Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

I. Das Reich und die Bundesstaaten. 
Staat Größe. Einwohner- 
Verfassungsform 
Herrscherhaus 
Böt.: 1. 
RT.: B. 
Elsaß-Lothringen. 
Reichsland seit 
1871. 
Verfassung: 31. 5. 
1911 
Kais. Statthalter. 
Bzöt.: 3. 
.: 15. 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 
L 
  
719 
  
zahl 1. 12. 10. 
Bevölkerungsdichte u. 
Verwaltungsbezirke 
ô 
l 
14 522 qkm. 
1 874 014 E. 
(auf 1 qkm: 129 E.) 
3 Bezirke: 
Unterelsaß, Oberelsaß, 
Lothringen. 
23 Kreise. 
37 
D 
1 
i 
  
Gesetzgebende Versamm- 
lungen. Wahlsystem 
von einer Kommission des 
Senats und der Bürger- 
schaft gefertigten „Wahl- 
vorschlag“ gewählt. ·- 
b. Die Bürgerschaft. 
160 Mitglieder (80 durch all- 
gemeine, geheime, direkte 
Wahlen, 40 von den 
Grundeigentümern, 40 von 
den Notabeln gewählt, 
d. h. den jetzigen und 
früheren Mitgliedern des 
Senats, der Bürgerschaft, 
der Gerichte und Verwal- 
tungsbehörden, der Han- 
dels-, Gewerbe= und De- 
taillistenkammer). 
Legislaturperiode: 6 Jahre. 
Der Landtag. 
a. I. Kammer. 
Zurzeit 41 Mitglieder, teils 
kraft Amtes für dessen 
Dauer, teils kraft Wahl 
durch gewisse Landesbe- 
hörden und Berufung durch 
den Kaiser auf 5 Jahre. 
b. II. Kammer. 
60 Abgeordnete. 
Legislaturperiode: 5 Jahre. 
WahlG.: 31. 5. 1911. 
Wahlsystem: allgemein, gleich, 
geheim, direkt, Sonntags- 
wahl.
	        
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