Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

680 § 83. Staatliche Finanzverwaltung. 
(1740) in Höhe von 9 Millionen Talern; beim Tode Friedrichs 
d. Gr. (1786) betrug er dagegen bereits 60 Millionen Taler. 
Der auf Grund der AKO. vom 17. Januar 1820 neu gebildete 
Staatsschaß wurde durch PrG. vom 18. Dezember 1871 auf- 
geho über den Reichskriegsschatz vgl. oben S. 449, über 
den. 3 usgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung G. 
8 1618. 
8. Passives Vermögen (Staatsschulden). 
Auch für das preußische Finanzwesen (vgl. oben 
S. 451 und G. 8§ 16) sind naturgemäß verzinsliche 
und unverzinsliche, schwebende und dauernde, 
unfundierte und fundierte Staatsschulden zu 
unterscheiden. Im einzelnen ist zu bemerken: 
a. Die Ausgabe von Papiergeld und von sog. 
Prämienanleihen, d. h. Anleihen, deren Zins als 
Gewinn verlost wird, ist der Reichsgesetzgebung vorbehal- 
ten (S. 380 und G. § 163). Diese Staatsschulden sind 
also in Preußen nur noch auf reichsgesetzlicher Grund- 
lage möglich. 
b. Hingegen werden sonstige Staatsanleihen 
und zwar nur auf Grund eines Gesetzes (Pr VU. Art. 103) 
aufgenommen. Dies geschieht durch Ausgabe (Begebung, 
Emission) von Schuldverschreibungen (Obligationen) auf 
den Inhaber (vgl. oben S. 452 und G. § 16 b 1 a) 
meist in der Weise, daß das große Publikum zur Ge- 
währung von Teilen des Darlehns durch einen Prospekt 
aufgefordert und die Anleihe demnächst an „Zeichenstel- 
len“ öffentlich gezeichnet wird (Subskription). Bis- 
weilen wird die Anleihe an Mittelspersonen, meist an eine 
Gruppe von Bankhäusern (Preußenkonsortium, G. 8 171) 
zum Weitervertrieb übergeben (Negoziation). 
Diese Inhaberpapiere können, wie diejenigen im Reiche, 
durch Eintragung in das Staatsschuldbuch auf den Namen 
eines bestimmten Gläubigers umgeschrieben und so gesichert wer- 
den (vgl. hierüber Staatsschuldbuchgesetz in der Neufassung 
* 27. Mai 1910, sowie oben S. 452 und G. 8 16 28; über die 
d egründung von Buchschulden ohne Umwandlung vgl. 82 
es genannten Gesetzes und G. 8 162,). 
Sta Die in den Jahren 1848—1869 ausgenommenen preußischen 
soo atsanleihen sind durch PrG. vom 19. Dezember 1869 „kon- 
unt#di t“ worden, d. h. die damals bestehenden mehreren, 
r verschiedenen Bedingungen ausgegebenen Anleihen sind zur
	        
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