Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 97 
6. Für den Fall, daß das Gesetz, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten, 
dem 1. April 1910 in Kraft tritt, erfährt der Etat des Ministeriums der geistlichen 
*6 Angelegenheiten bei Kap. 125 folgende Veränderungen: 
1. Erhöhung des Stellenzulagefonds bei Tit. 4% um 11500 M., darunter 4000 M. 
künftig wegfallend, zur Gewährung von Entschädigungen an die vor dem 1. April 
1908 angestellten nicht vollbesoldeten Kreisärzte für den Fortfall der Fuhrkosten- 
entschädigung. - 
2. Einstellung eines neuen Fonds unter Tit. 4b 
„Künftig wegfallend 30000 M. zur Gewährung von Entschädigungen an 
die vor dem 1. April 1908 angestellten vollbesoldeten Kreisärzte für den Fort- 
fall der Fuhrkostenentschädigung aus § 1 des Gesetzes vom 9. März 1872 und 
der übrigen ihnen bisher zugeflossenen Gebühren für Dienstgeschäfte“. 
3. Der Vermerk 2 bei Etatskapitel 125 Tit. 2 erhält folgende Fassung: 
„Bei der Bemessung der Pension der nicht vollbesoldeten Kreisärzte werden 
dem Gehalte für sonstige Dienstbezüge 2250 M. zugerechnet mit der Maßgabe, 
daß das hiernach der Pension zu Grunde zu legende Diensteinkommen nicht 
das pensionsfähige Diensteinkommen eines vollbesoldeten Kreisarztes von 
gleichem Dienstalter übersteigen darf. 
Den nicht vollbesoldeten Kreisärzten, welche bereits vor dem 1. April 1908 
eine etatmäßige Stelle inne hatten, wird, falls sie vor dem 1. April 1913 in 
den Ruhestand treten, diejenige Pension gewährleistet, welche sie bezogen 
haben würden, wenn ihre Pensionierung zum 1. April 1908 erfolgt wäre“. 
Tritt das Gebührengesetz erst nach Ablauf des Rechnungsjahres 1908 in Kraft, so 
gelten die vorstehenden Veränderungen des Etats erst vom 1. April 1909 ab. In diesem 
Falle tritt an die Stelle des in Ziffer 3 vermerkten Termins der 1. April 1909. 
7. Für die gesandtschaftlichen Beamten in Klasse 54 Nr. 6, 11, 15 und 24 tritt 
bei Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens dem erdienten Gehalte der pensions- 
fähige Teil des Wohnungsgeldzuschusses für die Inlandsbeamten hinzu, und zwar 
für die Beamten in Klasse 54 Nr. 6 (Legationskanzlisten) nach Tarikklasse 17, 
„ „ „ „ „ „ 11 (Kanzleivorstände) „ „ , 
»» » ,,» 54 „ 15 (Legationssekretäre) „ „ III und 
„ „ „ „ „ 54 „ 24 (Ministerresidenten) „ „ II. 
7) Nachweisung über die künftigen Dienstbezüge der diätarisch beschäftigten Beamten. 
A. Höhere und andere wissenschaftlich vorgebildete Beamte. 
1. Regierungsassessoren bei der allgemeinen Verwaltung (einschl. der Polizeiver- 
waltungen). 
Nach dem Assessordienstalter gerechnet: 
Im 1. Jahre Tagegelder von monatlich 180 M., dann fixierte Diäten, und zwar: 
im 2. Jahre. . . 2400 M. 
,,.,,. .2700,, 
3000 „ 
— 
r 77 
vom 
2. Gerichtsassessoren: 
5 
6 
7 
8 
ab 
3300 
3600 
3900 
4200 
a) Nichtständige Hilfsarbeiter bei den Staatsanwaltschaften und Hilfsrichter. 
Nach dem Assessordienstalter gerechnet: Kommissionsdiäten im 1. Jahre nach 
dem Satze von monatlich 200 M.; im 2. und 3. Jahre desgl. von monatlich 
225 M.; im 4. Jahre desgl. monatlich 250 M.; vom 5. Jahre ab desgl. monat- 
lich 275 M. 
b) Ständige Hilfsarbeiter bei den Staatsanwaltschaften. 
Fixierte Diäten nach denselben Sätzen. 
3. Assessoren bei der Verwaltung der direkten Steuern sowie bei der Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern. 
Nach dem Assessordienstalter gerechnet: 
im 1. Jahrr 2700 M. 
„ 2,, 3000 „ 
„ 3, 3300 „ 
vom 4. „ ab 3600 „ 
) Mitgeteilt nach der Preuß. Besoldungsordnung, Berlin 1909, R. v. Decker's Verlag. 
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. 7
	        
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