Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 715
„„nierten Gendarmen und Schutzmänner. Die Zeit vom Ausscheiden aus der etatsmäßigen
sion reinstellung bleibt außer Betracht, soweit sie nicht nach Ziffer 16 Satz 2 in Anrechnung
Wirbing en ist. Etwaiges tadelhaftes Verhalten des Beamten in der früheren Stelle schließt
die Anrechnung der in dieser zurückgelegten Dienstzeit nicht aus.
di 53. Bei der Berechnung des Normalgehalts der früheren Stelle sind ohne Rücksicht
f etwaige spätere allgemeine Besoldungsaufbesserungen diejenigen Gehaltssätze zugrunde
auf legen welche zur Zeit der Pensionierung des Beamten in Kraft waren. Ist die
Pensionierung erfolgt, bevor für die Beamtenklasse die Gehaltsbemessung nach Dienstalters-
nn eingeführt war, so sind die Gehaltssätze zugrunde zu legen, die bei der ersten
9 elung der Gehälter dieser, Beamtenklasse nach Dienstaltersstufen eingeführt wurden.
n bei den vor dem 1. April 1901 pensionierten preußischen Gendarmen und den vor
zem 1. April 1899 pensionierten preußischen Gendarmerieoberwachtmeistern sind die zur
geit der Pensionierung in Geltung gewesenen Gehaltssätze der preußischen Schutzmänner
ind Schutzmaunswachtmeister zugrunde zu legen.
I 54. Insoweit derartige Gendarmerie aus dienstlichen Rücksichten zunächst als Hilfs-
endarmen bei der Gendarmerie in einer außeretatsmäßigen Stelle beschäftigt worden
aSnd und deshalb nicht, wie die in etatsmäßigen Stellen verwendeten Anwärter, schon nach
der üblichen sechsmonatigen Probezeit zur festen Anstellung gelangen konnten, ist bei ihrem
späteren Uebertritt in andere Dienstzweige betreffs der Gehaltsbemessung anzunehmen, daß
ihre etatsmäßige Anstellung als Gendarm zu demjenigen Zeitpunkt erfolgt sei, an welchem
ein im Brigadebezirke nach dem Hilfsgendarmen in den Gendarmeriedienst eingetretener
diensttüngerer Anwärter als Gendarm angestellt worden ist. Die maßgebenden Zeitan-
gaben sind durch eine Anfrage bei dem Kommando der zuständigen Gendarmeriebrigade
zu ermitteln.
" 55. Hat ein Beamter den Wiedereintritt in den Staatsdienst durch eigene Schuld
oder aus eigener Entschließung erheblich verzögert, so findet eine Anrechnung früherer
Dienstzeit in der Regel nicht statt. Solltet ausnahmsweise Gründe für eine solche An-
rechnung geltend zu machen sein, so ist die Entscheidung des Verwaltungschefs einzuholen.
6. Gehaltsbemessung bei der Wiederanstellung von Beamten, welche freiwillig ausgeschieden
sind oder deren früheres Beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst worden ist.
56. Ist ein Beamter aus einer etatsmäßigen Stelle des Staatsdienstes freiwillig
ausgeschieden oder ist sein früheres Beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst worden,
so darf im Falle seiner Wiederanstellung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
und des Gehalts der neuen Stelle keine Rücksicht genommen werden. Beamte, die ihre
Stelle freiwillig aufgeben wollen, sind hieraus ausdrücklich hinzuweisen.
57. Sollten im einzelnen Falle besondere Gründe dafür geltend zu machen sein, von
diesem allgemeinen Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, so ist vor der Wiederanstellung
des Beamten die ministerielle Entscheidung einzuholen.
HH. Gehaltsbemessung beim Uebertritte von Beamten aus dem Reichsdienste, dem Landesdienste
von Elsaß-Lothringen und dem Dienste in den Schutzgebieten.
58. Beim Uebertritte von Beamten des Reichsdienstes (ausschließlich der Heeres-
und Marineverwaltung), des Landesdienstes von Elsaß-Lothringen oder des Dienstes in
den Schutzgebieten in den prenßischen Staatsdienst finden Ziffer 25 bis 32 entsprechend
Anwendung. Sind indessen die Gehälter der Klasse, aus welcher der Austritt erfolgt, im
Reiche bezw. in Elsaß-Lothringen höher als die Gehälter der gleichwertigen preußifschen
Klasse, so sind bei der Feststellung des Normalgehalts der früheren Stelle die niedrigeren
Gehälter der letzteren (preußischen) Klasse zugrunde zu legen. Beim Uebertritt in etats-
mäßige Ratsstellen der allgemeinen Verwaltung wird nach Ziffer 33 verfahren. Bei
Gendarmen und Schutzmännern findet Ziffer 46 Anwendung.
59. Den aus dem preußischen Staatsdienst in den Reichsdienst, in den Landesdienst
von Elsaß-Lothringen oder in den Dienst in den Schutzgebieten übergetretenen Beamten
ist beim Rücktritt in den preußischen Staatsdienst, wenn sie in diesem schon vorher etats-
mäßig angestellt waren, ihr früheres Besoldungsdienstalter, andernfalls aber dasjenige
Dienstalter beizulegen, welches sie ethalten haben würden, wenn sie anstatt des in der
Anwartschaft zur etatsmäßigen Anstellung ihnen unmittelbar folgenden Beamten derselben
Anwärterklasse angestellt worden wären. Sind die zurücktretenden Beamten nach ihrer
güheren Anwartschaft zur etatsmäßigen Anstellung noch nicht an der Reihe, so ist ihr
Vesoldungsdienstalter bei der späteren Anstellung so festzusetzen, als wenn sie ununter-
rochen im preußischen Staatsdienste verblieben wären.
Rei 60. Den nicht aus dem preußischen Staatsdienste hervorgegangenen Beamten der
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, welche auf Grund einer Vereinbarung der beider—
settigen Verwaltungen in den preußischen Staatseisenbahndienst übertreten, ist das von
die Verwaltung der Reichseisenbahnen für den Dienstzweig ihnen beigelegte Besoldungs-
ienstalter unverkürzt zu belassen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf solche Be-
Heinemann, Schulverwaltungs-Handbuch. 8