Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

122 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit 12 Jahre übersteigt, bis 
drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, zu 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzei 
12 Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre Iäfzeit 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
(2) Als Zivildienstzeit ist anzusehen die Zeit einer nach dem Ausscheide 
Heere oder der Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung, die 5in des zunh dem 
Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine abgeleisteten Probedienstes (8 19 der. Am 
stellungsgrundsäßee vom 20. Juni 1907), sowie eine diätarische Oienstzeit, in allen diesen 
Fällen jedoch nur dann, wenn die Dienstzeiten in demjenigen Verwaltungszweig in demn 
die etatsmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung zurückgelegt sind. Wit Gel. 
nehmigung der Zentralinstanz können indessen auch informatorische Beschäftigung Pecder 
dienstzeit und diätarische Dienstzeit in einem andern Dienstzweige derselben Verwaltung 
oder in einer anderen Verwaltung berücksichtigt werden. 9 
(3) Außer Betracht bleibt die Zeit, während welcher die etatsmäßige Acstellung 
wegen unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person 
beruhenden Arsachen ausgeseht worden ist. 
II. Den Militäranwärkern, die weniger als 9 Jahre im Heere und in der Marine 
gedient haben, wird die tratsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen An- 
stellung als mirtlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf 
das Besoldungsdienstalter angerechnek. 
III. Gendarmen, welche den Zivilversorgungsschein, sei es in der Truppe, sei es in 
der Gendarmerie, erlangkt haben, werden bei ihrem Uebertritt in andere Stellen des Zivil. 
dienstes hinsichtlich der Anrechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe 
gleich behandelt. Das gleiche gilt von Schutzmännern, welche als mittlere Beamte, Zeichner 
oder Kanzleibeamte angestellt werden. Die in der Gendarmerie oder in der Schutzmann- 
schaft verbrachte Dienstzeit ist hierbei als Militärdienstzeit anzusehen. Beim Uebertritt von 
Schuemenern in den Anterbeamtendienst findet eine Anrechnung von Militärdienstzeit 
nicht statt. 
IV. Werden aktive oder pensionierte Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen 
Militäranwärter als mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine 
Anrechnung der Militär- und Marinedienstzeit gemäß Nr. 1 und II insoweit statt, als nicht 
schon die bei der Anstellung als Unterbeamter stattgehabte Anrechnung von Militär= und 
Marinedienstzeit zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt. 
Für Verwaltungen, in denen die etatsmäßige Anstellung in einer Anterbeamtenstelle 
organisationsmäßige Vorausseczung für die Erlangung einer Stelle des mittleren ODienstes 
ist, kann bei Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der Marine 
gedient haben, im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die in der Unterbeamtenstelle 
zurückgelegte Dienstzeit als Zivildienstzeit im Sinne der Nr. 1 angesehen werden und dem- 
gemäß eine Anrechnung von Militär-- und Marinedienstzeit bis zu 3 Jahren erfolgen. 
V. Der Militärdienstzeit steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen, 
ferner bei den Dolizeitruppen, sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den Schugz- 
gebieten. 
VI. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär-- und Marinedienstzeit 
bleibt außer Betracht. 
VII. Vorstehende Bestimmungen haben rückwirkende Kraft für alle — auch für die 
in Beförderungsstellen befindlichen — Militäranwärter mit der Maßgabe, daß Gehalts- 
nachzahlungen nur für die Zeit vom 1. April 1908 ab stattfinden. 
b) Ausführungsverfügung des Fin. Min. und des Min, des Innern, betr. die 
Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militär- 
anwärterstande hervorgegangenen Zivilbeamten im Bereiche der allgemeinen Verwaltung 
und der Verwaltung des Innern, vom 13. Mai 1909 (Erste Beil. des R. u. St. Anz. 
Nr. 114 vom 15. Mai 1909) . 
(1) Ew. usw. erhalten anbei zur Nachachtung Abdrucke des Allerhöchsten Erlasses 
vom 22. März d. J., betreffend Aenderung der Vorschriften über die Anrechnung von 
Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervor- 
gegangenen mittleren Beamten, Zeichner, Kanzleibeamten und Unterbeamten. 
(2) Nach Abschnitt I Nr. 1 der neuen Vorschriften ist für Unteroffiziere, die mindestens 
9 Jahre aktiv im Heere oder in der Marine gedient haben, die bisher nur den mittleren 
Beamten gewährte Vergünstigung der Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs- 
. . . .. . . Erl. 
*) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auch in den übrigen Staatsverwaltungen, vergl. R. E 
des Min. f. H. u. G. V. vom 25. Mai 1909 (H. M. Bl. S. 253), N. Erl. des Min. d. ö. Arb. vom 20. Mai 1909 (65 
Bl. S. 155). Siehe auch bezüglich der Gendarmen 2c. den R. Erl. des Min, des Innern und der Fin. vom 30. Juni 
(M. Bl. f. d. i. V. S. 162). 
  
 
	        
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