8 84. Finanzwirtschaft der Kommunen u. Kommunalverbände. 707
ihres Abgabenerhebungsrechts (vgl. S. 688) haben trotz der all-
seitig anerkannten Vorzüge der Regelung des Gemeinde-, Kreis-
und Provinzialabgabenwesens zu einer starken Belastung geführt.
Die Erweiterung der Einnahmequellen ist daher — neben der
Vereinfachung des Verfahrens und der Einschränkung der Staats-
aussicht — das Hauptziel des im Februar 1914 dem Abgeordneten-
hause vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Abän-
derung des KA#G. und des Kr.= u. Pr Abg G. (vgl. DJ.
14 402). Zu erwähnen sind zum K2.:
a. Die Zulassung von Verwaltungsgebühren für die Aus-
stellung von Zeugnissen, Bescheinigungen oder Beglaubigungen
und für die Erteilung schriftlicher Auskünfte,
b. die Erleichterung der Erhebung von Beiträgen, Zu-
lassung der Zinsberechnung bei Anliegerbeiträgen,
c. die Eimschränkung der Grundsteuerprivilegien des Staats
und anderer Verbände hinsichtlich der zum öffentlichen Dienste
bestimmten Grundstücke,
d. die Heranziehung der G. m. b. H. zur Gemeindeeinkommen-
steuer, ferner des Staats mit Ansiedlungsgütern und andern land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken (die G. m. b. H. ist zwar
staats einkommensteuerpflichtig, S. 689, dagegen der Ge-
meinde einkommensteuer nicht unterworfen; nur das Einkommen
der Gesellschafter aus der Gesellschaft wird z. Z. nach K2.
§ 3327,3 als Einkommen aus Gewerbebetrieb besteuert),
e. Genehmigungspflichtigkeit der Einkommensteuerzuschläge
erst bei über 150% (bisher 100%).