Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

106 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
Nach Behebung der Anstände ist die vorenthaltene Zulage zu gewähren, und zwar 
die Bewilligungsverfügung an dem ersten Tage eines Kalendervierteljahrs erge wenn 
diesem Tage, andernfalls von dem ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahrg von 
Nur aus besonderen, aktenkundig zu machenden Gründen ist die Gewährung von ei abJ 
früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine Nachgewährung für rückliegende Etatsjanem 
bedarf der Genehmigung des Verwaltungschefs. Ob und inwieweit die einstweilig- re 
sagung einer Zulage und die spätere Bewilligung einer einstweilen vorenthaltenen Zul er- 
in gewissen Fällen, insbesondere bei höheren Beamten, höherer Genehmigung bed an age. 
höheren Orts anzuzeigen ist, bleibt der Bestimmung des Verwaltungschefs vorbehaltemw er 
4. Die einstweilige Vorenthaltung einer Gehaltszulage hat für sich allein nicht die 
Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Gehaltsstur- 
hinausgeschoben wird. se 
5. Gehaltsaufbesserungen, die sich aus einer Abänderung des etatsmäßigen Gehalts 
oder der Gehaltsstufen der Beamtenklasse ergeben, sollen nicht mit Rücksicht auf das Ver- 
halten des Beamten versagt werden. ' 
B. Zahlung der Gehaltszulagen. 
6. Die Gehaltszulagen sind vom ersten Tage des Kalendervierteljahres ab denjenigen 
Beamten zu bewilligen, welche nach ihrem Besoldungsdienstalter (Ziffer 9) an diesem Tage 
eine höhere Dienstaltersstufe erreichen oder während des letztverflossenen Kalenderviertel- 
jahrs erreicht haben. Künftig wegfallende Dienstbezüge sind — abgesehen von den be- 
sonderen Zulagen (Orts-, Teuerungs= und Funktionszulagen), welche nach den bei der Ge- 
haltsaufbesserung des Jahres 1897 648 getroffenen Bestimmungen die vor dem 1. April 1897 
angestellten Beamten in Berlin und Vororten, in Frankfurt a. M. und im Jadegebiete 
neben dem Gehalte bis zu ihrem Ausscheiden zu beziehen haben — bei der Bewilligung 
der Gehaltszulagen durch Anrechnung auf diese in Wegfall zu bringen. 
7. Sofern die rechtzeitige Auweisung einer Gehaltszulage versehentlich unterblieben 
ist oder erst nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die eine Vorrückung des Be- 
soldungsdienstalters bedingen, kann die Nachzahlung verfügt werden, für zurücktiegende 
Etatsjahre jedoch nur mit Genehmigung des Verwaltungschefs. 
8. Die vor dem Ableben eines Beamten oder vor seinem Eintritt in den Ruhestand 
nach dem Besoldungsdienstalter zur Zahlung (vergl. Ziffer 6) fällig gewordenen Zulagen 
sind, wenn ihre rechtzeitige Anweisung unterblieben ist, nachträglich zu bewilligen. In 
solchen Fällen ist daher der Gehaltsunterschied nachzuzahlen und der erhöhte Gehaltssatz 
bei der Festsetzung der Pension sowie des Witwen= und Waisengeldes und bei der An- 
weisung der Gnadenbezüge zugrunde zu legen. Soweit es sich um eine Zahlung für zurück- 
liegende Etatsjahre handelt, bedarf es der Genehmigung des Verwaltungschefs. Aus- 
geschlossen ist eine solche nachträgliche Berücksichtigung fällig gewordener Zulagen, wenn 
in dem Verhalten des Beamten ein nachgewiesener Anlaß gegeben war, ihm am Fälligkeits- 
tage die Zulage vorzuenthalten. Tritt ein Beamter mit Ende des Vierteljahrs, nach dessen 
Ablauf ihm eine Gehaltszulage hätte gewährt werden können, in den Ruhestand, so unter- 
bleibt deren Bewilligung, und es wird die Pension nach dem bisherigen Gehalte berechnet. 
C. Grundsätze für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. 
Begriff des Besoldungsdienstalters. 
9. Das Besoldungsdienstalter eines Beamten ist derjenige Zeitpunkt, von welchem 
ab die Zeitabschnitte für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstuse und für das Auf- 
steigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen sind. Es bestimmt sich auf den Tag der 
Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle (Ziffer 12), soweit nicht die vorliegenden 
Bestimmungen Abweichungen durch Anrechnung früherer Dienstzeit zulassen. Hinsichtlich 
der Amtsanwälte und Dolmetscher im Bereiche der Justizverwaltung verbleibt es bei den 
bestehenden besonderen Vorschriften. 
10. Das Besoldungsdienstalter ist in jedem Falle genau auf den Kalendertag, nicht 
auf den nächstfolgenden Vierteljahrsersten festzusetzen. Dienstzeiten, welche nicht volle Jahre, 
vom Tage des Dienstantritts an gerechnet, umfassen, sind, unbeschadet der Vergünstigung 
gemäß Ziffer 22, nach Tagen, und zwar einschließlich der 31. Monatstage, zu berechnen. 
Mehrere getrennte Dienstzeiten sind rechnungsmäßig besonders zu behandeln. Bei der Zu- 
sammenrechnung werden je 365 Tage als ein Jahr angesetzt, und zwar auch dann, wenn 
bei den einzelnen Dienstzeiten Schalttage zur Anrechnung gekommen sind. 
11. Das Besoldungsdienstalter kommt nur für die Regelung der Gehaltsbezgee 
Betracht und hat auf die sonstigen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf “# . 
rechnung der Dienstzeit bei Pensionierungen, die Reihenfolge der Beförderungen, die Vor- 
schläge für die Verleihung von Titeln, die Rangverhältnisse usw., keinen Einfluß.
	        
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