678 8 33. Staatliche Finanzverwaltung.
die mehr und mehr erstarkende Territorialgewalt der Lan-
desherren. Wie sich hierbei, besonders in Preußen, aus der
Beseitigung des wichtigsten finanziellen Rechts der Landstände,
des Steuerbewilligungsrechts, die absolute Monarchie entwickelte,
ist S. 509 dargestellt. Der Anfang der Geschichte eines geord-
neten bis in die neueste Zeit weiter entwickelten Finanzwesens
in Preußen ist um die Wende des 16. und 17. Jahrhunderts
u setzen.
* Grundlagen des preußischen Finanzwesens führen auf
den Großen Kur fürsten zurück (oben S. 509). Mit
dem Aufhören des ständischen Steuerbewilligungsrechts wurden
immer regelmäßiger vor Beginn einer Wirtschaftsperiode Vor-
anschläge („Etats“, oben S. 455) aufgestellt, in Preußen zum
ersten Male 1688 („Generalfinanzetat"), die aber zunächst nur
eine innere Angelegenheit des Staatshaushalts waren und daher
auch nicht veröffentlicht wurden. Die AKO. vom 17. Jan.
1820, betr. den Staatshaushalt und das Staatsschuldenwesen,
ordnete dagegen die Veröffentlichung des Hauptfinanzetats von
3 zu 3 Jahren an, damit jedermann von dem Zustande der
Finanzen unterrichtet werde und sich überzeuge, daß nicht mehr
als unumgänglich nötig an Abgaben gefordert werde; auch jetzt
noch hatte also der Etat nur finanzpolitische, nicht staats-
rechtliche Bedeutung. Dies änderte sich erst mit der PrVU.
2. Begriff der Finanzverwaltung.
Über den Begriff der Finanzverwaltung überhaupt
vgl. oben S. 441. Es gilt für die preußische Finanzwirt-
schaft alles das, was dort vom Reiche gesagt ist; nur ist
ein Teil der früher allein beim Staate liegenden Finanz-
verwaltung in neuerer Zeit auf die Selbstverwaltungs-
körper (Kommunen, Kommunalverbände) übergegangen
(ogl. S. 702).
b. Das Staatsvermögen.
1. Begriff des Fiskus.
Der preußische Staat als Subjekt der Finanzwirt-
schaft heißt Fiskus, im engeren Sinne „Landes-
fiskus“ im Gegensatze zum Reichsfiskus genannt. Über
seine Einteilung in Ressorts, seine vermögens-
rechtlichen Beziehungen und seine Privilegien pygl.
oben S. 446 ff. und L. 1 § 17a.
Das Allgemeine Landrecht definiert den Fiskus noch
als den Inbegriff der Staatseinkünfte; ogl. A#R. II, 14, 1:
„Alle Arten der Staatseinkünfte, welche aus dem Besteuerungs-
rechte, aus dem besonderen Staatseigentume, den nutzbaren
Regalien und anderen Staatsabgaben fließen, werden unter
der Benennung des Fiskus begriffen und haben besondere