Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Der Absindung wird zugrunde gelegt die Materialmenge, welche während der an. 
gemeldeten Betriebszeit nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung (8 260) 
verarbeitet werden kann (#Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung, 
* 220 Abs. 1 unter b Nr. 1 
Die Brennereien haben all. zu Brennzwecken bestimmte Material gemäß § 269 
auszue. Das angemeldete Material unterliegt der amtlichen Überwachung 
;8 260ff.). 
. Die atreten sind sowohl innerhalb wie außerhalb der Zeiten, in denen sie 
betrieben werden, einer besonders scharfen Uberwachung durch die Aufsichtsbeamten 
zu unterstellen. 
Die Direktivbehörden könnnen weitere zur Sicherung des Steueraufkommens für 
notwendig erachtete Maßnahmen anordnen. 
(5) Die obersten Landes-Finanzbehörden können die ihnen zustehenden Befugnisse bezüglich 
der Gewährung der zugelassenen Vergünstigung an die einzelnen Brennereien an die Direktiv- 
behörde übertragen. 
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rl*l 
68. 
IV. Prüfung der (1) Vor der erstmaligen Inbetriebsetzung einer Brennerei hat der Oberkontrolleur unter 
Gicheangerer# Zuziehung eines anderen Beamten und des Brennereibesitzers zu prüfen und festzustellen, daß die 
I. Srst e Brennerei den Vorschriften dieses Titels entsprechend hergerichtet sowie zweckmäßig und sicher 
Ersie Pruͤsuug. verschlossen ist. Hierbei kann das Einlassen von Dampf oder Wasser in die Brenngeräte und 
Rohrleitungen verlangt werden. 
(2) Der Oberkontrolleur kann bei der Prüfung, insbesondere zur inneren Besichtigung von 
Geräten und zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit von Lötungen und Vernietungen, einen 
sachverständigen Handwerker zuziehen. 
6 69. 
2. Biederholung (!) Die Prüfung der Sicherungsvorrichtungen ist jährlich zu wiederholen: 
der Prüfung. a) bei Brennereien mit ununterbrochenem Betriebe zu einem vom Hauptamt zu be- 
stimmenden Zeitpunkt, 
h) bei anderen Brennereien vor der ersten Betriebseröffnung. 
(2) Bei diesen Prüfungen sind in der Regel die Metallkappen, Überrohre, Metallstürze und 
Metallmäntel abzunehmen und nach Besichtigung ihrer Innenseiten und Prüfung der durch sie 
geschützten Geräteteile und Verschlüsse wieder anzulegen und zu verschließen. 
(3) Werden die Sicherungsvorrichtungen geändert oder ergänzt, so ist die vorschriftsmäßige 
Beschaffenheit der Veränderungen in gleicher Weise zu prüfen. 
8 70. 
3. Prüfungsver- Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Verhandlung nach dem Vorbild in Anlage 10 
handlungen oder eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen, welche der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebe- 
nage 10. stelle hat von den Hauptverhandlungen beglaubigte Abschriften für das Brennereibelegheft A zu 
e fertigen. Auf diesen Abschriften hat der Oberkontrolleur das Ergebnis der Nachtragsverhand- 
lungen kurz zu vermerken. 
5 71. 
V. Kosten. (!) Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten vorschriftsmäßig 
1. Kosten der Auf herzurichten und in vorschriftsmäßigem Zustand zu erhalten. 
Skekiung wenxa (2 Die Kosten der Aufstellung von amtlichen Sammelgefäßen oder Meßuhren werden durch 
  
oder Mehuhren. die 2 erstattet: 
a) wenn für eine vor dem 1. Oktober 1908 entstandene Brennerei, die bis zum 
30. September 1909 der Abfindung unterlegen hat, die Aufstellung von Sammel-= 
gefäßen oder einer Meßuhr auf Antrag des Brennereibesitzers oder von Amts 
wegen angecordnet wird;
	        
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