Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 1.7
lbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Hrüfung zu erfolgen hat, die Zeit, welche
selbe hörend ihrer Studienzeit oder ihres Vorbereitungsdienstes in Erfüllung der aktiven
üe wi eflicht im stehenden Heere oder in der Marine gedient haben, insoweit in Anrechnung
Helichr als infolge der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht die Ablegung der bezeichneten
Drüfung später stattgefunden hat.
54. Den Subalternbeamten wird bei Feststellung des Dienstalters, welches für ihre
-erufung zur ersten etaksmäßigen Anstellung in Betracht kommt, die Zeikt, welche sie während
1 r Ausbildungs= oder Vorbereikungszeit in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden
üere oder in der Marine gedient haben, bis zum Höchstbetrage eines Jahres insoweit in
Inrechnung gebracht, als sie infolge der Erfüllung der Dienstpflicht die Befähigung zur
#zekleidung des betr. Amtes später erlangt haben.
3.
4. Anderen als den in Nr. 1 und 2 bezeichneten Beamten, welche nicht zu den AUnter-
beamten gehören, kann die Zeik, welche sie in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden
Feere oder in der Marine gedient haben, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
in Nr. 1 von dem Ressortchef bei Bestimmung des Dienstalters in Anrechnung gebracht
werden.
5. Diese Vorschriften treken am 1. Januar 1892 in Kraft.
6.#) Das Dienstalter eines Beamten kann in Anwendung der Vorschriften in Nr. 1
bis 1 nicht früher als vom 1. Januar 1892 bestimmt werden. Beamte der gleichen Dienst-
gattung, deren Dienstalter vom 1. Januar 1892 bestimmt worden ist, während es in An-
wendung der bezeichneten Vorschriften von einem früheren Zeitpunkte zu bestimmen gewesen
wäre, werden in ihrem Verhältnisse zu einander so behandelt, als wenn ihr Dienstalter von
dem letzteren Zeitpunkte bestimmt worden wäre.
2. Runderlaß der Min. des Innern u. der Finanzen vom 2. Februar 1896
(AM. Bl. f. d. i. V. S. 40). ) «
Nach der in Abschrift beigefügten Allerhöchsten Order vom 18. Dezember 1895 soll
die Nr. 3 der unter dem 14. Dezember 1891 Allerhöchst genehmigten Bestimmungen, betr.
die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dieustalter der Zivilbeamten, keine Anwendung
sinden, wenn Personen, welche bei der Gendarmerie oder der Schutzmannschaft etatsmäßig
angestellt waren, demnächst in einer Stelle des Subalterndienstes angestellt werden.
Dies ist bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Subalternbeamten für
die Folge zu beachten.
Soweit seither in Fällen der gedachten Art eine Anrechnung der Militärdienstzeit
bereits stattgefunden hat, behält es hierbei sein Bewenden.
Allerhöchster Erlaß vom 18. Dezember 1895 an das Staatsministerium.
Auf den Bericht vom 30. v. M. will Ich die Nr. 3 der von Mir unter dem
11. Dezember 1891 genehmigten Bestimmungen, betreffend die Anrechnung der Militär-
dienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten, dahin erläutern, daß diese Bestimmung
keine Anwendung zu finden hat, wenn Personen, welche bei der Gendarmerie oder der
Schuhmannschaft etatsmäßig angestellt waren, demnächst in einer Stelle des Subaltern-
dienstes angestellt werden.
B. à) Allerhöchster an das Staatsministerium gerichteter Erlaß vom 22. März 1909
M. Bl. d. H. u. G. V. S. 213).
Auf den Bericht vom 20. d. M. will Ich, unter Aufhebung der Nr. 3 der von Mir
unter dem 14. Dezember 1891 genehmigten Bestimmungen, unter entsprechender Abänderung
der Nr. 6 derselben Bestimmungen, sowie unter Aufhebung Meines Erlasses vom 22. April
190,, die anbei zurückerfolgenden „Vorschriften über die Anrechnung von Militärdienstzeit
auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorgegangenen Be-
amten“ hierdurch genehmigen.
Vorschriften über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter
der aus dem Militäranwärterstande hervorgegangenen Beamten.
ux I. (1). Den Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der
SItarine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär= und
arinedienstzeit:
mittlerxe iese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf Zivilsupernumerare, sondern auf alle nicht-versoxhungsberechtigten
I14. Zren Jeamten (Zivilanwärter im weiteren Sinne), insbesondere auch auf technische Bureaudiätare, veral. M. C. v.
Jnnar 1903 (E. V. Bl. S. 291.
32 Nr. 3 ist. aufgehoben, s. den weiter hinten abgedr. Allerh. Erl. v. 22. März 1909.
5 9 Nr. 6 ist abgeändert, vergl den Allerh. Erl. v. 22. März 1909.
1) Vergl. auch den Kult. Min. Erl. v. 16. Januar 1896 (8Z. Bl. d. U. V. S. 192).