Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 82. Die Polizei. 667 
der (Land-) Bürgermeister (S. 611), in Hessen-Nassau und 
Hohenzollern der Bürgermeister als Vorsteher der Land- 
gemeinde, in Hannover der Landrat (vgl. aber auch 
Hann Kr O. 88 29, 35); 
in den Städten: in der Regel der Bürgermeister 
(S. 611) oder mit Genehmigung des Regierungspräsidenten 
ein anderes Magistratsmitglied, in Hannover der Magi- 
strat oder nach Bestimmung des Regierungspräsidenten 
ein Magistratsmitglied. 
Kreispolizeibehörde 
mit begrifflich gegenüber der Orts= und Landes- 
polizei nicht abzugrenzender Zuständigkeit ist der Land- 
rat (S. 609). 
a. Die Polizeiverwaltung in den Städten ist hiernach meist 
eine kommunale, wird aber auch dann im Namen des Königs 
ausgeübt (vgl. S. 611 und. PolVerwG. 8 1). Vielfach besteht 
jedoch eine Königliche Polizeiverwaltung. Nach 
Pol erw G. 8 2 (für die neuen Provinzen gelten besondere Vor- 
schriften) kann nämlich der Minister des Innern in Gemeinden, 
wo sich eine Regierung oder ein Landgericht befindet, sowie in 
Festungen und Gemeinden von mehr als 10 000 Einw., aus drin- 
genden Gründen zeitweise auch in anderen Gemeinden, die ört- 
liche Polizeiverwaltung besonderen Staatsbeamten übertragen 
(Polizeipräsidien und Polizeidirektionen). Nach den PrG. vom 
19. Juli 1911 und 19. Juni 1912 kann in den Regierungs- 
bezirken Düsseldorf, Arnsberg, Münster und Oppeln auch in 
solchen Gemeinden und Gutsbezirken, bei denen obige Voraus- 
setzungen nicht zutreffen, die örtliche Polizeiverwaltung hin- 
sichtlich der Sicherheitspolizei (S. 665), in Oppeln auch hin- 
sichtlich der Gesundheits= und Veterinärpolizel besonderen staat- 
lichen Behörden oder Beamten übertragen werden. Auch in 
den andern Orten mit Königlicher Polizeiverwaltung, z. B. 
in Berlin, sind nicht alle Zweige der Polizei der staatlichen 
Behörde übertragen, vielmehr einzelne der städtischen Polizei- 
behörde verblieben (sog. städtische Polizei i. e. S.; in Berlin 
übt z. B. der Oberbürgermeister die Wohnungs-, Straßenbau-, 
Straßenreinigungs= und Schulpolizei aus). 
Für die Amtspflichtverletzungen kommunaler Polizeibeamten 
haftet die Kommune, „für deren Dienst“ sie angestellt sind (Pr. 
Amtshaftungs G. 8 4, S. 650). 
8. Eine einzigartige Stellung nimmt das Polizeiprä- 
sidium in Berlin ein. Hervorzuheben ist: 
a. Der Polizeipräsident von Berlin ist Orts= und Lan- 
despolizeibehörde für den Stadtkxreis Berlin 
(bgl. S. 612). 
b. Er ist auf Grund der durch PrG. vom 12. Juni 1889 dem
	        
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