Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 8. Der Zweck des Staates. 53 
a. Den objektiven Staatsz weck, d. h. die 
Frage nach dem letzten Zweck (dem r#élos) des Staates 
für die Welt überhaupt, sei es, daß man den Zweck 
der Staatsinstitution als solcher oder eines bestimmten 
Staates ins Auge faßt; und 
8. den subjektiven Staatszweck, d. h. die 
Frage, welchen Zweck der Staat für die Gesamtheit der 
Staatsangehörigen hat. Die Erforschung des objektiven 
Staatszwecks gehört in die Philosophie. Hier handelt es 
sich allein um den subjektiven Staatszweck. 
3. Die Theorien über den Staatszweck 
lassen sich in zwei Gruppen teilen: 
a. Die absoluten Zwecktheorien 
gehen davon aus, daß jeder Staat gewisse all 
gemein gültige Zwecke zu verfolgen habe und halten 
deren Erreichung für jedes Staatswesen für notwendig. 
2# zag haben sie in Wahrheit immer den Idealstaat 
Sie teilen sich in die: 
a. expansiven (extensiven) Theorien, 
von denen der Staatswirksamkeit ein unbegrenztes Be- 
tätigungsfeld zugewiesen wird (so die ethische, s. u. 1 ##, 
und die Glückseligkeitstheorie S. 54); und in die 
b. restriktiven (limitierenden) Theorien, 
die dem Staat nur bestimmte Teile des sozialen Lebens 
(z. B. den Rechtsschutz, S. 55) zur Betätigung über- 
weisen. 
8. Die relativen Zwecktheorien (Ver- 
einigungstheorien) 
halten die Aufstellung eines allgemeingültigen Zweckes 
für unberechtigt; sie wollen die dem Staat obliegenden 
Aufgaben für jeden einzelnen Staat und aus dessen je- 
weiligen Bedürfnissen ableiten. 
b. Die einzelnen Staatstheorien. 
1. Absolute Zwecktheorien. 
a. Expansive Theorien. 
a. Die Theorie des Sittlichkeitszwecks 
(ethische Theorie) 
findet den Staatszweck in der Verwirklichung 
des Sittlichen, der Grundlage des sozialen Lebens.
	        
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