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ebensowohl auf das ganze Weltmeer erstrecken, wie auf un-
geheure Kontinente, die noch nicht einmal entdeckt, geschweige
denn in rechtmässigen Besitz genommen waren. Das all-
mähliche Verschwinden der Fiktion und die Anerkennung
des Prinzips der Effektivität für jeden Herrschafts-
erwerb baben vielleicht noch mehr, als die scharfsinnigen
naturrechtlichen Deduktionen zur Befreiung des Weltmeeres
beigetragen.
Wenn wir aber die Möglichkeit einer thatsächlichen Be-
herrschung des offenen Meeres leugnen und für dieses den
Grundsatz vollkommener Freiheit proklamieren müssen, so
gilt dies nicht in gleicher Weise von einzelnen verhältnis-
mässig kleinen Teilen des Meeres, welche wegen ihrer an
das Lamlgebiet grenzenden, und von diesem aus beherrschten
Lage, oder wegen ihrer geringen Ausdehnung eine effektive
Ausübung staatlicher Hoheitsrechte wohl gestatten. 1) In
welchem Umfang eine solche Herrschaft eines einzelnen Staates
geübt werden kann, wird einmal von dessen realen Macht-
mitteln, andererseits aber auch von der rechtlichen Anerkenn-
ung dieser thatsächlichen Möglichkeit abhängen.
Damit sind wir zu der zweiten Bedingung gelangt, welcher
die staatliche Gebietshoheit in Beziehung auf das
Meer unterworfen ist. Das Völkerrecht erkennt nun eine
1) Dies giebt auch Grotius in seinem späteren Hauptwerke De
J. B. ac P. II. 3. 14 zu: „Ut autem solum imperium in maris
partem sine alia proprietate occupetur, facilius potuit procedere:
neque arbitror ius illud gentium, de qduo diximus obstare.“