o70 8 82. Die Polizei.
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wird. Vgl. dagegen u. a. StGB. 8 366 a, der ausdrück-
lich eine „Polizeiverordnung“ verlangt.
über die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Straf-
verfügungen (Pr . vom 23. April 1883, St PO. 88 453 ff.)
den Rest der einstigen Polizeigerichtsbarkeit (ALR. II, 17, 11),
s. Z. 1 § 11 d 1.
2. Polizeiverordnungen.
Mit Rücksicht auf zahlreiche provinzielle Verschiedenheiten
ist nachstehend nur der Rechtszustand in den östlichen Pro-
vinzen — außer Posen — zugrunde gelegt.
a. Befugt zum Erlasse von Polizeiver-
ordnungen sind
a. die Orts polizeibehörden (S. 666),
1) in den Städten nach Beratung mit dem Ge-
meindevorstande bei sicherheitspolizeilichen, Zustimmung
des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung bei
landwirtschaftspolizeilichen, Zustimmung des Gemeinde-
vorstands bei sonstigen Verordnungen;
Höchstmaß der Geldstrafe: 9 M., in Stadtkreisen oder mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten 30 M. (PolVerw.
§ 5, 7, LW#. 88 143, 144).
2) in den Amtsbezirken mit Zustimmung des
Amtsausschusses oder, wo der Amtsbezirk nur aus einer
Gemeinde besteht, der Gemeindeversammlung oder Ge-
meindevertretung;
Höchstmaß: 9 M., mit Genehmigung des Regierungspräsi-
denten 30 M. (Kreis O. 88§ 62, 512).
b. der Landrat unter Zustimmung des Kreisaus-
schusses für mehrere Ortspolizeibezirke oder den ganzen
reis; .
Höchstmaß: 30 M. (LVG. 8§ 142).
c. der Regierungspräsident unter Zustim-
mung des Bezirksausschusses (Polizeiverordnungen orts-
oder landespolizeilicher Natur) für mehrere Kreise oder
den ganzen Regierungsbezirk;
Höchstmaß: 60 M. (LVG. 8§§ 137, 139; für Berlin vgl.
LVG. 88 43, 139, 143 und die S. 668 angeführten Gesetze).
d. der Oberpräsident unter Zustimmung des
Provinzialrats für mehrere verschiedenen Regierungsbe-
zirken angehörige Kreise, für mehr als einen Regierungs-
bezirk oder die ganze Provinz;
Höchstmaß: 60 M. (WW. 88 137, 139).