70 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
Balkon des Louvre dem Bolke zu, indem er einen weißen Stab
zerbrach.
b. Anderseits wird das bei Wahlmonarchien un-
vermeidliche Interregnum und die Erschütterung vermie-
den, der hierbei der Staat stets ausgesetzt ist. Zuweilen
ist die Thronfolgefähigkeit auch an das Nichtvorhan-
densein geistiger oder körperlicher Ge-
brechen geknüpft.
Dieser Grundsatz und der der Unteilbarkeit (S. 71) beruht
für die deutschen Staaten auf c. 25 der Goldenen Bulle (Metzer
Beschlüsse vom 25. Dezember 1356: „Decernimus..., duod
insignes et magnifici principatus Scindi, dividi seu quavis
condicione dismembrari non debeant, sed, ut potius in suas
perfecta integritate perpetua maneant, primogenitus succedat in
eis, sibique soli ius et dominium competat, nisi forsitan mente
captus, fatuus seu alterius famosi et notabilis defectus existeret,
propter duem non deberet seu posset hominibus principari“).
In die modernen Verfassungen ist das Erfordernis geistiger und
körperlicher Gesundheit des zur Thronfolge Berufenen vielfach
nicht übergegangen, so nicht in die Pr Vu. (daher wurde nach
der Erkrankung Friedrich Wilhelms IV. bis zu seinem Tode
1857—1861 eine Regentschaft eingeleitet) und in die Bayerische
Vll. vom 26. Mai 1818 (daher konnte der geisteskranke König
Otto nur auf Grund eines verfassungsändernden Gesetzes
für regierungsunfähig erklärt werden, und der Prinzregent
Ludwig die Thronfolge als eröffnet erklären). Dagegen trat
in Baden, bei dem Schweigen der Vl. über die Sukzessions-
voraussetzungen, 1856 an die Stelle des zunächst berufenen,
aber geisteskranken Ludwig, sein jüngerer Bruder Friedrich ohne
weiteres als Großherzog, nachdem er vier Jahre Regent ge-
wesen war.
c. Für die Thronfolgeordnung kann maß-
gebend sein: "
1) die Linealfolge, d. h. der Thron geht, soweit
sukzessionsfähige Abkömmlinge des letzten Herrschers vor-
handen sind, auf diese unter Ausschluß von Seitenlinien
über; in Deutschland in Übereinstimmung mit dem zuerst
in der Goldenen Bulle (1356) für die Kurfürstentümer
aufgestellten Grundsatz (oben b) in der Regel verbunden
mit der Primogenitur (vgl. Pr V. Art. 53), wo-
nach innerhalb der Linie und für das Eintreten einer
neuen Linie nach Aussterben der den Thron innehabenden
die frühere Geburt entscheidet;
Stirbt der König (B) unter Hinterlassung eines Enkels (P
des vorverstorbenen ältesten Sohnes (E) und eines Sohnes (