Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

68 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 
Staaten mit beschränkter Monarchie spricht eine prae- 
Sumtio pro rege, d. h. seiner Gewaltausübung sind 
nur diejenigen Rechte entzogen, die nachweislich von der 
Verfassung anderen Staatsorganen zugewiesen sind. Da- 
gegen spricht in den Volksstaaten, selbst in der monarchi- 
schen Republik, eine praesumtio pro populo, d. h. der 
Gewaltträger hat hier nur diejenigen Befugnisse, die 
ihm nachweislich durch die Verfassung übertragen sind. 
Diese Frage hat besondere Bedeutung für die Ausübung 
solcher Rechte, über die verfassungsmäßig nichts feststeht; sie stehen 
in den Fürstenstaaten dem Monarchen, in den Volksstaaten dem 
Bolk (oder Parlamente) zu. Dies ist z. B. in Preußen bei der 
Frage des Erlasses der Stempelsteuer im Gnadenwege praktisch 
geworden (S. 550). 
3. Der Herrscher ist als Träger der Staatsgewalt 
Organ des Staates. Er ist aber nach richtiger Auf- 
fassung (S. 37) weder der Staat (Bornhaks monistische 
Theorie), noch ist er das Subjekt, das über den Staat 
(Land und Leute) als das Objekt herrscht (v. Seydels 
dualistische Theorie, S. 37). 
Anders die theokratische Theorie (S. 45), die den 
Monarchen als Gott oder dessen Vertreter betrachtet (Orient, 
römisches Kaiserreich seit Diokletian) und die patrimoniale 
E. 47), die den Monarchen als (Ober-) Eigentümer des Staats- 
andes behandelte (so noch Ludwig XIV.). Beide Auffassungen 
stellen den Monarchen außerhalb des Staates, die moderne be- 
handelt ihn als Glied des Staates. 
b. Einteilung der Monarchien. 
1. Wahl= und Erbmonarchien. 
Diese Einteilung beruht auf der Art, wie die Person 
des Herrschers für den Fall der Erledigung der Herr- 
schaft festgestellt wird. 
a. Die Wahlmonarchie 
kommt heute nirgends mehr vor. Sie hat aber das 
alte Deutsche Reich bis zu seiner Auflösung (1806) und das 
Königreich Polen bis zu seiner Teilung (1772, 1793, 
1795) beherrscht. 
a. Hierbei wird die Person des Herrschers in jedem 
Bedürfnisfalle durch einen Wahlakt bestimmt. 
1) Aktiv wahlberechtigt ist entweder das 
ganze Volk oder eine bevorrechtigte Klasse (Adel) oder 
bestimmte Personen (Kurfürsten, S. 188).
	        
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