674 8 82. Die Polizei.
die ein Polizeibeamter einer Frau beim Auszug aus der Woh-
nung des Ehemanns leistet, als gegen eine polizeiliche Verfü—
gung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (S. 675) zu. Die
bloße Ablehnung eines polizeilichen Einschreitens ist dagegen
im allgemeinen keine Polizeiverfügung, begründet also nur die
formlose Aufsichtsbeschwerde.
8. Erlassen werden polizeiliche Verfügungen (nur
die Regelfälle der §8 127 ff. L VWG. sind hier zu erörtern)
von der Ortspolizeibehörde, der Kreispolizeibehörde und
dem Regierungspräsidenten. Polizeiverfügungen des Ober-
präsidenten kommen nur ausnahmsweise vor (z. B. nach
Pr Wasser G. 88 3431, 346, 347).
Besondere Formen sind mitunter vorgeschrieben,
so in Ver G. § 14 bei der Auflösung einer Versammlung die
Angabe des Grundes, in LVG. 8 132 bei Verbindung
einer Polizeiverfügung mit der Androhung der Ersatz-
vornahme oder einer Geldstrafe Schriftform und Frist-
setzung für die Ausführung der zu erzwingenden Handlung.
J. Gegenstand der Polizeiverfügung kann nach
der allgemeinen Ansicht (über Fleiners abweichenden
Standpunkt vgl. S. 533) alles sein, was zu den Gegen-
ständen der Polizeiverordnung (S. 671) gehört. Gegen wen
sie sich zu richten hat, ergibt sich aus den Ausführungen
über den Verwaltungszwang (S. 653, 664).
d. Die Anfechtung polizeilicher Verfügungen ist
in LVG. 8§§ 127 ff. geregelt. Es sind jedoch zahlreiche
Ausnahmen teils ausdrücklich angeordnet (z. B. Zust.
88 56, 57), teils durch die Praxis begründet, daß polizei-
liche Maßnahmen auf dem Gebiete der gerichtlichen Polizei
durch Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft anzugreifen
sind; vgl. ferner S. 656.
Legitimiert zur Anfechtung ist neben demjenigen,
gegen den sie ergangen ist, auch jeder, in dessen Rechte sie
eingreift.
Gibt z. B. die Polizei einem Theaterdirektor die Einrei-
chung der Theaterstücke zur Zensur (S. 640) auf, weil die von
dem Verein „Freie Volksbühne“ veranstalteten Vorstellungen
öffentliche seien, so ist auch der Vereinsvorstand zur Klage
befugt (O##. 61 230).
e. Die Rechtsmittel des LVG. 88 127 ff. —
neben denen noch die Aufsichtsbeschwerde (S. 655) in Be-
tracht kommt — sind Beschwerde oder Klage.