Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

74 § 11. Fürslenstaaten (Monarchien). 
Daher kam nach dem Tode Heinrichs VIII. (1547) zunächst 
dessen Sohn Eduard, und erst nach dessen kinderlosem Ver- 
sterben seine ältere Schwester Maria (die katholische) auf den 
Thron (1553, S. 76), und ebenso folgte nach dem Tode der 
Königin Viktoria (1901) nicht deren ältere Tochter Biktoria 
(Kaiserin Friedrich), sondern deren jüngerer Sohn Eduard. 
Dagegen schließen die vom letzten Throninhaber ab- 
stammenden Frauen (und deren Linien) die Männer der 
Seitenlinie aus. Ist der Throninhaber kinderlos ver- 
storben, so ist die Tochter des älteren Bruders vor dem 
jüngeren Bruder berufen. 
Daher folgte 1837 dem kinderlos verstorbenen Wilhelm IV. 
die Tochter des nächstjüngeren Bruders, des Herzogs Eduard 
August von Kent (Königin Viktoria von Englenk und nicht 
sein zweitjüngerer Bruder Ernst August (der aber in Hannover 
König wurde, da hier das salische Gesetz galt, S. 72). 
Die verschiedene Behandlung der Frauen 
in den Thronfolgeordnungen der einzelnen 
Staaten hat mehrfach staatliche Umwälzungen 
herbeigeführt. 
Osterreich-Ungarn. 
Kaiser Leopold I. (1658—1705) Eleonore v. d. Pfalz 
Kailser Joseph I (1705—1711) Kaiser Karl VI. (1711—1740) 
ria Amalle Leopold (1 1716) Maria Therefia (7.1780) 
anan * . 2 Karl##eleerr: pold t 2“# anz v. Lothringen, 
1731 Großh. von Toscana 
v. Sachsen von Bayern 
(1783 0 4|t von (Kaiser Karl VII. (Kaiser Franz I. 1745—1765) 
Polen.) 1740—1745). 
Kaiser Joseph II. Kaiser Leovold II. Marie Antoinette 
(1765—1790) (1 
  
790—1792) Gem.: Ludwig XVI. 
(0inger 1755). 
Nach dem Tode Josephs I. (1711) kam nach dem damals 
für Osterreich noch geltenden salischen Gesetz sein Bruder Karl VI. 
zur Regierung. Dieser hatte nach dem Tode seines einzigen 
Sohnes Leopold (wnc ebenfalls nur Töchter. Er stellte des- 
halb eine neue Thronfolgeordnung auf, die „Pragmatische 
Sanktion“ (sanctio pragmatica hieß in der byzantinischen 
Kaiserzeit eine besonders feierliche Form keiserlicher Erlasse in 
Fällen öffentlichen Interesses, rc z. B. Sanctio pragmatica. 
Pro petitione Vigilü, 534, Einführung der justinianischen Kodi- 
fikation in Italien). Darnach sollten die gesamten österreichischen 
Erblande unteilbar sein und sich auf Karls Töchter, deren 
älteste Maria Theresia war, nach der Primogenitur ver- 
erben. Erst nach dem Aussterben dieser Linien sollten Jo- 
sephs I. Töchter und deren Nachkommen thronfolgeberechtigt sein 
(die Erbtochter sollte also die Regredienterbin ausschließen). Beie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.