Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 109
22. Wenn ein Beamter den Dienst bei einer Behörde beabsichtigtermaßen mit dem
eeines Kalendermonats antreten sollte, ihn aber, weil der erste oder auch noch der
Begin Tag des Monats ein Sonn= oder Festtag war, erst am darauffolgenden Werktag
zweielen konnte, so ist der Beginn der diätarischen Beschäftigung so festzusetzen, als ob der
autrezantritt am ersten Tage des Kalendermonats erfolgt wäre.
Die 23. Eine etwaige Beschäftigung auf Probe, gegen Lohn oder Schreibgebühren, gilt
als diätarische Beschäftigung. Dagegen ist die Zeit einer zunächst probeweise oder
nicht Vorbehalt des Widerrufs erfolgten Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle durch einen
luaar als diätarische Dienstzeit anzusehen.
24. Insoweit nach Maßgabe der für einzelne Verwaltungszweige geltenden Be-
] mungen etatsmäßige Stellen des mittleren oder unteren Dienstes mit Personen besetzt
ür den welche nicht zu den Zivilsupernumeraren oder Zivilanwärtern der Justizverwaltung
wer zu den Militäranwärtern gehören, bleiben die hinsichtlich der Berechnung der diä-
bessschen Dienstzeit dieser Personen bestehenden besonderen Vorschriften unberührt.
p. Gchaltsbemessung beim Uebertritte von Beamten aus einer Besoldungsklasse in eine andere
infolge Beförderung oder Versetzung aus dienstlichen Rücksichten.
Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur Abwendung einer
Gehaltseinbuße.
25. Beim Uebertritt der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andexe in-
solge Beförderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten — wozu auch Ver-
sezungen aus Anlaß von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die wegen tadelhaften
Verhaltens erfolgten Versetzungen zu rechnen sind — ist das Besoldungsdienstalter für die
neue Klasse — sofern nicht deren Anfangsgehalt höher ist, als der Gehaltssatz, welchen der
Beamte in der alten Klasse zur Zeit des Uebertritts bezieht oder beim nächsten normal-
mäßigen Aufsteigen erreicht haben würde — wie folgt festzusetzen: Der Beamte tritt sogleich
in die seinem Normalgehalte (vgl. Ziffer 31) in der früheren Klasse entsprechende Gehalts-
stufe der neuen Klasse oder, wenn ein diesem Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der
neuen Klasse nicht besteht, in die nächsthöhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die volle für
das weitere Aufsteigen im Gehalt vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren
Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe aufgestiegen und
damit in den Bezug eines Gehaltes gelangt, welches über das ihm in der neuen Klasse
gewährte hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits zu derjenigen Zeit in die nächsthöhere
Gehaltsstufe auf, zu welcher er in der früheren Klasse aufgestiegen sein würde. Dem Be-
amten hierüber hinaus für jeden späteren Zeitpunkt seiner Laufbahn in der neuen Stelle
dasjenige Gehalt zu sichern, welches er in der früheren Klasse zu erwarten gehabt hätte,
ist nicht beabsichtigt.
26. Bezog der Beamte in der früheren Klasse nach seinem Besoldungsdienstalter
bereits das Höchstgehalt, so hat er in der Stufe, in welche er nach Ziffer 25 eintrstt, stets
die volle für das weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit zuzubringen.
27. Bezog der Beamte in der früheren Klasse ein höheres als das Normalgehalt,
und ist aus diesem Grunde das sich nach Ziffer 25 ergebende Gehalt der neuen Stelle
niedriger als sein bisheriges Gehalt, so ist ihm letzteres solange zu belassen, bis er in
eine gleich hohe oder höhere Gehaltsstufe aufsteigt.
28. Hat zu einer im Interesse des Dienstes erfolgenden Versetzung eines Beamten
dessen tadelhaftes Verhalten Anlaß gegeben und kommt bei der Gehaltsbemessung in der
neuen Klasse die Anrechnung früherer Dienstzeit in Frage, so ist die Entscheidung des
Verwallungschefs einzuholen.
29. Beim Uebertritt eines Beamten aus einer etatsmäßigen Stelle, deren Gehalt
nicht nach Dienstaltersstufen geregelt ist, in eine solche mit Dienstaltersstufen ist, sofern
eine orrückung des Besoldungsdienstalters in Frage kommt, die ministerielle Entscheidung
zuholen.
„30. Ein höheres Gehalt als das Höchstgehalt der neuen Klasse darf in keinem Falle
bewilligt werden.
Begriff des Normalgehalts.
wel 31. Unter dem Normalgehalte der früheren Klasse ist dasjenige Gehalt zu verstehen,
dem Besoldungsdienstalter des Beamten an demjenigen Tage entspricht, zu welchem
# eförderung oder Versetzung erfolgt. Ist die Beförderung oder Versetzung eines Be-
für im Laufe eines Kalendervierteljahrs und zu einer Zeit erfolgt, zu welcher er die
6K. * weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Dienstzeit schon zurückgelegt hatte,
galene als Normalgehalt derjenige Gehaltssatz, welcher vom ersten Tage des nächsten
n ervierteljahrs ab für ihn zahlbar zu machen gewesen wäre.
Nebe 32. Der Wohnungsgeldzuschuß sowie Funktions= und andere Zulagen und etwaige
Gezüge sind, auch wenn sie pensionsfähig sind, außer Berechnung zu lassen.