Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

o70 8 82. Die Polizei. 
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wird. Vgl. dagegen u. a. StGB. 8 366 a, der ausdrück- 
lich eine „Polizeiverordnung“ verlangt. 
über die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Straf- 
verfügungen (Pr . vom 23. April 1883, St PO. 88 453 ff.) 
den Rest der einstigen Polizeigerichtsbarkeit (ALR. II, 17, 11), 
s. Z. 1 § 11 d 1. 
2. Polizeiverordnungen. 
Mit Rücksicht auf zahlreiche provinzielle Verschiedenheiten 
ist nachstehend nur der Rechtszustand in den östlichen Pro- 
vinzen — außer Posen — zugrunde gelegt. 
a. Befugt zum Erlasse von Polizeiver- 
ordnungen sind 
a. die Orts polizeibehörden (S. 666), 
1) in den Städten nach Beratung mit dem Ge- 
meindevorstande bei sicherheitspolizeilichen, Zustimmung 
des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung bei 
landwirtschaftspolizeilichen, Zustimmung des Gemeinde- 
vorstands bei sonstigen Verordnungen; 
Höchstmaß der Geldstrafe: 9 M., in Stadtkreisen oder mit 
Genehmigung des Regierungspräsidenten 30 M. (PolVerw. 
§ 5, 7, LW#. 88 143, 144). 
2) in den Amtsbezirken mit Zustimmung des 
Amtsausschusses oder, wo der Amtsbezirk nur aus einer 
Gemeinde besteht, der Gemeindeversammlung oder Ge- 
meindevertretung; 
Höchstmaß: 9 M., mit Genehmigung des Regierungspräsi- 
denten 30 M. (Kreis O. 88§ 62, 512). 
b. der Landrat unter Zustimmung des Kreisaus- 
schusses für mehrere Ortspolizeibezirke oder den ganzen 
reis; . 
Höchstmaß: 30 M. (LVG. 8§ 142). 
c. der Regierungspräsident unter Zustim- 
mung des Bezirksausschusses (Polizeiverordnungen orts- 
oder landespolizeilicher Natur) für mehrere Kreise oder 
den ganzen Regierungsbezirk; 
Höchstmaß: 60 M. (LVG. 8§§ 137, 139; für Berlin vgl. 
LVG. 88 43, 139, 143 und die S. 668 angeführten Gesetze). 
d. der Oberpräsident unter Zustimmung des 
Provinzialrats für mehrere verschiedenen Regierungsbe- 
zirken angehörige Kreise, für mehr als einen Regierungs- 
bezirk oder die ganze Provinz; 
Höchstmaß: 60 M. (WW. 88 137, 139).
	        
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