§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 77
1913 den Braunschweiger Thron. Hierauf hätte schon sein
Bater Ernst August der Atere, Herzog von Cumberland, nach
dem Tode des letzten Braunschweiger Herzogs Wilhelm (1884)
als nächster männlicher Abkomme Ernst des Bekenners (7 1546),
des gemeinschaftlichen Stammvaters der Linien Hannover und
Braunschweig, Anspruch gehabt. Da er jedoch, gebunden durch
ein seinem Vater (dem entthronten Georg V.) auf dem Sterbe-
bette gegebenes Versprechen sich weigerte, den von Preußen
verlangten Verzicht auf Hannover auszusprechen, erklärte auf
Preußens Antrag der Bundesrat ihn an der Regierung für
behindert (S. 240). Regent von Braunschweig wurde 1885 Prinz
Albrecht von Preußen und nach seinem Tode 1907 Herzog Johann
Albrecht von Mecklenburg. Nach der Vermählung des jüngeren
Ernst August mit Viktoria Luise von Preußen ließ Preußen
und darauf auch der Bundesrat seinen Widerspruch fallen und
Ernst August der Vater verzichtete auf den Braunschweiger Thron,
den er tatsächlich — nach Ansicht Rehms und in der Praxis der
braunschweigischen Staatsleitung (vgl. DJ-. 13 1345) auch recht-
lich (also Interregnum!) — nicht innegehabt hatte. Einen aus-
drücklichen Verzicht auf Hannover haben übrigens weder der
Herzog von Cumberland, noch der nunmehrige Herzog von
Braunschweig ausgesprochen; doch hat der letztere in einem
Schreiben an den Reichskanzler vom 20. April 1913 und in
späteren Kundgebungen betont, daß in dem dem Kaiser und,
König von Preußen geleisteten Fahneneide das Versprechen liege,
nichts zu tun und nichts zu unterstützen, was darauf gerichtet
sei, den derzeitigen Besitzstand Preußens zu verändern.
Dänemark--Schleswig--Holstein.
Oldenburgisches Gesamthaus.
Im Jahre 1460 wurde der damalige König Christian I.
von Dänemark zum Herzog von Schleswig und Holstein ausge-
rufen, nachdem er geschworen hatte, daß beide Herzogtümer auf
ewig zusammen und ungeteilt bleiben sollten. Die Personalunion
zwischen Dänemark und Schleswig-Holstein (nebst Lauenburg)
blieb bis auf Christian VIII. (1840—1848) aufrechterhalten. Dieser
hatte nur einen kinderlosen Sohn, den späteren König Fried-
rich VII. (1848—1863). Nach dessen Tode mußte der dänischen
Erbfolgeordnung entsprechend die weibliche Linie des Königs-
hauses, dargestellt durch Friedrichs VII. Kusine Luise, Gemahlin
des Herzogs Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-
Glücksburg, auf den dänischen Thron gelangen, während,.
Schleswig-Holstein nach dem hier geltenden salischen Gesetz an
die durch Christian Friedrich August von Schleswig-Holstein-
Sonderburg-Augustenburg vertretene männliche Seitenlinie
fallen mußte. Die drohende Trennung infolge der verschiedenen
Erbfolge veranlaßte die Konflikte, die erst durch die Kriege von
1864 und 1866 gelöst wurden, und die zur Trennung Schleswig-
Holsteins von Dänemark und zur Einverleibung der Elbherzog-
tümer in Preußen führten (unten S. 192 ff.).