89
Argumenten den Beweis zu führen, dass das offene Meer
überhaupt nicht unter der Gebietshoheit, oder im Sinne der
damaligen Auffassung im Eigentum irgend eines Staates
stehen könne. Diese Unmöglichkeit folgerte er einmal aus
der ursprünglichen und natürlichen Bestimmung des Meeres,
welches, wie die Luft, ein Allen gemeinsames und jeder Son-
derberechtigung entzogenes Gut sei; er gründete dieselbe aber
auch auf die faktische Undenkbarkeit eines eflektiven Besitzes
des unermesslichen bewegten Elementes und einer thatsäch-
lichen Ausübung der angemassten Herrschaft.
Gegenüber dieser faktischen Unmöglichkeit und natür-
lichen Rechtswidrigkeit einer ausschliesslichen Seeherrschaft
könnten sich, wie er weiter ausführte, die Portugiesen weder
auf den Rechtstitel der ersten Entdeckung und Okkupation,
noch auf den der Verjährung berufen; und ebensowenig habe
ihnen der Papst durch seine bekannte Schenkungsurkunde
ein solches Recht verleihen können, das er selbst nie besessen
habe. Im Ubrigen seien die unbegründeten Ansprüche der
Verschiedenen Nationen in dieser Beziehung niemals weder
allgemein anerkannt noch praktisch voll verwirklicht worden.:)
Diese kühne Schrift des Grotius machte einen gewaltigen
1) Die berühmte Schrift, deren vollstündiger Titel lautet „Hugonis
Grotii Mare liberum, sive de iure qucd Buatavis competit ad indicana
Ccommercia diss.“, bildete ursprünglich einen Teil einer schon in den Jahren
1604—1605 verfassten Streitschrift gegen die Portugiesen „De iure
praedae“, die jedoch damals nicht veröffentlicht, und deren Manuskript
erst vor kurzem (1864) wiederaufgefunden und gedruckt worden ist (1868).
Die mit scharfsinnigster Dialcktik und in meisterhafter Darstellung ver-
fasste Dissertation de mari lbero zerfällt in 13 Kapitel. Im ersten wird