Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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fremder Staat könnte sich also das im Hcoheitsgebiet eines 
Staates durch Akzession entstandene Land nicht aneignen, 
ohne die bereits bestehende Gebietshoheit dieses Staates zu 
verletzen.2:) « 
Diesen beiden ursprünglichen Erwerbstiteln steht als 
einziger abgeleiteter oder derivativer Erwerbsgrund 
der Gebietshoheit die Zession gegenüber. Durch Zession 
erwirbt ein Staat die Gebietshoheit über ein bisher der Hoheit 
eines anderen Staates unterworfenes Gebiet vermittelst eines 
auf diese Gebietsübertragung gerichteten völkerrechtlichen 
Vertrags. Es liegt ein zweiseitiges völkerrechtliches Rechts- 
geschäft vor, bei dem der Wille des einen Kontrahenten, des 
Zedenten, darauf gerichtet ist, sich seiner Hoheitsrechte über 
ein bestimmtes Gebiet zu gunsten des andern, des Zessionars, 
zu entäussern, während dieser dasselbe Gebiet erwerben, d. h. 
Seiner Staatshoheit unterwerfen will. 
Da der erwerbende Staat sein Recht lediglich auf den 
  
meeres weiter binausgeschoben wird. Das neu erworbene Gebiet ist 
aber dann strenggenommen nicht das neugebildete Küstenland, sondern 
das zu der bisherigen Erstreckung der Küstenzone hinzutretende Stück 
des frrien Meeres. 
Diese durch Neubildungen bewirkte weitere Hinausschiebung der 
Neutralitätszone war es, worum es sich in dem oben angeführten Falle 
der Anna, eines in den Gewässern vor der Mississippimündung von einem 
englischen Kaper aufgebrachten Schiffes, handelte. 
1) Dies ist für das Völkerrecht die prinzipielle Grundlage des 
Gebietserwerbs durch Akzession. Es ist daher nicht richtig, wenn Travers 
Twiss denselben auf eine Art völkerrechtlichen Nachbarrechts, die 
vicinitas, zurückführt und die einzelnen Fälle unter dem besonderen 
Rechtstitel der „Contiguity“ zusammenfasst (I. 8 131 p. 214 „Right of 
Contignity“).
	        
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