706 884. Finanzwirtschaft der KRommunen u. Kommunalverbände.
das Kreis-und Provinzialabgabengesetz vom
23. April 1906 geregelt (Komm. v. Freund, 07).
a. Nach diesem Gesetze sind die Kreise und Provinzen
berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben Gebühren und Beiträge,
indirekte (letztere jedoch den Provinzen verschlossen) und direkte
Steuern nach Maßgabe des Gesetzes zu erheben. Steuern
dürfen jedoch nur insofern erhoben werden, als die sonstigen
Einnahmen, insbesondere aus dem Kreis= bzw. Provinzialbver-
mögen, aus Gebühren, Beiträgen und öffentlichen zur Deckung
der Ausgaben insbesondere vom Staat überwiesenen Mitteln
nicht ausreichen. Die Kreise dürfen anderseits durch birekte
Steuern nur den Bedarf aufbringen, der nach Abzug des
Aufkommens der indirekten Steuern (Umsatz-, Schanker-.
laubnis-, Hundesteuer, § 6) von dem gesamten Steuer-
bedarf verbleibt (§8 1, 2, 21, 22). Verwaltungsgebühren
kennt das Gesetz, abweichend vom K2#., nicht (vgl. 88 4, 24).
Die direkten Kreissteuern sind von den einzelnen
Gemeinden und Gutsbezirken, die Provinzialsteuern von
den einzelnen Land -und Stadtkreisen nach dem Einkommensteuer-
soll und dem Soll der vom Staate veranlagten Reälsteuern, ein-
schließlich der Betriebssteuer, aufzubringen (88 7, 25).
Das Kreissteuer soll wird vom Kreistag, das Pro-
viuzialsteuersoll vom Provinziallandtage festgestellt. Die
Verteilung der Kreissteuern auf die Gemeinden und Guts-
bezirke erfolgt durch den Kreistag, die Verteilung der Provinzial-
steuern auf die Stadt= und Landkreise durch den Provinzialaus-
schuß (88 11, 28). Die Gemeinden haben den bei der „Ober-
verteilung“ auf sie entfallenden Teil des Kreissteuerbedarfs gleich
den übrigen Gemeindeausgaben aufzubringen; für die Gutsbezirke
erfolgt die „Unterverteilung“ auf die einzelnen Steuerpflichtigen
durch den Kreisausschuß (88 12, 13).
Gegen die (Ober-,Verteilung der Kreissteuern steht
den Gemeinden und Gutsbezirken binnen einer Frist von 4
Wochen der Einspruch an den Kreisausschuß, gegen dessen
Beschluß binnen 2 Wochen die Klage beim Bezirksausschusse zu.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endlich das
Rechtsmittel der Revision beim Oberverwaltungsgerichte
zulässig (8§ 11 Abs. 3, 4). Gegen die (Ober-Verteilung
der Provinzialsteuern steht den Land= und Stadt-
kreisen binnen 4 Wochen der Einspruch an den Provinzial-
ausschuß zu, gegen dessen Beschluß binnen 2 Wochen die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte stattfindet (§ 28 Abs. 3, 4).
— Besondere Bestimmungen gelten für Hessen-Nassau und Hohen-
zollern (vgl. 88 30. 34).
b. Das Reichsbesteuerungsgesetz (oben a, b) gilt auch gegen-
über den weiteren Kommunalverbänden.
d. Reform der Kommunalfinanzen.
Das Sinken des Geldwerts, die Verschärfung der Anforde-
rungen an die Kommunen sowie reichsrechtliche Einschränkungen