Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 9
§ 18. Oie mittleren, Kanzlei= und Anterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats-
und Kommunalbehörden sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate festzusetzenden all-
gemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungsscheins (Militär-
anwärter) und Inhabern des Anstellungsscheins besetzt werden.
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung
der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden,
vom 8. Juli 1907 (Z. Bl. f. d. D. R. S. 309, M. Bl. f. d. i. V. 1907 S. 293, E. V. Bl.
1907 S. 249, J. M. Bl. 1907 S. 561, Z. Bl. f. d. U. V. 1908 S. 215).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni d. J. die infolge des Gesetzes
über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen
Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R. G. Bl. S. 593fff.) not-
wendig gewordenen, nachstehend abgedruckten Nachträge')
1. zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und
2. zu den „Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 189977)
beschlossen.
Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die weiter unten abgedruckte neue Fassung dieser
Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab
festgestellt worden.
AUnlage zur Bekanntm. v. 8. Juli 1907.
Grundsätze
für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
§ 1.
(1) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des
Zivilversorgungsscheins.
(2) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der
88§ 15 und 167“#) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R. G. Bl. S. 593) Anspruch darauf haben,
nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungsschein noch
nachträglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 275)
und Frelikswell: vom 4. April 1874 (R. G. Bl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster
ausgestellt.
(3) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf
Grund des 8 174) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter-
beamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der In-
haber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes.
(4) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden,
die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in mili-
tärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten
und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere
oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren
*) Werden hier nicht abgedruckt, dafür folgen nachstehend die gesamten Grundsätze pp. in der neuen Fassung.
vr) Hier nicht abgedruckt, ein vollständiger Abdruck befindet sich u. a. im Z. Bl. f. d. U. V. 1908 S. 237—260.
**#) Die 88 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten:
§ 15. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den
Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 0)
findet hierbei nicht statt. 1
§ 16. Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher
Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der
Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie
zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
4) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet:
· DennichtzudenKapitulantengehörendenUnterofsizierenundGemeinenkannauf
ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen
werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.