Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§s 83. Staatliche Finanzverwaltung. 691 
Einspruch an die Veranlagungskommission, gegen 
deren Entscheidung die Berufung an die für jeden 
Regierungsbezirk gebildete Berufungskommission (vgl. fer- 
ner § 43 II); 
bei Veranlagung zumehr als 3000 M. Einkom- 
men: die Berufung an die Berufungskommission und 
demnächst wegen Gesetzesverletzung oder wesentlichen Ver- 
fahrensmangels die Beschwerde an das Oberverwal- 
tungsgericht. 
Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen (88 13 
ff. und Z. I § 12 a 2D. 
8) Ergänzungssteuer. 
a) Die Ergänzungssteuer ist eine Vermögens- 
steuer mit dem Zwecke, einmal auch dasjenige Vermögen, 
welches keinen direkten Ertrag abwirft Baustellen, 
Parks, zinslose Kapitalien , aber an sich steuerkräftige 
Werte darstellt, zur Besteuerung heranzuziehn und außer- 
dem den Staat für die an die Gemeinden überwiesene 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer zu entschädigen. 
Sie „ergänzt“ somit die Einkommensteuer. 
b) Ergänzungssteuer pflichtig sind alle nach 
Eink St G. 8 1, , 3(S. 688) einkommensteuerpflichtigen physi- 
schen Personen mit ihrem gesamten Vermögen (in Preu- 
hen belegene Grundstücke nebst Zubehör, Bergwerkseigen- 
tum, Nießbrauchs= und andere selbständige Rechte und 
Kapitalvermögen) sowie alle sonstigen pPhysischen Per- 
sonen, welche in Preußen Grundbesitz oder Anlage= und 
Betriebskapitalien haben, nach Maßgabe des Wertes der- 
selben (Erg StG. 88 2 ff.). Vermögen bis zu 6000 M. 
überhaupt und Vermögen bis zu 20 000 M., falls 
das Jahreseinkommen 900 M. nicht übersteigt, sind 
steuerfrei (vgl. ferner § 17 3). 
Von dem Aktivvermögen werden die dinglichen und perfön- 
lichen Kapitalschulden außer den sog. Haushaltungsschulden in 
Abzug gebracht, sofern sie nicht zu dem steuerfreien Vermögen 
(außerpreußischem Grundbesitz, Bergbau oder Gewerbebetriebe) 
wirtschaftlich in Beziehung stehen (8 8). — Abweichend vom 
Erg StG. wird die Vermögensabgabe nach dem Wehrbeitrags G. 
l 11 (S. 473) auch von Aktiengesellschaften und Aktienkommandit- 
gesellschaften erhoben, während die Besitzsteuer nach dem Besitz- 
steuerch. § 11 (S. 473) auch nur die physischen Personen trifft.
	        
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