Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 105 
Teuerungszulagen kommen in Wegfall. Wagenmeisterdiätare, Lademeisterdiätare, 
Schirrmeisterdiätare. 
Im 1. Jahrr 1200 M. 
„ 22 1320 „ 
vom 3., ab. 1410 „ 
Werkführerdiätare bei der Eisenbahnverwaltung. 
1410 M. 
F. Sonstige diätarisch beschäftigte Beamte. 
61. Ständige Aufseher und Hilfsaufseher für die Fischerei in den fiskalischen masurischen 
Gewässern des Regierungsbezirkes Allenstein (Domänenverwaltung). Im Durch- 
schnitt 1000 M. 
62. Schreiber bei der Strafanstaltsverwaltung. 
1000—1500 M. 
63. Schreiberinnen daselbst. 
900—1200 M. 
64. Hochbautechnische Hilfsarbeiter und maschinenbautechnischer Hilfsarbeiter bei der 
Ansiedlungskommission. 
Im 1. Jaher 1500 M. 
iiee 1050 „ 
vom 3. „ ab. 1800 „ 
65. Schreibgehilfen beim Kaiser Wilhelms-Institute für Landwirtschaft in Bromberg 
und bei der Lehranstalt in Geisenheim. 
Höchstens 1350 M. 
II. Gehaltsvorschriften. 
1. Vorschriften für die Bemessung der Gehälter der etatsmäßigen unmittelbaren Staats- 
beamten nach Dienstaltersstufen.“) 
Gültig vom 1. Juli 1905 ab. 
  
Vorbemerkung. 
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle etatsmäßigen unmittelbaren Staats- 
beamten, deren Gehälter nach Dienstaltersstufen geregelt sind, mit Ausnahme der Uni- 
versitätsprofessoren, sowie der richterlichen Beamten und der höheren Beamten der Staats- 
anwaltschaft, auf welche das Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter vom 
31. Mai 1897 (G. S. S. 157) und die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 
4. Juni 1897 (J. M. Bl. S. 124) Anwendung finden. 
Allgemeines. 
li 1. Das Aufsteigen im Gehalt erfolgt bei befriedigendem dienstlichen und außerdienst- 
lichen Verhalten nach dem Besoldungsdienstalter (Ziffer 9) in den Beträgen und Zeitab- 
schnitten, welche in d » . . t 
gegeben sind che in den den Anstellungsbehörden mitgeteilten Gehaltsnachweisungen an 
l 2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Gehaltszulagen steht keinem Beamten 
" Auch dürfen dem Beamten weder bei der Anstellung noch anderweit irgend welche Zu- 
lcherungen gemacht werden, auf die ein solcher Auspruch etwa gegründet werden könnte. 
zeit 3. Hat das Verhalten eines Beamten dazu geführt, ihm ausnahmsweise eine der 
nach fällige Gehaltszulage einstweilen vorzuenthalten, so ist ihm der Grund 
er Nichtbewilligung unter Feststellung zu den Personalakten von Amtswegen mitzuteilen. 
. 
S 260 à). In den preuß. Ministerial C 5 veröffentli 
S. 2 u Ministerial= und Zentralblättern von 1905 veröffentlicht, vergl. z. B. M. Bl. d. H. u. G. V. 
50, 3. Bl. f. d. U. V. S. 665, M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 242, Justiz-M. Bl. S. 331, Z. Bl. d. Abg. l. S. 648.
	        
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