Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

676 § 82. Die Polizei. 
außerhalb des Gebiets des § 127 LBG. — pgl. r 127 IV —, 
z. B. für die Berg-, Eisenbahnpolizei usw., gelten). 
b. Beim Anspruch auf öffentlichrechtliche Ent- 
schädigung wegen Eingriffs in Privatrechte (8 4, S. 544). 
c. Bei nur vorläufigen Anordnungen der Po- 
lizei oder Streit über den Träger einer durch Polizeiverfügung 
auferlegten Verpflichtung (§ 5, Beispiel: RZ. 25 325). 
d. Gegen einen Polizeibeamten, jetzt gegen den an 
dessen Stelle haftenden Staat oder Verband (S. 650), findet 
eine Klage auf Ersatz des durch eine Polizeiverfügung verur- 
sachten Schadens nur statt, wenn die Verfügung im Wege der 
Beschwerde oder im Verwaltungsstreitverfahren als gesetzwidrig 
oder unzulässig aufgehoben ist (§ 6, LVG. § 131, Pr Amtshaf- 
tungsG. 8 5, RGZ. 51 328; 59 170). 
„Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit“ pol. 
Vfg. unterliegen niemals der Nachprüfung im Rechtswege. 
d. Die Kosten der Polizeiverwaltung. 
1. Die Kosten der Landes polizeiverwaltung trägt 
der Staat. Die Kosten der Ortspolizeiverwaltung 
legte das Pol VerwG. 8 3, außer den Gehältern der von 
der Staatsregierung angestellten besonderen Beamten, den 
Gemeinden zur Last. Dies gilt jetzt nur noch für die 
mittelbaren Polizeikosten, d. h. die erst infelge der 
Polizeiverwaltungstätigkeit entstehenden Kosten, die frei- 
lich in erster Linie dem das polizeiliche Eingreifen Ver- 
ursachenden zur Last fallen (z. B. LVG. 8 1321, R#3. 
75 188). Hinsichtlich der unmittelbaren Polizei- 
kosten dagegen, also der Beamtengehälter, Mieten für 
Polizeidiensträume usw. ist zu unterscheiden: 
a. Die unmittelbaren Kosten in den Gemeinden 
mit eigener kommunaler Polizeiverwal- 
tung werden von der Gemeinde getragen. 
8. Wo Gemeinde= und Polizeiverwaltung 
getrennt sind, gilt folgendes: 
a. In den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten 
Amtsbezirken lasten die unmittelbaren Kosten aufs 
dem Verbande, die mittelbaren auf den Gemeinden. 
b. In den Gemeinden mit Königlicher Polizei- 
verwaltung (S. 667) bestreitet der Staat nach dem 
Polizeikostengesetz vom 3. Juni 1908 alle durch 
diese Verwaltung erwachsenden unmittelbaren Kosten; doch 
tragen die Gemeinden zu den Kosten ½ bei, wie sic in
	        
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