676 § 82. Die Polizei.
außerhalb des Gebiets des § 127 LBG. — pgl. r 127 IV —,
z. B. für die Berg-, Eisenbahnpolizei usw., gelten).
b. Beim Anspruch auf öffentlichrechtliche Ent-
schädigung wegen Eingriffs in Privatrechte (8 4, S. 544).
c. Bei nur vorläufigen Anordnungen der Po-
lizei oder Streit über den Träger einer durch Polizeiverfügung
auferlegten Verpflichtung (§ 5, Beispiel: RZ. 25 325).
d. Gegen einen Polizeibeamten, jetzt gegen den an
dessen Stelle haftenden Staat oder Verband (S. 650), findet
eine Klage auf Ersatz des durch eine Polizeiverfügung verur-
sachten Schadens nur statt, wenn die Verfügung im Wege der
Beschwerde oder im Verwaltungsstreitverfahren als gesetzwidrig
oder unzulässig aufgehoben ist (§ 6, LVG. § 131, Pr Amtshaf-
tungsG. 8 5, RGZ. 51 328; 59 170).
„Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit“ pol.
Vfg. unterliegen niemals der Nachprüfung im Rechtswege.
d. Die Kosten der Polizeiverwaltung.
1. Die Kosten der Landes polizeiverwaltung trägt
der Staat. Die Kosten der Ortspolizeiverwaltung
legte das Pol VerwG. 8 3, außer den Gehältern der von
der Staatsregierung angestellten besonderen Beamten, den
Gemeinden zur Last. Dies gilt jetzt nur noch für die
mittelbaren Polizeikosten, d. h. die erst infelge der
Polizeiverwaltungstätigkeit entstehenden Kosten, die frei-
lich in erster Linie dem das polizeiliche Eingreifen Ver-
ursachenden zur Last fallen (z. B. LVG. 8 1321, R#3.
75 188). Hinsichtlich der unmittelbaren Polizei-
kosten dagegen, also der Beamtengehälter, Mieten für
Polizeidiensträume usw. ist zu unterscheiden:
a. Die unmittelbaren Kosten in den Gemeinden
mit eigener kommunaler Polizeiverwal-
tung werden von der Gemeinde getragen.
8. Wo Gemeinde= und Polizeiverwaltung
getrennt sind, gilt folgendes:
a. In den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten
Amtsbezirken lasten die unmittelbaren Kosten aufs
dem Verbande, die mittelbaren auf den Gemeinden.
b. In den Gemeinden mit Königlicher Polizei-
verwaltung (S. 667) bestreitet der Staat nach dem
Polizeikostengesetz vom 3. Juni 1908 alle durch
diese Verwaltung erwachsenden unmittelbaren Kosten; doch
tragen die Gemeinden zu den Kosten ½ bei, wie sic in