde ist: 
auf dem flachen Lande.: in Posen der Distrikts- 
kommissar (S. 611), in den übrigen östlichen Provinzen 
und Schleswig-Holstein der Amtsvorsteher (S. 610), in 
Westfalen der Amtmann (S. 611), in der Rheinprovinz
	        
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