§s 83. Staatliche Finanzverwaltung. 691
Einspruch an die Veranlagungskommission, gegen
deren Entscheidung die Berufung an die für jeden
Regierungsbezirk gebildete Berufungskommission (vgl. fer-
ner § 43 II);
bei Veranlagung zumehr als 3000 M. Einkom-
men: die Berufung an die Berufungskommission und
demnächst wegen Gesetzesverletzung oder wesentlichen Ver-
fahrensmangels die Beschwerde an das Oberverwal-
tungsgericht.
Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen (88 13
ff. und Z. I § 12 a 2D.
8) Ergänzungssteuer.
a) Die Ergänzungssteuer ist eine Vermögens-
steuer mit dem Zwecke, einmal auch dasjenige Vermögen,
welches keinen direkten Ertrag abwirft Baustellen,
Parks, zinslose Kapitalien , aber an sich steuerkräftige
Werte darstellt, zur Besteuerung heranzuziehn und außer-
dem den Staat für die an die Gemeinden überwiesene
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer zu entschädigen.
Sie „ergänzt“ somit die Einkommensteuer.
b) Ergänzungssteuer pflichtig sind alle nach
Eink St G. 8 1, , 3(S. 688) einkommensteuerpflichtigen physi-
schen Personen mit ihrem gesamten Vermögen (in Preu-
hen belegene Grundstücke nebst Zubehör, Bergwerkseigen-
tum, Nießbrauchs= und andere selbständige Rechte und
Kapitalvermögen) sowie alle sonstigen pPhysischen Per-
sonen, welche in Preußen Grundbesitz oder Anlage= und
Betriebskapitalien haben, nach Maßgabe des Wertes der-
selben (Erg StG. 88 2 ff.). Vermögen bis zu 6000 M.
überhaupt und Vermögen bis zu 20 000 M., falls
das Jahreseinkommen 900 M. nicht übersteigt, sind
steuerfrei (vgl. ferner § 17 3).
Von dem Aktivvermögen werden die dinglichen und perfön-
lichen Kapitalschulden außer den sog. Haushaltungsschulden in
Abzug gebracht, sofern sie nicht zu dem steuerfreien Vermögen
(außerpreußischem Grundbesitz, Bergbau oder Gewerbebetriebe)
wirtschaftlich in Beziehung stehen (8 8). — Abweichend vom
Erg StG. wird die Vermögensabgabe nach dem Wehrbeitrags G.
l 11 (S. 473) auch von Aktiengesellschaften und Aktienkommandit-
gesellschaften erhoben, während die Besitzsteuer nach dem Besitz-
steuerch. § 11 (S. 473) auch nur die physischen Personen trifft.