Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst. 8 15. 93 
19. gemacht wird. 
Aus dem Wortlaute dieser gesetzlichen Bestimmung erhellt, daß der Vor- 
behalt in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde selbst enthalten sein muß 
und daß ein nachträglicher Vorbehalt wirkungslos ist. 
Der besonderen Eintragung dieses Vorbehalts bedarf es nicht, wenn 
z. B., wie in der Anm. 18 zu diesem Paragraphen erwähnt ist (preußisch- 
hessische Militärkonvention), zwischen zwei Bundesstaaten vereinbart ist, daß 
die Anstellungsurkunden von Angehörigen des anderen der kontrahierenden 
Teile stets, als unter dem Vorbehalte erfolgt, zu betrachten sind. 
20. Beurlaubtenstandes. 
Nach dem früheren Gesetze wurde die Ernennung zum Offizier oder 
Beamten des Beurlaubtenstandes als eine die Staatsangehörigkeit in sich 
schließende Anstellung betrachtet (vgl. Entsch. d. Reichsger. in Straff. 23 S. 17 ff.; 
d. preuß. OBG. 35, 423; 38, 404; 48, 396). Das jetzige Gesetz hat diesen Grund- 
satz, der von allen Bundesstaaten angenommen war, nicht aufrechterhalten, und 
zwar unter folgender Begründung: 
„Es liegt auf der Hand, daß die Anstellung als Offizier oder Beamter 
des Beurlaubtenstandes, die nur vorübergehende Beziehungen zwischen dem 
Angestellten und dem anstellenden Staate herstellt, nicht ohne weiteres 
geeignet ist, ein dauerndes Verhältnis, wie es die Staatsangehörigkeit bildet, 
für ihn und seine Nachkommen herbeizuführen; anderseits hat die aus der 
Anstellung sich ergebende doppelte Staatsangehörigkeit vielfach Unzuträg- 
lichkeiten, namentlich auch auf steuerlichem Gebiete, zur Folge gehabt. Es 
empfiehlt sich daher, zu bestimmen, daß die Anstellung als Offizier oder 
Beamter des Beurlaubtenstandes nicht als Grund für den Erwerb der Staats- 
angehörigkeit gelten soll. Unter den Ausdruck „Offizier fallen auch die 
Sanitäts- und Veterinäroffiziere“ (Reg Entw. S. 24 zu § 10). 
8 15.1 
Die im Reichsdiensts erfolgte Anstellungs eines Ausländers, 
der seinen dienstlichen Wohnsitz" in einem Bundesstaates hat, gilt 
als Einbürgerungs in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der An- 
stellungsurkunde ein Vorbehalt? gemacht wird. 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz" im Ausland 
und bezieht er ein Diensteinkommens aus der Reichskasse, so muß? 
er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, 1 eingebürgert 
werden; bezieht er kein Diensteinkommens aus der Reichskasse, so 
kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers1 eingebürgert½ werden. 
1. Borbemerkung. 
Der § 15 unterscheidet hinsichtlich der im Reichsdienste angestellten Aus- 
länder zwischen solchen, die in einem Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz 
haben, und denen, die im Ausland, z. B. im Dienste einer kaiserlich deutschen 
§ 15.
	        
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