Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

674 8 82. Die Polizei. 
die ein Polizeibeamter einer Frau beim Auszug aus der Woh- 
nung des Ehemanns leistet, als gegen eine polizeiliche Verfü— 
gung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (S. 675) zu. Die 
bloße Ablehnung eines polizeilichen Einschreitens ist dagegen 
im allgemeinen keine Polizeiverfügung, begründet also nur die 
formlose Aufsichtsbeschwerde. 
8. Erlassen werden polizeiliche Verfügungen (nur 
die Regelfälle der §8 127 ff. L VWG. sind hier zu erörtern) 
von der Ortspolizeibehörde, der Kreispolizeibehörde und 
dem Regierungspräsidenten. Polizeiverfügungen des Ober- 
präsidenten kommen nur ausnahmsweise vor (z. B. nach 
Pr Wasser G. 88 3431, 346, 347). 
Besondere Formen sind mitunter vorgeschrieben, 
so in Ver G. § 14 bei der Auflösung einer Versammlung die 
Angabe des Grundes, in LVG. 8 132 bei Verbindung 
einer Polizeiverfügung mit der Androhung der Ersatz- 
vornahme oder einer Geldstrafe Schriftform und Frist- 
setzung für die Ausführung der zu erzwingenden Handlung. 
J. Gegenstand der Polizeiverfügung kann nach 
der allgemeinen Ansicht (über Fleiners abweichenden 
Standpunkt vgl. S. 533) alles sein, was zu den Gegen- 
ständen der Polizeiverordnung (S. 671) gehört. Gegen wen 
sie sich zu richten hat, ergibt sich aus den Ausführungen 
über den Verwaltungszwang (S. 653, 664). 
d. Die Anfechtung polizeilicher Verfügungen ist 
in LVG. 8§§ 127 ff. geregelt. Es sind jedoch zahlreiche 
Ausnahmen teils ausdrücklich angeordnet (z. B. Zust. 
88 56, 57), teils durch die Praxis begründet, daß polizei- 
liche Maßnahmen auf dem Gebiete der gerichtlichen Polizei 
durch Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft anzugreifen 
sind; vgl. ferner S. 656. 
Legitimiert zur Anfechtung ist neben demjenigen, 
gegen den sie ergangen ist, auch jeder, in dessen Rechte sie 
eingreift. 
Gibt z. B. die Polizei einem Theaterdirektor die Einrei- 
chung der Theaterstücke zur Zensur (S. 640) auf, weil die von 
dem Verein „Freie Volksbühne“ veranstalteten Vorstellungen 
öffentliche seien, so ist auch der Vereinsvorstand zur Klage 
befugt (O##. 61 230). 
e. Die Rechtsmittel des LVG. 88 127 ff. — 
neben denen noch die Aufsichtsbeschwerde (S. 655) in Be- 
tracht kommt — sind Beschwerde oder Klage.
	        
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