Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

702 884. Finanzwirtschaft der Fommunen u. Fommunalverbände. 
8 84. Die Finanzwirtschaft der Kommunen und 
Kommunalverbände. 
a. Allgemeines. 
Die Unterscheidung zwischen Finanzvermögen und Ver- 
waltungsvermögen (S. 447) ist selbstverständlich auch für 
die kommunalen Finanzen von erheblicher Bedeutung (vgl. 
S. 587), und auch sonst ähnelt die Finanzgebarung nament- 
lich der großen Städte sowie der weiteren Kommunalver= 
bände in ihren Formen und Mitteln vielfach der Finanz- 
wirtschaft des Staats. Nicht nur dessen Aufgaben, sondern 
auch die der Gemeinden und der Verbände höherer Ord- 
nung haben eine noch immer wachsende Ausdehnung er- 
fahren, und jede Gemeinde, die nicht hinter ihresgleichen 
zurückbleiben will, muß zahlreiche ihr gesetzlich nicht ob- 
liegende, vielmehr an sich in ihrem Ermessen stehende 
Einrichtungen ins Leben rufen (Wasser-, Gas-, Elektri- 
zitätswerke, Straßenbahnen, Markthallen, Parkanlagen, 
Bibliotheken, höhere Lehranstalten, Krematorien usw.). 
Namentlich die wirtschaftlichen Gemeindebetriebe spielen 
heute eine große Rolle im kommunalen Vermögen und in 
den Haushaltsplänen, eine auch sozialpolitisch wichtige, 
übrigens im Auslande, besonders in England, ebenfalls an- 
zutreffende Erscheinung: neben den Staatssozialismus (S. 
163) ist der Munizipalsozialismus getreten. 
Eine Zuwischenform stellt die gemischt-wirt aft- 
büuche u arsiwischenform ! dar. Hibebei räbchin sich 8 al 
(meist mit Kapital und Konzessionen an einem Privatunternehmen 
von Meiner Aktiengesellschaft), wogegen ihr (durch Einräumung 
Betrielufsichtsratsstellen usw.) ein weitgehender Einfluß auf den 
teil am (Tarifgestaltung, Behandlung der Arbeiter) und ein An- 
Gewinn zugesichert ist. 
der Güber die Rechtsstellung der Kommunalbetriebe (Anwendung 
Hälfte #w. des bürgerlichen Rechts) vgl. S. 329, 588. Über die 
Einw. der Schulden der preußischen Städte mit mehr als 10 000 
rung de#ent wirtschaftlichen Zwecken. Die außerordentliche Steige- 
angedent kommunalen passiven Vermögens findet teilweise in den 
Hhischen #teten Umständen ihre Erklärung. Die Schulden der preu- 
Provinzialverbände aus langfristigen Anleihen betrugen 
kreise März 1912 330,4 Millionen, die der preußischen Land- 
über 1606.6 Millionen, die der preußischen Städte und der 
lionen 2900 Einwohner zählenden Landgemeinden 4573,5 Mil- 
Reichs. M. Diese Anleihen sind freilich — im Gegensatze zu den 
und Staatsschulden (S. 451) — nur zum Teil auf dem
	        
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