114 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
amte, die nach Lösung ihres Dienstverhältnisses zur Reichseisenbahnverwaltung auf Gr
unmittelbarer Bewerbung in den preußischen Staatseisenbahndienst eintreten. und
61. Beim Uebertritte von Beamten der Heeres= und der Marineverwaltung in
preußischen Staatsdienst ist wegen Festsetzung des Besoldungsdienstalters, soweit eine Mn
rechnung früherer Dienstzeit in Frage kommt, die ministerielle Entscheidung einzuholen n-
J. Gehaltsbemessung bei Versetzungen auf Grund eines Disziplinarurteils.
62. Gelangt eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarurteils in der Weise
Ausführung, daß der Beamte in eine Stelle derselben Klasse oder in eine Stelle e
anderen Klasse mit gleichen Gehaltssätzen und Dienstaltersstufen versetzt wird, so ist
a) wenn auf Strafversetzung ohne Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist
dem Beamten sein Gehalt und Besoldungsdienstalter auch in der neuen Steil-
unverkürzt zu belassen, e
b) wenn auf Strafversetzung mit Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist
dem Beamten das Besoldungsdienstalter zwar ebenfalls unverkürzt zu belassen,
in jeder Gehaltsstufe aber das ihm danach zustehende Gehalt um den Betrag der
in dem Disziplinarurteile festgesetzten Einkommensverminderung zu kürzen.
63. Kann die Strafversetzung nur in der Weise zur Ausführung gebracht werden
daß der Beamte in eine Klasse versetzt wird, für die andere Gehaltssätze oder Dienstalter-
stufen bestehen, so ist wegen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der neuen Klasse
die ministerielle Entscheidung nachzusuchen.
64. Ob und wann in den Fällen einer Strafversetzung mit Einkommensverminderung
von der Kürzung des Gehalts, insbesondere nach Erreichung der höchsten Dienstalterstufe
ganz oder zum Teil wieder abzusehen ist, bleibt in jedem einzelnen Falle der Entscheidung
des Verwaltungschefs vorbehalten.
K. Widerruf unrichtiger Gehaltsbewilligungen.
65. Ist ein Besoldungsdienstalter vorschriftswidrig festgesetzt oder ein Gehaltssatz
vorzeitig bewilligt, so hat die Berichtigung des vorgekommenen Versehens zu erfolgen.
Zuviel gezahlte Gehaltsbeträge sind wieder einzuziehen. Ueber die vorgenommenen Be-
richtigungen ist dem Verwaltungschef unter Angabe der Berechnungsweise und des wieder-
einzuziehenden Gehaltsbetrags Anzeige zu erstatten.
Schluß.
66. In Fällen, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geregelt sind, ist
wegen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die ministerielle Entscheidung einzuholen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn bei der etatsmäßigen Anstellung eines Beamten, der vorher
nicht im preußischen Staatsdienst, im Reichsdienst, im Landesdienste von Elsaß-Lothringen
oder im Dienste in den Schutzgebieten gestanden hat, die ausnahmsweise Anrechnung eines
vor der Anstellung liegenden Zeitraums auf das Besoldungsdienstalter in Frage kommen
sollte und nicht über dessen Anrechnung oder Nichtanrechnung im vorstehenden bereits
besondere Bestimmung getroffen ist.
67. Wo in den vorstehenden Bestimmungen die ministerielle Entscheidung vorbe-
halten ih- ist hierunter die Entscheidung des Verwaltungschefs und des Finanzministers
zu verstehen.
zur
iner
2. Auszug aus den Grundsätzen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bereit-
stellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen — Mantelgesetz —, für die
unmittelbaren Staatsbeamten in dem Geschäftsbereich des Ministeriums der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten v. 27. Mai 1909 (Z. Bl. d. U. V. S. 497).
B. Festsetzung des Besoldungsdienstalters.
18. In den Besoldungsklassen, welche schon vor dem 1. April 1908 mit Dienstalter-
stufen ausgestattet waren, bleibt das zu diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsdienstalter
der Beamten für das künftige Aufsteigen im Gehalte maßgebend, sofern das Anfangsgehalt
bei der Aufbesserung erhöht oder unverändert geblieben ist. Sollte sich jedoch für einzelne,
vor dem 1. April 1908 beförderte oder im dienstlichen Interesse versetzte Beamte ergeben,
daß am 1. April 1908 nach den neuen Gehaltsätzen ihr Gehalt in der jetzigen Stelle hinter
demjenigen zurückbleibt, welches sie in der zuletzt von ihnen bekleideten Stelle, falls sie in
ihr verblieben wären, erhalten hätten, oder daß sie in der früheren Stelle bei dem nächsten
Aufsteigen nach dem 1. April 1908 früher einen höheren Gehaltsatz erreicht hätten, als diel.
in der neuen Stelle der Fall sein würde, so ist, um Ueberholungen der vor dem 1. Apr
1908 beförderten oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten durch später beförderte
oder im dienstlichen Interesse versetzte gleichaltrige oder dienstjüngere Beamte derselde
Klasse zu vermeiden, das Besoldungsdienstalter neu festzustellen, und zwar derart, daß