116 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
Genehmigung des Finanzministers bedarf. Bei der Anstellung v
öffentlichen Volks= und Mittelschulen oder der oben hebung-von vehrer der
Seminarlehrer oder Präparandenanstaltsvorsteher oder als Lehrer an dern as
lichen Waisen= und Schulanstalt in Bunzlau, an der Königlichen Taubstur baig.
anstalt in Berlin und an der Königlichen Blindenanstalt in Steglitz — sonen-
diese Lehrer Seminarlehrergehälter beziehen — wird das Besoldungsdienstareit
so festgesetzt, als seien sie nach Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öfllter
lichen Volksschuldienst Präparandenlehrer geworden, wonach sie dann SOlent-
Nr. 25/32 der Gehaltsvorschriften eingereiht werden.“ gemäß
m Die Einschränkung in Nr. 44 der Gehaltsvorschriften, wonach das Besoldunas
dienstalter als Regierungs= und Medizinalrat frühestens auf den Tag des ug
endeten 40. Lebensjahrs festgesetzt werden darf, kommt in Wegfall. Wird ol-
nichtvollbesoldeter Kreisarzt als Regierungs= und Medizinalrat angestellt sonn
der Festsetzung des Besoldungsdienstalters wie bisher die Annahme zugrunde w
legen, daß er vollbesoldeter Kreisarzt von gleichem Dienstalter wäre und 3#-
dieser Stelle zum Regierungs= und Medizinalrat befördert würde. u
20B. Die vorstehenden Anrechnungsvorschriften unter a bis k kommen für die seit
dem 1. April 1908 in den betreffenden Stellen angestellten oder anzustellenden Beamten
zur Anwendung.
20 C. Nähere Vorschriften über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für Leiter
und Lehrer, Leiterinnen und Lehrerinnen an den Höheren Mädchenschulen und weiter
führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend sowie für die weiblichen
Lehrkräfte an Volksschullehrerinnenseminaren bleiben vorbehalten.
21. Die Frage der Gehaltsbemessung für ehemalige Gendarmen und Schutzmänner
erledigt sich durch die besonders erlassenen neuen Vorschriften über die vermehrte An-
rechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus der Klasse der
Militäranwärter hervorgegangenen Beamten.“)
22. Die durch die Besoldungsordnung für einen Teil der höheren Beamten neu-
bewilligten pensionsfähigen Zulagen von 600 M. bezw. 400 M., ebenso die pensionsfähigen
Zulagen für Oberregierungsräte und in ähnlichen Stellungen befindliche Beamte (die mit
der Unterstützung des Präsidenten in den Präsidialgeschäften beauftragten Konsistorialräte,
1. Abteilungsvorsteher als stellvertretender Direktor beim Materialprüfungsamt in Dahlem)
werden bei Versetzungen oder Beförderungen dieser Beamten als Teil des Gehaltes ange-
sehen, so daß einem Beamten, der bisher eine solche Zulage bezogen hat, in der neuen
Stelle derjenige Gehaltsatz zu gewähren ist, der seinem bisherigen Gehalte zuzüglich der
pensionsfähigen Zulage entspricht. Beispielsweise ist für einen Technischen Rat an einer
Königlichen Regierung mit 6600 M. Gehalt und 600 M. pensionsfähiger Zulage, der zum
Vortragenden Rate in einem Ministerium befördert wird, das Gehalt auf den Satz der
zweiten Gehaltstufe der Vortragenden Räte von 8500 M. festzusetzen (siehe auch Nr. 28
der Beispiele).
Wird dagegen ein Beamter, der sich im Genusse einer solchen Zulage befindet, in
eine Stelle versetzt oder befördert, die mit einer derartigen gleich hohen oder höheren Zu-
lage ausgestattet ist, so bleibt die Zulage bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters außer
Betracht. Ein Konsistorialrat z. B., der im Genusse der pensionsfähigen Zulage von
600 M. steht und mit der Unterstützung des Präsidenten in den Präsidialgeschäften beauf-
tragt wird, behält sein bisheriges Besoldungsdienstalter und bezieht an Stelle der Zulage
von 600 M. die gleichfalls pensionsfähige Zulage von 1200 M. Tritt ein Beamter aus
einer nicht mit einer pensionsfähigen Zulage ausgestatteten Stelle in eine solche mit
pensionsfähiger Zulage über, so wird das Gehalt ohne Rücksicht auf letztere nach den all-
gemeinen Grundsätzen in Nr. 25/26 der Gehaltsvorschriften festgesetzt, die Zulage aber
neben dem Gehalte gewährt.
Bei der nach Nr. 18 zur Vermeidung von Gehaltsüberholungen vorzunehmenden
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, welcher der 1. April 1908 als Beförderungs-
oder ershsunan zugrunde zu legen ist, sind diese pensionsfähigen Zulagen als Gehalts-
teil zu behandeln. ..
23. Den höheren Beamten wird mit Wirkung vom 1. April 1908 ab von der Zeit
der Beschäftigung im Staatsdienst, welche zwischen dem Tage der Erlangung der An—
stellungsfähigkeit und dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung liegt, falls das Anfangs-
gehalt 3000 M. nicht übersteigt, der über 4 Jahre hinausgehende Teil, falls das Anfangs-
gehalt 3600 M. nicht übersteigt, der über 7 Jahre hinausgehende Teil, im übrigen der
über 10 Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von 2 Jahren auf das Besoldungs-
dienstalter angerechnet. Diese nachträgliche Anrechnung soll auch den in Beförderungstellen
befindlichen Beamten insoweit zuteil werden, daß sie nicht schlechter stehen, als wenn ##el
in der niederen Dienststelle verblieben wären. Sofern sich also ergeben sollte, daß — u
geachtet der Ueberholungsbestimmung der Nr. 18 — ein in einer Beförderungstelle benn
licher höherer Beamter bei Nichtanrechnung des Diätariats in seinem gegenwärtigen ode
*) Siehe S. 121 d. W.