698 § 83. Staatliche Finanzverwaltung.
Vgl. hierüber sowie über das für preußische und öster-
reichische Staatsangehörige bedeutsame PrG. vom 18. April 1900
S. 311, über kommunale Doppelbesteuerung S. 705.
8. Die Einnahmen des Staats aus den
Domänen und Forsten
werden teils, so bei den Forsten, fiskalischen Wein-
gütern und einzelnen der domänenfiskalischen Bäder (z.
B. Bad Ems), durch unmittelbare Bewirtschaftung seitens
des Staats, teils, so in der Regel bei den Domänengrund-
stücken durch Verpachtung erzielt. Über die Ent-
wicklung der Domänen und Forsten aus Eigentum des
Landesherrn zu Staatseigentum vgl. S. 510. Die oberste
Verwaltung führt das Ministerium für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten.
In neuerer Zeit beteiligt sich der Staat auch mit Stammein-
lagen bei gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften zur Förde-
rung der inneren Kolonisatiorn, d. h. der zielbewußten
Schaffung und Erhaltung mittlerer und kleinerer ländlicher Stel-
len (vgl. PrG. vom 28. Mai 1913 sowie die z. T. demselben
Zwecke dienende Rentenguts= und Ansiedlungsgesetzgebung, L. III
§ 478b und oben S. 520).
Hierbei zu erwähnen sind auch die Einnahmen aus den
staatlichen Bergwerken, Hütten und Salinen. Ihre
Verwaltung erfolgt (seit 1890) unter dem Ministerium für
Handel und Gewerbe durch die allgemeinen Bergbehörden
(grundsätzlich ist der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für
Staatsrechnung den berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls un-
L#onen A#BG. § 1 à in der Fassung des Pr G. vom 18. Juni
J. Ueber das Recht der Eisenbahnen
vgl. oben S. 388 und H. II §8 31, 32.
Die preußischen Staatsbahnen sind es vor allem, die den
Finanzen des Staats cine sichere Grundlage gegeben haben. Dies
erhellt u. a. aus dem Staatshaushaltsetat, der z. B,. für 1913
die ordentlichen Einnahmen der Eisenbahnverwaltung auf über
2,5 Milliarden M., die dauernden Ausgaben (einschließlich 326,6
Millionen M. Zinsen und Tilgungsbeträge) auf etwa 2,15
Milliarden M. verauschlagt.
d. Die Regalien des Staats
sind in der modernen Zeit meistens beseitigt. Her-
vorzuheben sind nur noch die folgenden:
a. Das Recht des Staats zur Aneignung eines
aufgegebenen Grundstücks (BGB. 8§ 928, vgl. L. III
§ 21 b2), das gesetzliche Erbrecht des Fiskus an