Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

70 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 
Balkon des Louvre dem Bolke zu, indem er einen weißen Stab 
zerbrach. 
b. Anderseits wird das bei Wahlmonarchien un- 
vermeidliche Interregnum und die Erschütterung vermie- 
den, der hierbei der Staat stets ausgesetzt ist. Zuweilen 
ist die Thronfolgefähigkeit auch an das Nichtvorhan- 
densein geistiger oder körperlicher Ge- 
brechen geknüpft. 
Dieser Grundsatz und der der Unteilbarkeit (S. 71) beruht 
für die deutschen Staaten auf c. 25 der Goldenen Bulle (Metzer 
Beschlüsse vom 25. Dezember 1356: „Decernimus..., duod 
insignes et magnifici principatus Scindi, dividi seu quavis 
condicione dismembrari non debeant, sed, ut potius in suas 
perfecta integritate perpetua maneant, primogenitus succedat in 
eis, sibique soli ius et dominium competat, nisi forsitan mente 
captus, fatuus seu alterius famosi et notabilis defectus existeret, 
propter duem non deberet seu posset hominibus principari“). 
In die modernen Verfassungen ist das Erfordernis geistiger und 
körperlicher Gesundheit des zur Thronfolge Berufenen vielfach 
nicht übergegangen, so nicht in die Pr Vu. (daher wurde nach 
der Erkrankung Friedrich Wilhelms IV. bis zu seinem Tode 
1857—1861 eine Regentschaft eingeleitet) und in die Bayerische 
Vll. vom 26. Mai 1818 (daher konnte der geisteskranke König 
Otto nur auf Grund eines verfassungsändernden Gesetzes 
für regierungsunfähig erklärt werden, und der Prinzregent 
Ludwig die Thronfolge als eröffnet erklären). Dagegen trat 
in Baden, bei dem Schweigen der Vl. über die Sukzessions- 
voraussetzungen, 1856 an die Stelle des zunächst berufenen, 
aber geisteskranken Ludwig, sein jüngerer Bruder Friedrich ohne 
weiteres als Großherzog, nachdem er vier Jahre Regent ge- 
wesen war. 
c. Für die Thronfolgeordnung kann maß- 
gebend sein: " 
1) die Linealfolge, d. h. der Thron geht, soweit 
sukzessionsfähige Abkömmlinge des letzten Herrschers vor- 
handen sind, auf diese unter Ausschluß von Seitenlinien 
über; in Deutschland in Übereinstimmung mit dem zuerst 
in der Goldenen Bulle (1356) für die Kurfürstentümer 
aufgestellten Grundsatz (oben b) in der Regel verbunden 
mit der Primogenitur (vgl. Pr V. Art. 53), wo- 
nach innerhalb der Linie und für das Eintreten einer 
neuen Linie nach Aussterben der den Thron innehabenden 
die frühere Geburt entscheidet; 
Stirbt der König (B) unter Hinterlassung eines Enkels (P 
des vorverstorbenen ältesten Sohnes (E) und eines Sohnes (
	        
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