884. Finanzwirtschaft der Kommunen u. Kommunalverbände. 705
meinden oder Gutsbezirken, in denen oder deren Nähe der Betrieb
unterhalten wird, Ausgaben (Verwaltungs-, Volksschul-, Armen-
lasten, Straßenbaukosten) erwachsen, so können die Gemein-
den einen Reichszuschuß zu diesen Ausgaben beanspruchen,
wenn die in ihnen wohnenden Arbeiter, Beamten oder in einem
Privatdienstverhältnis angestellten Personen des Reichsbetriebes
mindestens 8% (in Gemeinden, wo weder Truppen des Heeres
noch Marineteile ihren Standort haben, mindestens 20%) der
Zivilbevölkerung ausmachen; der Zuschuß steigt mit dem Pro-
zentsatz der Arbeiter usw. des Reichsbetriebes im Verhältnis
zur Zivilbevölkerung. Auf Werkstätten und ähnliche Einrich-
tungen der Reichseisenbahnen finden diese Vorschriften keine An-
wendung. Nur Elsaß-Lothringen (für welches die Vorschrift fast
allein praktisch ist, da sich die Reichseisenbahnen wesentlich in
Elsaß-Lothringen befinden) erhält 5%, mindestens 200 000 M.
des rechnungsmäßigen üÜberschusses der Reichseisenbahnen zur
Verteilung an die elsaß-lothringischen Gemeinden, in deren Ge-
markung oder Umgebung sich Betriebs= oder Werkstätten der
Reichseisenbahnen befinden (88 6, 7 Reichsbesteuerungs G.). Über
eine ähnliche Zuschußpflicht der „Betriebs gemeinde“ gegen-
über der „Arbeiter wohn gemeinde“ vgl. KA#. 8§ 63.
Fc. Vorschriften zur Vermeidung von Doppel-
besteuerung (oben S. 697) bestehen auch für die Kom-
munalsteuern (§§ 47—52 und Pr G. vom 6. Mai 1910,
betr. die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heran-
ziehung zu direkten Kommunalsteuern in verschiedenen
Bundesstaaten des Deutschen Reiches).
d. Amter, Landbürgermeistereien und Amts-
bezirke können Verwaltungsgebühren gemäß KA#. 8§8 6 er-
heben. Im übrigen vgl. KreisO. 88 70 ff.
e. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung
binnem 4 Wochen der Ein spruch beim Gemeindevorstande, gegen
dessen Beschluß binnen 2 Wochen das Verwaltungsstreitverfahren
offen (8§8 69, V70).
8. Die Zweckverbände
können Gebühren und Beiträge in sinnge-
mäßer Anwendung des KAG. erheben und, wo diese sowie
die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, den Fehlbetrag
auf die Verbandsglieder umlegen. Den letztern bleibt
die Aufbringung der Verbandsumlagen nach Maßgabe
ihrer Verfassung überlassen (Zweckverb G. §§ 17, 18; für
Groß-Berlin vgl. Berliner Zweckverb G. §§ 11, 12).
J. Die Kreis= und Provinzialabgaben
uind neuerdings für Preußen (außer Helgoland) im
Anschluß an das Kommunalabgabengesetz einheitlich durch
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