122 Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit 12 Jahre übersteigt, bis
drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, zu
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzei
12 Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre Iäfzeit
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
(2) Als Zivildienstzeit ist anzusehen die Zeit einer nach dem Ausscheide
Heere oder der Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung, die 5in des zunh dem
Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine abgeleisteten Probedienstes (8 19 der. Am
stellungsgrundsäßee vom 20. Juni 1907), sowie eine diätarische Oienstzeit, in allen diesen
Fällen jedoch nur dann, wenn die Dienstzeiten in demjenigen Verwaltungszweig in demn
die etatsmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung zurückgelegt sind. Wit Gel.
nehmigung der Zentralinstanz können indessen auch informatorische Beschäftigung Pecder
dienstzeit und diätarische Dienstzeit in einem andern Dienstzweige derselben Verwaltung
oder in einer anderen Verwaltung berücksichtigt werden. 9
(3) Außer Betracht bleibt die Zeit, während welcher die etatsmäßige Acstellung
wegen unzureichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person
beruhenden Arsachen ausgeseht worden ist.
II. Den Militäranwärkern, die weniger als 9 Jahre im Heere und in der Marine
gedient haben, wird die tratsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen An-
stellung als mirtlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf
das Besoldungsdienstalter angerechnek.
III. Gendarmen, welche den Zivilversorgungsschein, sei es in der Truppe, sei es in
der Gendarmerie, erlangkt haben, werden bei ihrem Uebertritt in andere Stellen des Zivil.
dienstes hinsichtlich der Anrechnung von Militärdienstzeit den Militäranwärtern der Truppe
gleich behandelt. Das gleiche gilt von Schutzmännern, welche als mittlere Beamte, Zeichner
oder Kanzleibeamte angestellt werden. Die in der Gendarmerie oder in der Schutzmann-
schaft verbrachte Dienstzeit ist hierbei als Militärdienstzeit anzusehen. Beim Uebertritt von
Schuemenern in den Anterbeamtendienst findet eine Anrechnung von Militärdienstzeit
nicht statt.
IV. Werden aktive oder pensionierte Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen
Militäranwärter als mittlere Beamte, Zeichner oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine
Anrechnung der Militär- und Marinedienstzeit gemäß Nr. 1 und II insoweit statt, als nicht
schon die bei der Anstellung als Unterbeamter stattgehabte Anrechnung von Militär= und
Marinedienstzeit zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt.
Für Verwaltungen, in denen die etatsmäßige Anstellung in einer Anterbeamtenstelle
organisationsmäßige Vorausseczung für die Erlangung einer Stelle des mittleren ODienstes
ist, kann bei Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der Marine
gedient haben, im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die in der Unterbeamtenstelle
zurückgelegte Dienstzeit als Zivildienstzeit im Sinne der Nr. 1 angesehen werden und dem-
gemäß eine Anrechnung von Militär-- und Marinedienstzeit bis zu 3 Jahren erfolgen.
V. Der Militärdienstzeit steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen,
ferner bei den Dolizeitruppen, sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den Schugz-
gebieten.
VI. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär-- und Marinedienstzeit
bleibt außer Betracht.
VII. Vorstehende Bestimmungen haben rückwirkende Kraft für alle — auch für die
in Beförderungsstellen befindlichen — Militäranwärter mit der Maßgabe, daß Gehalts-
nachzahlungen nur für die Zeit vom 1. April 1908 ab stattfinden.
b) Ausführungsverfügung des Fin. Min. und des Min, des Innern, betr. die
Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militär-
anwärterstande hervorgegangenen Zivilbeamten im Bereiche der allgemeinen Verwaltung
und der Verwaltung des Innern, vom 13. Mai 1909 (Erste Beil. des R. u. St. Anz.
Nr. 114 vom 15. Mai 1909) .
(1) Ew. usw. erhalten anbei zur Nachachtung Abdrucke des Allerhöchsten Erlasses
vom 22. März d. J., betreffend Aenderung der Vorschriften über die Anrechnung von
Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervor-
gegangenen mittleren Beamten, Zeichner, Kanzleibeamten und Unterbeamten.
(2) Nach Abschnitt I Nr. 1 der neuen Vorschriften ist für Unteroffiziere, die mindestens
9 Jahre aktiv im Heere oder in der Marine gedient haben, die bisher nur den mittleren
Beamten gewährte Vergünstigung der Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
. . . .. . . Erl.
*) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auch in den übrigen Staatsverwaltungen, vergl. R. E
des Min. f. H. u. G. V. vom 25. Mai 1909 (H. M. Bl. S. 253), N. Erl. des Min. d. ö. Arb. vom 20. Mai 1909 (65
Bl. S. 155). Siehe auch bezüglich der Gendarmen 2c. den R. Erl. des Min, des Innern und der Fin. vom 30. Juni
(M. Bl. f. d. i. V. S. 162).