692 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
c) Der Steuersatz beträgt durchschnittlich /2 vom
Tausend des gemeinen Werts, bei land= und forstwirt-
schaftlichen Grundstücken des — regelmäßig niedrigeren —
Ertrags werts (des 25-fachen des Reinertrags, 8 11 I
in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1909).
Vgl. den in § 18 des ErgStG. aufgestellten Tarif, der
jedoch erhöht ist durch KglV. vom 25. Juni 1895 (um 5,2
Pfg. für jede Mark, vgl. Erg St G. § 49 III) und durch die auch
hier nach dem BesoldungsG. vom 26. Mai 1909 zu erhebenden
Zuschläge (25%). Üüber Steuerermäßigungen vgl. Erg.=
St G. 8# 19.
Für die Veranlagung, abgesehen davon, daß eine
Voreinschätzung nicht stattfindet, und daß die Unterlassung
der Selbsteinschätzung keine Rechtsnachteile nach sich zieht,
sowie für die Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Be-
schwerde) gilt im wesentlichen das gleiche wie bei der
Einkommensteuer; die Veranlagung erfolgt jedoch für eine
Periode von drei Steuerjahren (88 20 ff.).
2) Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer.
Wie bereits bemerkt (oben S. 687), sind diese
Steuern keine staatlichen Steuern mehr, sondern den Ge-
meinden überlassen.
a) Die Grundsteuer
(GrundsteuerG. vom 21. Mai 1861) ist eine kon-
tingentierte Steuer, d. h. eine Steuer, bei der zu-
nächst die zu erzielende gesamte Steuersumme festgestellt
und diese dann auf die einzelnen Steuerpflichtigen ver-
teilt wird (Repartitions system im Gegensatze zum
Quotitäts system). Das Steuersoll beträgt Mark
39 600 000 (einschl. der neuen Provinzen, PrG. vom
11. Februar 1870, aber ohne Hohenzollern, Pr G. vom
2. Juli 1900), welches nach Verhältnis des bei gewöhn-
licher Bewirtschaftung sich ergebenden Ertrags, des
Grundsteuerreinertrags, auf die einzelnen Grund-
stücke verteilt wird. Die Ergebnisse werden in den Flur-
büchern und Grundsteuermutterrollen (vgl. L. III 8 9 ½)
vermerkt.
Von der Grundsteuer befreit sind namentlich die
Gärten der Königlichen Schlösser, die zu öffentlichem Dienst oder
(Gmebrauche bestimmten Grundstücke des Reichs, des Staats und