§ 82. Die Polizei. 667
der (Land-) Bürgermeister (S. 611), in Hessen-Nassau und
Hohenzollern der Bürgermeister als Vorsteher der Land-
gemeinde, in Hannover der Landrat (vgl. aber auch
Hann Kr O. 88 29, 35);
in den Städten: in der Regel der Bürgermeister
(S. 611) oder mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
ein anderes Magistratsmitglied, in Hannover der Magi-
strat oder nach Bestimmung des Regierungspräsidenten
ein Magistratsmitglied.
Kreispolizeibehörde
mit begrifflich gegenüber der Orts= und Landes-
polizei nicht abzugrenzender Zuständigkeit ist der Land-
rat (S. 609).
a. Die Polizeiverwaltung in den Städten ist hiernach meist
eine kommunale, wird aber auch dann im Namen des Königs
ausgeübt (vgl. S. 611 und. PolVerwG. 8 1). Vielfach besteht
jedoch eine Königliche Polizeiverwaltung. Nach
Pol erw G. 8 2 (für die neuen Provinzen gelten besondere Vor-
schriften) kann nämlich der Minister des Innern in Gemeinden,
wo sich eine Regierung oder ein Landgericht befindet, sowie in
Festungen und Gemeinden von mehr als 10 000 Einw., aus drin-
genden Gründen zeitweise auch in anderen Gemeinden, die ört-
liche Polizeiverwaltung besonderen Staatsbeamten übertragen
(Polizeipräsidien und Polizeidirektionen). Nach den PrG. vom
19. Juli 1911 und 19. Juni 1912 kann in den Regierungs-
bezirken Düsseldorf, Arnsberg, Münster und Oppeln auch in
solchen Gemeinden und Gutsbezirken, bei denen obige Voraus-
setzungen nicht zutreffen, die örtliche Polizeiverwaltung hin-
sichtlich der Sicherheitspolizei (S. 665), in Oppeln auch hin-
sichtlich der Gesundheits= und Veterinärpolizel besonderen staat-
lichen Behörden oder Beamten übertragen werden. Auch in
den andern Orten mit Königlicher Polizeiverwaltung, z. B.
in Berlin, sind nicht alle Zweige der Polizei der staatlichen
Behörde übertragen, vielmehr einzelne der städtischen Polizei-
behörde verblieben (sog. städtische Polizei i. e. S.; in Berlin
übt z. B. der Oberbürgermeister die Wohnungs-, Straßenbau-,
Straßenreinigungs= und Schulpolizei aus).
Für die Amtspflichtverletzungen kommunaler Polizeibeamten
haftet die Kommune, „für deren Dienst“ sie angestellt sind (Pr.
Amtshaftungs G. 8 4, S. 650).
8. Eine einzigartige Stellung nimmt das Polizeiprä-
sidium in Berlin ein. Hervorzuheben ist:
a. Der Polizeipräsident von Berlin ist Orts= und Lan-
despolizeibehörde für den Stadtkxreis Berlin
(bgl. S. 612).
b. Er ist auf Grund der durch PrG. vom 12. Juni 1889 dem