68 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
Staaten mit beschränkter Monarchie spricht eine prae-
Sumtio pro rege, d. h. seiner Gewaltausübung sind
nur diejenigen Rechte entzogen, die nachweislich von der
Verfassung anderen Staatsorganen zugewiesen sind. Da-
gegen spricht in den Volksstaaten, selbst in der monarchi-
schen Republik, eine praesumtio pro populo, d. h. der
Gewaltträger hat hier nur diejenigen Befugnisse, die
ihm nachweislich durch die Verfassung übertragen sind.
Diese Frage hat besondere Bedeutung für die Ausübung
solcher Rechte, über die verfassungsmäßig nichts feststeht; sie stehen
in den Fürstenstaaten dem Monarchen, in den Volksstaaten dem
Bolk (oder Parlamente) zu. Dies ist z. B. in Preußen bei der
Frage des Erlasses der Stempelsteuer im Gnadenwege praktisch
geworden (S. 550).
3. Der Herrscher ist als Träger der Staatsgewalt
Organ des Staates. Er ist aber nach richtiger Auf-
fassung (S. 37) weder der Staat (Bornhaks monistische
Theorie), noch ist er das Subjekt, das über den Staat
(Land und Leute) als das Objekt herrscht (v. Seydels
dualistische Theorie, S. 37).
Anders die theokratische Theorie (S. 45), die den
Monarchen als Gott oder dessen Vertreter betrachtet (Orient,
römisches Kaiserreich seit Diokletian) und die patrimoniale
E. 47), die den Monarchen als (Ober-) Eigentümer des Staats-
andes behandelte (so noch Ludwig XIV.). Beide Auffassungen
stellen den Monarchen außerhalb des Staates, die moderne be-
handelt ihn als Glied des Staates.
b. Einteilung der Monarchien.
1. Wahl= und Erbmonarchien.
Diese Einteilung beruht auf der Art, wie die Person
des Herrschers für den Fall der Erledigung der Herr-
schaft festgestellt wird.
a. Die Wahlmonarchie
kommt heute nirgends mehr vor. Sie hat aber das
alte Deutsche Reich bis zu seiner Auflösung (1806) und das
Königreich Polen bis zu seiner Teilung (1772, 1793,
1795) beherrscht.
a. Hierbei wird die Person des Herrschers in jedem
Bedürfnisfalle durch einen Wahlakt bestimmt.
1) Aktiv wahlberechtigt ist entweder das
ganze Volk oder eine bevorrechtigte Klasse (Adel) oder
bestimmte Personen (Kurfürsten, S. 188).