Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

704 884. Finanzwirtschaft der Ksommunenen. Kommunalverbände. 
werden. über Verwaltungs gebühren im Gegensatze zu den 
oben erwähnten Benutzungsgebühren vgl. 98 6. Steuern dürfen 
(§ 2) die Gemeinden nur insoweit erheben, als die sonstigen 
Einnahmen (aus Gemeindevermögen, Gebühren, Beiträgen und 
Dotationen) nicht ausreichen. Die indirekten Gemeinde- 
steuern werden innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen 
Grenzen (8§ 13, vgl. Zoll V. Art. V, ZollTG. 8 13, BraustG. 
§ 58) erhoben als örtliche Verbrauchssteuer (§ 14), Lust- 
barkeitssteuer, einschließlich musikalischer und deklamato- 
rischer Vorträge (8 15), Hunde- und Aufwond= (Luxus-) 
steuer (88§ 15, 23). Die direkten Steuern können vom 
Grund besitz und Gewerbebetriebe (Realsteuern) sowie 
vom Einkommen (Einkommensteuern) erhoben werden; ihre 
Einführung und Veränderung kann, wenn sie nicht in Prozenten 
der vom Staate veranlagten Steuern (S. 687) erhoben werden 
(als Zuschläge zur Einkommensteuer), nur durch genehmigungs- 
pflichtige Steuerordnungen erfolgen (§ 23). Außer diesen eigent- 
lichen Kommunalsteuern beziehen die Gemeinden seit dem Pr. 
vom 18. Juli 1900 die Warenhaussteuer, welche im An- 
schluß an die Gewerbesteuer für alle Klassen durch den örtlich 
zuständigen Steuerausschuß der Klasse (S. 694) zur Veranlagung 
kommt. Die rechtliche Natur der Kurtaxe, die in Bade= und 
Kurorten erhoben werden kann (KA##. 8§ 12), ist streitig (vgl. 
OV. 34 196. Zuständigkeit der ordentlichen oder der Verwal- 
tungsgerichte?); die nach einem von der Aufsichtsbehörde fest- 
gestellten Tarif erhobene Kurtaxe unterliegt der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren (8 90). 
b. Gemeindeeinkommensteuerpflichtig sind die Per- 
sonen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, Grund- 
vermögen besitzen oder ein Gewerbe betreiben, sowie Aktien- 
gesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Berggewerk- 
schaften,juristische Personen, Einkaufsgenossenschaf- 
ten und ereine, eingetr. Genossenschaften, deren Ge- 
schäftsbetrieb über ihren Mitgliederkreis hinausgeht, der 
Staatsfiskus (Pr G. vom 22. Juni 1907 88 33 ff.). 
über das Kommunalsteuerprivileg der Beamten vgl. S. 645. 
Das Diensteinkommen der Militärpersonen ist gemeindesteuerfrei 
(vgl. im einzelnen RG. vom 28. März 1886, Pr G. vom 29. Juni 
1886 und 22. April 1892, KAG. 8 42). 
Nach dem Reichsbesteuerungsgesetz vom 15. April 
1911 kann das Reich zu Kommunalabgaben herangezogen 
werden, die bestehen in Beiträgen, die vom Grundeigentümer er- 
hoben werden, Gebühren (mit Ausnahme der Gerichtsgebühren, 
z. B. der Kaufmannsgerichte), Realsteuern vom Grundbesitz und 
indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder die Veräußerung 
von Grundstücken gelegt werden (jedoch nicht in weiterem Umfang 
als die Bundesstaaten), Abgaben von Malz und Bier. 
Wenn durch Fabrikbetriebe des Reichs den Ge-
	        
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