Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Argumenten den Beweis zu führen, dass das offene Meer 
überhaupt nicht unter der Gebietshoheit, oder im Sinne der 
damaligen Auffassung im Eigentum irgend eines Staates 
stehen könne. Diese Unmöglichkeit folgerte er einmal aus 
der ursprünglichen und natürlichen Bestimmung des Meeres, 
welches, wie die Luft, ein Allen gemeinsames und jeder Son- 
derberechtigung entzogenes Gut sei; er gründete dieselbe aber 
auch auf die faktische Undenkbarkeit eines eflektiven Besitzes 
des unermesslichen bewegten Elementes und einer thatsäch- 
lichen Ausübung der angemassten Herrschaft. 
Gegenüber dieser faktischen Unmöglichkeit und natür- 
lichen Rechtswidrigkeit einer ausschliesslichen Seeherrschaft 
könnten sich, wie er weiter ausführte, die Portugiesen weder 
auf den Rechtstitel der ersten Entdeckung und Okkupation, 
noch auf den der Verjährung berufen; und ebensowenig habe 
ihnen der Papst durch seine bekannte Schenkungsurkunde 
ein solches Recht verleihen können, das er selbst nie besessen 
habe. Im Ubrigen seien die unbegründeten Ansprüche der 
Verschiedenen Nationen in dieser Beziehung niemals weder 
allgemein anerkannt noch praktisch voll verwirklicht worden.:) 
Diese kühne Schrift des Grotius machte einen gewaltigen 
1) Die berühmte Schrift, deren vollstündiger Titel lautet „Hugonis 
Grotii Mare liberum, sive de iure qucd Buatavis competit ad indicana 
Ccommercia diss.“, bildete ursprünglich einen Teil einer schon in den Jahren 
1604—1605 verfassten Streitschrift gegen die Portugiesen „De iure 
praedae“, die jedoch damals nicht veröffentlicht, und deren Manuskript 
erst vor kurzem (1864) wiederaufgefunden und gedruckt worden ist (1868). 
Die mit scharfsinnigster Dialcktik und in meisterhafter Darstellung ver- 
fasste Dissertation de mari lbero zerfällt in 13 Kapitel. Im ersten wird
	        
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