Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

884. Finanzwirtschaft der Kommunen u. Kommunalverbände. 705 
meinden oder Gutsbezirken, in denen oder deren Nähe der Betrieb 
unterhalten wird, Ausgaben (Verwaltungs-, Volksschul-, Armen- 
lasten, Straßenbaukosten) erwachsen, so können die Gemein- 
den einen Reichszuschuß zu diesen Ausgaben beanspruchen, 
wenn die in ihnen wohnenden Arbeiter, Beamten oder in einem 
Privatdienstverhältnis angestellten Personen des Reichsbetriebes 
mindestens 8% (in Gemeinden, wo weder Truppen des Heeres 
noch Marineteile ihren Standort haben, mindestens 20%) der 
Zivilbevölkerung ausmachen; der Zuschuß steigt mit dem Pro- 
zentsatz der Arbeiter usw. des Reichsbetriebes im Verhältnis 
zur Zivilbevölkerung. Auf Werkstätten und ähnliche Einrich- 
tungen der Reichseisenbahnen finden diese Vorschriften keine An- 
wendung. Nur Elsaß-Lothringen (für welches die Vorschrift fast 
allein praktisch ist, da sich die Reichseisenbahnen wesentlich in 
Elsaß-Lothringen befinden) erhält 5%, mindestens 200 000 M. 
des rechnungsmäßigen üÜberschusses der Reichseisenbahnen zur 
Verteilung an die elsaß-lothringischen Gemeinden, in deren Ge- 
markung oder Umgebung sich Betriebs= oder Werkstätten der 
Reichseisenbahnen befinden (88 6, 7 Reichsbesteuerungs G.). Über 
eine ähnliche Zuschußpflicht der „Betriebs gemeinde“ gegen- 
über der „Arbeiter wohn gemeinde“ vgl. KA#. 8§ 63. 
Fc. Vorschriften zur Vermeidung von Doppel- 
besteuerung (oben S. 697) bestehen auch für die Kom- 
munalsteuern (§§ 47—52 und Pr G. vom 6. Mai 1910, 
betr. die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heran- 
ziehung zu direkten Kommunalsteuern in verschiedenen 
Bundesstaaten des Deutschen Reiches). 
d. Amter, Landbürgermeistereien und Amts- 
bezirke können Verwaltungsgebühren gemäß KA#. 8§8 6 er- 
heben. Im übrigen vgl. KreisO. 88 70 ff. 
e. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung 
binnem 4 Wochen der Ein spruch beim Gemeindevorstande, gegen 
dessen Beschluß binnen 2 Wochen das Verwaltungsstreitverfahren 
offen (8§8 69, V70). 
8. Die Zweckverbände 
können Gebühren und Beiträge in sinnge- 
mäßer Anwendung des KAG. erheben und, wo diese sowie 
die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, den Fehlbetrag 
auf die Verbandsglieder umlegen. Den letztern bleibt 
die Aufbringung der Verbandsumlagen nach Maßgabe 
ihrer Verfassung überlassen (Zweckverb G. §§ 17, 18; für 
Groß-Berlin vgl. Berliner Zweckverb G. §§ 11, 12). 
J. Die Kreis= und Provinzialabgaben 
uind neuerdings für Preußen (außer Helgoland) im 
Anschluß an das Kommunalabgabengesetz einheitlich durch 
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