74 § 11. Fürslenstaaten (Monarchien).
Daher kam nach dem Tode Heinrichs VIII. (1547) zunächst
dessen Sohn Eduard, und erst nach dessen kinderlosem Ver-
sterben seine ältere Schwester Maria (die katholische) auf den
Thron (1553, S. 76), und ebenso folgte nach dem Tode der
Königin Viktoria (1901) nicht deren ältere Tochter Biktoria
(Kaiserin Friedrich), sondern deren jüngerer Sohn Eduard.
Dagegen schließen die vom letzten Throninhaber ab-
stammenden Frauen (und deren Linien) die Männer der
Seitenlinie aus. Ist der Throninhaber kinderlos ver-
storben, so ist die Tochter des älteren Bruders vor dem
jüngeren Bruder berufen.
Daher folgte 1837 dem kinderlos verstorbenen Wilhelm IV.
die Tochter des nächstjüngeren Bruders, des Herzogs Eduard
August von Kent (Königin Viktoria von Englenk und nicht
sein zweitjüngerer Bruder Ernst August (der aber in Hannover
König wurde, da hier das salische Gesetz galt, S. 72).
Die verschiedene Behandlung der Frauen
in den Thronfolgeordnungen der einzelnen
Staaten hat mehrfach staatliche Umwälzungen
herbeigeführt.
Osterreich-Ungarn.
Kaiser Leopold I. (1658—1705) Eleonore v. d. Pfalz
Kailser Joseph I (1705—1711) Kaiser Karl VI. (1711—1740)
ria Amalle Leopold (1 1716) Maria Therefia (7.1780)
anan * . 2 Karl##eleerr: pold t 2“# anz v. Lothringen,
1731 Großh. von Toscana
v. Sachsen von Bayern
(1783 0 4|t von (Kaiser Karl VII. (Kaiser Franz I. 1745—1765)
Polen.) 1740—1745).
Kaiser Joseph II. Kaiser Leovold II. Marie Antoinette
(1765—1790) (1
790—1792) Gem.: Ludwig XVI.
(0inger 1755).
Nach dem Tode Josephs I. (1711) kam nach dem damals
für Osterreich noch geltenden salischen Gesetz sein Bruder Karl VI.
zur Regierung. Dieser hatte nach dem Tode seines einzigen
Sohnes Leopold (wnc ebenfalls nur Töchter. Er stellte des-
halb eine neue Thronfolgeordnung auf, die „Pragmatische
Sanktion“ (sanctio pragmatica hieß in der byzantinischen
Kaiserzeit eine besonders feierliche Form keiserlicher Erlasse in
Fällen öffentlichen Interesses, rc z. B. Sanctio pragmatica.
Pro petitione Vigilü, 534, Einführung der justinianischen Kodi-
fikation in Italien). Darnach sollten die gesamten österreichischen
Erblande unteilbar sein und sich auf Karls Töchter, deren
älteste Maria Theresia war, nach der Primogenitur ver-
erben. Erst nach dem Aussterben dieser Linien sollten Jo-
sephs I. Töchter und deren Nachkommen thronfolgeberechtigt sein
(die Erbtochter sollte also die Regredienterbin ausschließen). Beie