Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 82. Die Polizei. 669 
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dent. Letzte Instanz ist für die formelle Geschäftsführung 
der Minister des Innern („Polizeiminister“, S.598), 
während in materieller Hinsicht einzelne Zweige der Po- 
lizei von anderen Ministern beaufsichtigt werden (so die 
Bau-, Wege-, Strombau-, Eisenbahnpolizei vom Minister 
der öffentlichen Arbeiten, die Landwirtschafts-, Forst-, 
Fischerei-, Jagd= usw. Polizei vom Landwirtschaftsmi- 
nister, die Berg= und z. T. die Gewerbepolizei vom Han- 
delsminister). 
Das Ausfsichtsrecht enthält die Befugnis, die Polizei- 
behörden mit Anweisungen zu versehn Pol ernnl. § 1, 
vgl. auch LVG. § 50 III, S. 655). über die Befugnis 
des Regierungspräsidenten und des Ministers des In- 
nern zur Außerkraftsetzung polizeilicher Vor- 
schriften vgl. S. 672. 
c. Polizeiverordnungenundpolizeiliche 
Verfügungen. 
1. Als das formelle Merkmal der Polizei ist bereits 
S. 662 die zwangsweise Beschränkung der persönlichen 
Freiheit des einzelnen durch Gebote und Verbote bezeichnet, 
und es ist ferner S. 150 angedeutet worden, daß sich die 
Befehlsgewalt der Polizei sowohl durch Aufstellung allge- 
mein gültiger Regeln (Polizeiverordnungen) als 
auch durch Maßnahmen im Einzelfalle (polizeiliche 
Verfügungen) auf Grund von Gesetzen oder Polizei- 
verordnungen äußern kann. 
Beide gehören zu den polizeilichen Anordnungen im 
weiteren Sinne. Daneben gibt es polizeiliche An- 
ordnungen i. e. S. (z. B. StEG. § 3672; Zuwider- 
handlung gegen die „polizeilichen Anordnungen“ über 
vorzeitige Beerdigung; vgl. auch § 361 8: Zuwiderhand- 
lung gegen die sittenpolizeilichen „Vorschriften“, Reichs- 
seuchen G., S. 411, § 11: „polizeiliche Anordnung“ von 
Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln); ihr Wesen be- 
steht darin, daß bei gehöriger Bekanntmachung Zuwider- 
handlungen schon auf Grund der strafgesetzlichen Normen 
strafbar sind, die Anordnungen also der Form und Vor- 
aussetzungen der Polizeiverordnungen nicht bedürfen, 
wenngleich in der Praxis diese Form häufig vorgezogen
	        
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